13. - 17. Dezember 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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13. - 17. Dezember 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 566 Abs. 1
Analoge Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB bei Personenverschiedenheit von Vermieter und Veräußerer

a) Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat.
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Grundstückseigentümer erst im Zeitpunkt der Veräußerung des vermieteten Grundstücks ein wirtschaftliches Interesse am Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Mietvertrag hat (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 12. Juli 2017 – XII ZR 26/16, BGHZ 215, 236 = NZM 2017, 847).

BGH, Urt. v. 27.10.2021 – XII ZR 84/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO § 22; BGB § 1025 S. 2
Anspruch auf Löschung eines Wegerechts nach Grundstücksteilung

Zu den – hier mangels Nachweises des dauerhaften Wegfalls des Vorteils der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück nicht für gegeben erachteten – Voraussetzungen für die Löschung eines Wegerechts gem. § 22 GBO (nach mehrfacher Teilung des herrschenden Grundstücks und Tausch von Flurstücken).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.6.2021 – 3 Wx 50/20

 

GBO § 35 Abs. 1 S. 2
Zur Verpflichtung des Grundbuchamts zur Beiziehung der Nachlassakten trotz Nachweis nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO

Zur Frage, ob das Grundbuchamt verpflichtet ist, die Akten des Nachlassgerichts auch dann beizuziehen, wenn ihm gegenüber der Nachweis im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO geführt wurde.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.1.2021 – 20 W 135/20

 

VermGeoG LSA § 12 Abs. 2 S. 2; VwVfG §§ 41 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51
Zerlegung eines Grundstücks durch Flurstücksbildung ohne Vermessung

1. Wird ein Grundstück aus Anlass des Verkaufs einer Teilfläche auf Antrag des Eigentümers durch eine Flurstücksbildung ohne Vermessung nach § 12 Abs. 2 S. 2 VermGeoG zerlegt, muss die Fortführung des Liegenschaftskatasters dem Käufer der Teilfläche nicht bekannt gegeben werden. Auch nach dem Übergang des Eigentums auf den Käufer muss die dem Grundstückseigentümer und Antragsteller bekannt gegebene Fortführung des Liegenschaftskatasters dem Käufer nicht nochmals bekannt gegeben werden, um auch ihm gegenüber Wirksamkeit zur erlangen.
2. Weicht ein auf Antrag ergangener Verwaltungsakt substanziell vom Inhalt des Antrages ab, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn die Abweichung weder durch das Fachrecht noch durch den Antrag zugelassen ist und der Antragsteller sich auch nicht nachträglich mit der Abweichung einverstanden erklärt.
3. Zur Frage der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts im Fall des Abweichens vom Antrag.
4. Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist nicht deshalb zu unbestimmt, weil sie mit einem unbemaßten Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1.000 bekanntgegeben wird.
5. Das Begehren, einen (bestandskräftigen) Verwaltungsakt aufzuheben, schließt das gewünschte Ergebnis eines erfolgreichen Wiederaufgreifens des damaligen Verwaltungsverfahrens ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 – 1 C 29.95 – juris Rn. 17). Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wird als einheitliches Begehren verstanden; folglich ist das Petitum sowohl unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufgreifens im engeren Sinne als auch unter dem Aspekt des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne zu würdigen.

OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17.6.2021 – 2 L 104/19

 


Erbrecht

 

BGB § 2349
Begrenzung der Wirkung des Erbverzichts auf einzelne Abkömmlinge

§ 2349, 2. Teilsatz BGB eröffnet den Parteien eines Erbverzichtsvertrags die Möglichkeit, eine Begrenzung der Verzichtswirkung auf einzelne Abkömmlinge zu vereinbaren.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.6.2021 – 21 W 39/21

 

Steuerrecht

 

GrEStG §§ 5 Abs. 2 u. 3, 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 Nr. 4
Minderung der Beteiligungsquote des Grundstückseigentümers an einer Gesamthandsgemeinschaft nach Übertragung seines Grundstücks auf diese Gesamthandsgemeinschaft; grunderwerbsteuerliche Folgen

1. In Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke in den Bezirken verschiedener Finanzämter bezieht, stellt gem. § 17 Abs. 2 Var. 2 GrEStG das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest. Eine zusätzliche, ungeschriebene Voraussetzung, dass weder nachvollziehbare Einzelkaufpreise vereinbart wurden noch dass § 8 Abs. 2 GrEStG unanwendbar ist, besteht nicht.
2. Es liegt keine Anzeige nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG vor, wenn der Notar den Vertrag zwar an das Finanzamt, nicht jedoch an die Grunderwerbsteuerstelle übersendet.
3. Wird ein Grundstück auf eine Kommanditgesellschaft, an der der Eigentümer zu 100 % beteiligt ist, gegen Gewährung von Gesellschafterrechten übertragen und mindert sich später sein Anteil an der Gesellschaft im Jahr der Übertragung, so wirkt sich dies auf die quotale Nichterhebung der Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 2 und 3 GrEStG aus. Für den Zeitpunkt der Verminderung des Anteils am Gesamthandsvermögen kommt es auf die tatsächliche Einschränkung der Gesellschafterstellung und nicht auf die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung an.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

FG Münster, Urt. v. 20.5.2021 – 8 K 973/20 GrE,F

 


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