11. - 15. Oktober 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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11. - 15. Oktober 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1741 Abs. 2, 1766a Abs. 3 BGB
Volljährigenadoption; (ausschließlich) gemeinschaftliche Annahme als Kind

Auch im Fall der Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den Anzunehmenden – abgesehen von den Ausnahmen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB sowie des § 1766a Abs. 3 BGB – nur gemeinschaftlich annehmen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

BGH, Beschl. v. 11.8.2021 – XII ZB 18/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 280, 281 Abs. 1, 437 Nr. 3; GVG § 132 Abs. 3
V. Zivilsenat des BGH hält an fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht fest

Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 und Beschluss vom 8. Oktober 2020 – VII ARZ 1/20, NJW 2021, 53). Allerdings muss die Umsatzsteuer nur ersetzt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BGH, Urt. v. 12.3.2021 – V ZR 33/19

 

GBO §§ 84, 87; BGB § 133; FamFG § 68 Abs. 1 S. 1
Aufhebung von Nichtabhilfebeschluss und Vorlageverfügung des Amtsgerichts, wenn Grundbuchamt das Eintragungsbegehren des Antragsstellers verkennt

Verkennt das Grundbuchamt das Eintragungsbegehren, indem es annimmt, es gehe dem Antragsteller um die Eintragung eines Amtswiderspruches gegen die Löschung des Wegerechts und nicht, wie zutreffend, um die (Berichtigung der) Löschung des auf dem herrschenden Grundstück eingetragenen Herrschvermerks, weist das Grundbuchamt deshalb ein Gesuch um Eintragung eines Amtswiderspruchs zurück, beanstandet der Antragsteller dies mit seiner Beschwerde und lässt die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung nicht erkennen, dass es sich mit dem Beschwerdevorbringen, namentlich mit dem ausdrücklichen Hinweis des Beschwerdeführers auf den Inhalt seines Begehrens, befasst hat, so unterliegen der Nichtabhilfebeschluss und die Vorlageverfügung des Amtsgerichts der Aufhebung und ist die Sache zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Ausgangsgericht zurückzugeben.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.3.2021 – 3 Wx 51/21

 


Familienrecht

 

BGB §§ 985, 1568a; FamFG §§ 200, 266
Zeitliche Grenze des Anspruchs auf nachehezeitliche Überlassung der gemeinsamen Ehewohnung

a) Der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten ist auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht zulässigerweise als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des § 1568a BGB und damit das Ehewohnungsverfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG eröffnet ist (Fortführung von Senatsbeschluss, BGH, Beschluss vom 28. September 2016 – XII ZB 487/15, BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22).
b) Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung im Sinne des § 1568a BGB handelt, ist nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht bezogen auf den Zeitpunkt der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen.
c) Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gemäß § 1568a Abs. 1 und 2 BGB erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

BGH, Beschl. v. 10.3.2021 – XII ZB 243/20

 


Erbrecht

 

BGB § 2314 Abs. 1 S. 3; BeurkG § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Anforderungen an die Ermittlungen des Notars bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

1. Nochmals: Der Notar, der ein Nachlassverzeichnis aufzunehmen hat, ist regelmäßig auch zur selbständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen verpflichtet. Ein Verzeichnis, das sich lediglich auf die Beurkundung von Angaben des Erben gegenüber dem Notar beschränkt, erfüllt die Anforderungen nicht.
2. Inwieweit der Notar bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zur Durchsicht von Kontounterlagen verpflichtet ist, insbesondere um zu prüfen, ob im Verwendungszweck „Schenkung“ oder eine ähnliche Formulierung gebraucht ist, oder ob er die Kontoauszüge auf Auffälligkeiten überprüfen muss, die für eine Schenkung sprechen, lässt sich nur für den konkreten Einzelfall bestimmen.

OLG Celle, Beschl. v. 25.3.2021 – 6 U 74/20

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 32, 242; ZPO §§ 51 Abs. 1, 138 Abs. 4, 256
Beschlussmängel der Mitgliederversammlung eines Vereins sind im Wege der allgemeinen Feststellungsklage geltend zu machen

1. Beschlussmängel der Mitgliederversammlung eines Vereins sind im Wege der allgemeinen Feststellungsklage geltend zu machen. Das aus der Mitgliedschaft folgende Feststellungsinteresse entfällt nicht schon durch den nicht näher konkretisierten Vortrag des beklagten Vereins, das klagende Mitglied sei infolge nicht fristgerechter Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ausgeschieden.
2. Die Feststellungsklage zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses ist nicht fristgebunden, das Klagerecht kann aber verwirkt sein, wenn es über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wird. Dieser Fall liegt nicht schon dann vor, wenn ein Vereinsmitglied nach einer mehrere Tage dauernden Mitgliederversammlung mit umfangreicher Tagesordnung zunächst die Veröffentlichung des Versammlungsprotokolls abwartet.
3. Die Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins liegt beim Verein; das klagende Mitglied hat allerdings konkret die Umstände zu benennen, die zur Nichtigkeit geführt haben können.
4. Zur ausreichenden Bestimmtheit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und deren hinreichender Ankündigung.
5. Verfahrensfehler betreffend die äußeren Verhältnisse des Versammlungsortes (hier: unzumutbare Temperaturen) können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese nicht unmittelbar deutlich gerügt worden sind und das Mitglied sich ohne weiteren Protest an den Abstimmungen beteiligt hat.
6. Zur Auslegung der Vereinssatzung, die objektiv vorzunehmen ist, kann im Einzelfall auch eine ständige Übung im Verein, die sich in Beschlüssen der Mitgliederversammlung manifestieren kann, herangezogen werden.
7. Zur Abgrenzung einer „echten“ Mitgliedschaft auf Probe von einer Probezeit als Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft.

OLG Hamm, Urt. v. 1.3.2021 – 8 U 61/20

 


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