Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB § 2353
Keine Angabe des Berufungsgrunds im Erbschein
Im Erbschein ist der
Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn
dies beantragt ist.
BGH, Beschl. v.
8.9.2021 – IV ZB 17/20
Erbrecht
BGB §
2229 Abs. 4; GG Art. 4
Feststellung der Testierunfähigkeit post mortem
1. Nach § 2229 Abs.
4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer infolge einer
krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage ist,
die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung
einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Eine
entsprechende Diagnose setzt regelmäßig eine ärztliche
Exploration zu Lebzeiten voraus, weil nur durch psychiatrische
Exploration zu klären ist, ob (wahnhafte) Gewissheit oder die
Fähigkeit zur Relativierung besteht.
2. Stand ein ungewöhnlich reichhaltiges, authentisches Material
für die Begutachtung zur Verfügung, das über das üblicherweise
zur Verfügung stehende Material im Falle einer lebzeitigen
Exploration hinausgeht, so ist eine Diagnosestellung
ausnahmsweise auch post mortem möglich.
3. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser eine außergewöhnliche
Vielzahl von schriftlichen – nicht nur literarischen, sondern
auch brieflichen – Erzeugnissen hinterlassen hat, die der
Sachverständige sehr sorgfältig ausgewertet hat, und es überdies
Interviews mit dem Erblasser gibt, die teilweise auf DVD
aufgezeichnet vorliegen.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG München, Endurt. v.
9.6.2021 – 7 U 4638/15
HöfeO
§§ 1 Abs. 7, 18 Abs. 2; HöfeVfO § 5; FamFG § 352e
Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bei Hofvermerk im
Grundbuch
1. Führt die Prüfung
des Erbscheinsantrags wegen nicht behebbarer Mängel endgültig zu
einem negativen Ergebnis, so ist der Antrag durch Beschluss
zurückzuweisen; eine – für das Erbscheinsverfahren gesetzlich
nicht geregelte – Zwischenverfügung kann allenfalls dann
ergehen, wenn sie einen behebbaren Mangel betrifft.
2. Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk im Grundbuch
eingetragen, so ist für die Entscheidung über einen
Erbscheinsantrag ausschließlich das Landwirtschaftsgericht – und
nicht das Nachlassgericht – zuständig, § 18 Abs. 2 HöfeO.
3. Allein das formale Kriterium des Hofvermerks begründet auch
dann die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts, wenn zum
Zeitpunkt des Erbfalls die Hofeigenschaft außerhalb des
Grundbuchs weggefallen war; gegebenenfalls hat das
Landwirtschaftsgericht in der Sache bürgerliches Recht
anzuwenden (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 15. April 2011
– 7 W 23/11 [L] –).
OLG Braunschweig,
Beschl. v. 29.6.2021 – 3 W 32/21
Gesellschaftsrecht
FamFG
§ 382 Abs. 4 S. 2; GNotKG § 13; GmbHG § 4a; HGB §§ 29, 31
Unterlassene Zahlung des Gerichtskostenvorschusses im
Registerverfahren
Konsequenzen einer
unterlassenen Zahlung des Gerichtskostenvorschusses im
Registerverfahren (§ 13 GNotKG), Erlass einer Zwischenverfügung,
in der weitere bestehende Hindernisse für die Eintragung genannt
werden (hier betreffend die angegebene Geschäftsanschrift der UG).
OLG Hamm, Beschl. v.
24.3.2021 – 27 W 11/21
Steuerrecht
EStG
§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB §§ 1030 Abs. 1, 1068 Abs. 2; HGB § 116
Abs. 2
Steuerrechtliche Zurechnung der Verluste des Nießbrauchers eines
Kommanditanteils
Hat der Nießbraucher
eines Kommanditanteils zivilrechtlich nicht lediglich die
laufenden Verluste, sondern auch die aus der Veräußerung von
Wirtschaftsgütern folgenden Verluste zu tragen, sind Verluste
aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des
Gesamthandsvermögens ausschließlich dem Nießbraucher
zuzurechnen, soweit dieser als Mitunternehmer anzusehen ist.
FG Rheinland-Pfalz,
Urt. v. 23.3.2021 – 3 K 1861/18
GrStG
§ 10; BewG § 22 Abs. 2; AO § 39; BGB § 464 Abs. 2
Zurechnung eines Grundstücks an wirtschaftlichen Eigentümer für
Zwecke der Grundsteuer
1. Für Zwecke der
Grundsteuer ist das Grundstück gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO
ausnahmsweise dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen.
2. Grundstückseigentümer und Vorkaufsberechtigter können den
Übergang von Nutzen und Lasten abweichend von den in dem
ursprünglichen Kaufvertrag festgelegten Bedingungen auf einen
späteren Zeitpunkt festlegen.
BFH, Urt. v.
23.2.2021 – II R 44/17
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