6. - 10. Dezember 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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6. - 10. Dezember 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG § 9a Abs. 2; BGB § 1004
Störung eines Sondernutzungsrechts; Geltendmachung von Abwehransprüchen durch den Sondernutzungsberechtigten

Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin selbst geltend machen (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 41/19, WuM 2021, 521).

BGH, Versäumnisurt. v. 1.10.2021 – V ZR 48/21

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2265, 2267, 2269, 2270
Gleichzeitiges Versterben der Ehegatten keine Voraussetzung des „gemeinsamen Ablebens“ für die Einsetzung des Schlusserben

1. Ein gemeinschaftliches Testament kann dergestalt errichtet werden, dass beide Ehegatten jeweils eine eigenhändige Verfügung in der Form des § 2247 BGB für ihren jeweiligen Nachlass treffen, wobei sich aus dem Errichtungszusammenhang ergibt, dass es sich um ein gemeinschaftliches Testament handeln soll.
2. Ein „gemeinsames Ableben“ als Voraussetzung für die Einsetzung des Schlusserben kann auch ein zeitlich weiter – hier mehrere Jahre – auseinanderliegendes Versterben der Eheleute umfassen, wenn die Auslegung des Testaments – wie hier – ergibt, dass es sich um eine rein zeitliche Einordnung handelt.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

KG, Beschl. v. 4.2.2021 – 19 W 1118/20

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 3; FamFG §§ 63 Abs. 1 u. 3, 382 Abs. 4 S. 1
Zur Versicherung des GmbH-Geschäftsführers zu Bestellungshindernissen

Zu den inhaltlichen Anforderungen an die vom Geschäftsführer einer GmbH abzugebenden Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 GmbHG.

OLG Hamm, Beschl. v. 19.5.2021 – 27 W 31/21

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

FamFG §§ 348, 349 Abs. 1
Zulässigkeit der Eröffnung der Kopie eines Testaments

1. Grundsätzlich ist nur das Original (die Urschrift) einer letztwilligen Verfügung, nicht aber eine einfache Kopie hiervon zu eröffnen. Aus dem Grundsatz, dass die Erbfolge aber auch aus einer nur noch in Kopie vorhandenen letztwilligen Verfügung festgestellt werden kann, folgt jedoch, dass in einem solchen Fall ausnahmsweise die Kopie zu eröffnen ist.
2. Zu eröffnen ist grundsätzlich das gesamte Schriftstück. Eine Ausnahme gilt lediglich bei trennbaren Verfügungen des überlebenden Ehepartners in gemeinschaftlichen Testamenten, da nur die Verfügungen des verstorbenen Ehepartners zu eröffnen sind, § 349 Abs. 1 FamFG. Dabei kommt es für die Frage der Trennbarkeit nicht auf die Wünsche und Geheimhaltungsinteressen der Eheleute, sondern allein auf die konkrete Ausgestaltung und sprachliche Fassung des gemeinschaftlichen Testaments an. Liegt nur eine von einem Ehepartner handschriftlich niedergelegte und sodann von beiden Ehepartnern unterschriebene gemeinsame letztwillige Verfügung vor, in der Formulierungen wie „wir“ und „unser“ gewählt wurden, ist eine derartige Trennung und damit eine nur teilweise Eröffnung nicht möglich.

OLG München, Beschl. v. 7.4.2021 – 31 Wx 108/21

 

GNotKG §§ 29 Nr. 1, 32 Abs. 1; BGB § 421 S. 1
Beurkundungsauftrag mehrerer Auftraggeber

1. Bei Mitteilung verschiedener und konkret bezeichneter Ergänzungen und Änderungen hat der Kaufinteressent ein auf die Herbeiführung der notariellen Tätigkeit gerichtetes Handeln bezweckt, die im Beurkundungstermin auch besprochen worden sind. Damit beschränkt sich das Handeln des Kaufinteressenten nicht nur auf eine unselbstständige Beteiligung an der Gestaltung des zunächst von der Verkäuferin in Auftrag gegebenen Vertragsentwurfs, sondern ist als selbständiger Auftrag i. S. v. § 29 Nr. 1 GNotKG zu werten, in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung vorzunehmen.
2. Mehrere Auftraggeber desselben Geschäfts sind jeweils Kostenschuldner und haften dem Notar nach § 32 Abs. 1 GNotKG als Gesamtschuldner. Der Umstand, dass bereits ein Beurkundungsauftrag erteilt ist, steht der Annahme eines weiteren Auftrages nicht entgegen.
3. Der Kaufinteressent haftet gem. § 32 Abs. 1 GNotKG, § 421 Satz 1 BGB neben der Verkäuferin gesamtschuldnerisch für die Gebühren. Dass der Notar nur den Kaufinteressenten in Anspruch nimmt, ist nicht ermessensfehlerhaft.

OLG Rostock, Beschl. v. 25.1.2021 – 7 W 34/21

 


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