25. - 29. Oktober 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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25. - 29. Oktober 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 2314 Abs. 1 S. 2
Anspruch auf Wertermittlung bei Veräußerung des Nachlassgegenstands

Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB steht nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde.

BGH, Urt. v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 280 Abs. 1, 281, 313
Risiken der Bebaubarkeit und Erschließung verbleiben grds. beim Käufer des Grundstücks

1. Ist weder die Frage der Bebaubarkeit noch die Frage der voraussichtlichen Erschließung eines Grundstückes zum Vertragsinhalt geworden, verbleiben die Risiken betreffend Bebaubarkeit und Erschließung grundsätzlich (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 23. Februar 1995 – 1 U 147/94, NJW-RR 1995, 1105) beim Käufer, sofern sich nicht ausnahmsweise eine Risikoverlagerung auf den Verkäufer durch gesonderte Vereinbarungen der Vertragsparteien ergibt.
2. Ist eine solche gesonderte Vereinbarung nicht festzustellen, können bei Unterbleiben einer öffentlichen Widmung oder bei fehlender Bebaubarkeit weder Ansprüche wegen nachvertraglicher Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB noch Ansprüche auf Vertragsanpassung wegen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB gegen den Verkäufer gerichtet werden.

LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 19.3.2021 – 2 O 704/19

 

GBO §§ 40, 82 S. 1 u. 2; FamFG § 65 Abs. 3
Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs und dadurch Unrichtigkeit des Grundbuchs

1. Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs – vor allem, wie hier, aufgrund Erbgangs – unrichtig geworden und hat das Grundbuchamt deshalb dem jetzigen Eigentümer – mithin hier dem/den Erben – nach § 82 Satz 1 GBO die Verpflichtung auferlegt, den Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen und die dazu erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, so soll das Grundbuchamt auf die (unbeschränkte) Grundbuchbeschwerde eines Miterben gegen die gerichtliche Entschließung hin Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangs nach § 82 Satz 2 GBO zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen (namentlich, wenn der Erbe – wie hier mit Blick auf einen nach Eingang des Rechtsmittel vorgelegten, notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag – durch seine Eintragung mit im Hinblick auf § 40 GBO entbehrlichen Kosten belastet würde).
2. Zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses nach § 65 Abs. 3 FamFG wegen veränderter Umstände mit Blick auf im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende neue Tatsachen (hier: notariell beurkundeter Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.3.2021 – 3 Wx 192/20

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1591, 1592 Nr. 1, 1600d Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1, 6
Gesetzliche Elternstellung nach ärztlich unterstützter künstlicher Befruchtung in gleichgeschlechtlicher Ehe

Der Senat hält es für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass ein Kind, das nach einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung im Sinne des § 1600d Abs. 4 BGB von einer in gleichgeschlechtlicher Ehe lebenden Mutter geboren wird, kraft Gesetzes nur einen rechtlichen Elternteil hat.

KG, Beschl. v. 24.3.2021 – 3 UF 1122/20

 


Erbrecht

 

BGB §§ 157, 242, 1944 Abs. 1 u. 2 S. 1, 1953
Zur Auslegung eines privatschriftlichen Testaments

1. Zur Auslegung eines privatschriftlichen Testaments, mit dem der Erblasser bestimmt, „seine Ehefrau solle die Wohnung einschließlich der Einrichtung erhalten und außerdem über sein gesamtes Vermögen verfügen können. … Nach dem Ableben seiner Ehefrau solle die Tochter des Erblassers aus einer früheren Ehe alles erhalten, was noch verblieben sei", als Einsetzung der Ehefrau des Erblassers zu seiner Vorerbin und seiner Tochter als deren Nacherbin.
2. Ein im Rahmen des § 1944 Abs. 2 Satz 1 beachtlicher, einen späteren Beginn der Ausschlagungsfrist für die Anfechtung der Annahme der Vorerbschaft bzw. Ausschlagung der Erbschaft (hier der Erben der Vorerbin wegen Beschränkung deren Erbes durch die Nacherbschaft der Tochter des Erblassers) auslösender Rechtsirrtum ist nicht anzunehmen, wenn der Erbe subjektiv zweifelt, die Rechtslage sich indes bei objektiver Beurteilung als völlig eindeutig darstellt (Hier bietet die als Erben der zweiten Ehefrau des Erblasser abgegebene notarielle Erklärung der Kinder, „ihre Mutter habe die Erbschaft als Vorerbin nach dem Erblasser niemals annehmen wollen; dass ihre Mutter nur als Vorerbin des Erblassers gelte, hätten sie, ihre Kinder erst durch Schreiben des Nachlassgerichts erfahren“, keinen Anhalt für einen relevanten Rechtsirrtum.).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.3.2021 – 3 Wx 197/20

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 18 Abs. 2
Zur Befreiung eines Notars von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht

1. Im Rahmen der Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 2, Hs. 2 BNotO hat diese nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist. Da nicht allein das Versterben des Erblassers dessen Geheimhaltungsinteresse entfallen lässt, bedarf es für die Entscheidung über die Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht der Feststellung, wem gegenüber und hinsichtlich welcher Tatsachen das Geheimhaltungsinteresse des verstorbenen Beteiligten entfallen ist.
2. Die Aufsichtsbehörde hat nur über die auf einen bestimmten tatsächlichen Vorgang bezogene Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zu entscheiden und nicht darüber, ob überhaupt und wie der bei einer stattgebenden Entscheidung von seiner Verschwiegenheitspflicht entbundene Notar dem Auskunftsbegehrenden die erstrebte Information zu verschaffen hat und ob er dazu bereit ist.
3. Da grundsätzlich von einem Interesse des Erblassers zur Verschwiegenheit auszugehen ist, braucht es für die Annahme eines Offenbarungswillens konkrete Anhaltspunkte/Gründe dafür, dass die begehrte Offenbarung nötig ist, um dem Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Urt. v. 29.12.2020 – Not 09/20

 


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