15. - 19. November 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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15. - 19. November 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 2353
Keine Angabe des Berufungsgrunds im Erbschein

Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist.

BGH, Beschl. v. 8.9.2021 – IV ZB 17/20

 


Erbrecht

 

BGB § 2229 Abs. 4; GG Art. 4
Feststellung der Testierunfähigkeit post mortem

1. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Eine entsprechende Diagnose setzt regelmäßig eine ärztliche Exploration zu Lebzeiten voraus, weil nur durch psychiatrische Exploration zu klären ist, ob (wahnhafte) Gewissheit oder die Fähigkeit zur Relativierung besteht.
2. Stand ein ungewöhnlich reichhaltiges, authentisches Material für die Begutachtung zur Verfügung, das über das üblicherweise zur Verfügung stehende Material im Falle einer lebzeitigen Exploration hinausgeht, so ist eine Diagnosestellung ausnahmsweise auch post mortem möglich.
3. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser eine außergewöhnliche Vielzahl von schriftlichen – nicht nur literarischen, sondern auch brieflichen – Erzeugnissen hinterlassen hat, die der Sachverständige sehr sorgfältig ausgewertet hat, und es überdies Interviews mit dem Erblasser gibt, die teilweise auf DVD aufgezeichnet vorliegen.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Endurt. v. 9.6.2021 – 7 U 4638/15

 

HöfeO §§ 1 Abs. 7, 18 Abs. 2; HöfeVfO § 5; FamFG § 352e
Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bei Hofvermerk im Grundbuch

1. Führt die Prüfung des Erbscheinsantrags wegen nicht behebbarer Mängel endgültig zu einem negativen Ergebnis, so ist der Antrag durch Beschluss zurückzuweisen; eine – für das Erbscheinsverfahren gesetzlich nicht geregelte – Zwischenverfügung kann allenfalls dann ergehen, wenn sie einen behebbaren Mangel betrifft.
2. Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen, so ist für die Entscheidung über einen Erbscheinsantrag ausschließlich das Landwirtschaftsgericht – und nicht das Nachlassgericht – zuständig, § 18 Abs. 2 HöfeO.
3. Allein das formale Kriterium des Hofvermerks begründet auch dann die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs weggefallen war; gegebenenfalls hat das Landwirtschaftsgericht in der Sache bürgerliches Recht anzuwenden (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 W 23/11 [L] –).

OLG Braunschweig, Beschl. v. 29.6.2021 – 3 W 32/21

 


Gesellschaftsrecht

 

FamFG § 382 Abs. 4 S. 2; GNotKG § 13; GmbHG § 4a; HGB §§ 29, 31
Unterlassene Zahlung des Gerichtskostenvorschusses im Registerverfahren

Konsequenzen einer unterlassenen Zahlung des Gerichtskostenvorschusses im Registerverfahren (§ 13 GNotKG), Erlass einer Zwischenverfügung, in der weitere bestehende Hindernisse für die Eintragung genannt werden (hier betreffend die angegebene Geschäftsanschrift der UG).

OLG Hamm, Beschl. v. 24.3.2021 – 27 W 11/21

 


Steuerrecht

 

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB §§ 1030 Abs. 1, 1068 Abs. 2; HGB § 116 Abs. 2
Steuerrechtliche Zurechnung der Verluste des Nießbrauchers eines Kommanditanteils

Hat der Nießbraucher eines Kommanditanteils zivilrechtlich nicht lediglich die laufenden Verluste, sondern auch die aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern folgenden Verluste zu tragen, sind Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens ausschließlich dem Nießbraucher zuzurechnen, soweit dieser als Mitunternehmer anzusehen ist.

FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.3.2021 – 3 K 1861/18

 

GrStG § 10; BewG § 22 Abs. 2; AO § 39; BGB § 464 Abs. 2
Zurechnung eines Grundstücks an wirtschaftlichen Eigentümer für Zwecke der Grundsteuer

1. Für Zwecke der Grundsteuer ist das Grundstück gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen.
2. Grundstückseigentümer und Vorkaufsberechtigter können den Übergang von Nutzen und Lasten abweichend von den in dem ursprünglichen Kaufvertrag festgelegten Bedingungen auf einen späteren Zeitpunkt festlegen.

BFH, Urt. v. 23.2.2021 – II R 44/17

 


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