Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §
313
Überlassungsvertrag; Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bei einem
Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung unter Geschwistern
ist die dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien
getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage des Vertrags.
Ist das Verhältnis zwischen dem Übertragenden und dem
Übernehmenden heillos zerrüttet, führt dies – vorbehaltlich
vertraglicher Vereinbarungen – zu dem Wegfall der
Geschäftsgrundlage. Der Übertragende kann die Rechte aus § 313
BGB geltend machen, es sei denn, die Zerrüttung ist eindeutig
ihm allein anzulasten.
BGH, Urt. v.
9.7.2021 – V ZR 30/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 125 S. 1, 311b Abs. 1, 667
Keine Formbedürftigkeit einer Treuhandabrede bzgl.
Weiterübertragungspflicht
a) Der
treuhänderische Auftrag, im eigenen Namen für Rechnung des
Auftraggebers ein Grundstück zu beschaffen, ist nur unter dem
Gesichtspunkt der Erwerbspflicht des Beauftragten nach § 311b
Abs. 1 Satz 1 BGB formbedürftig, nicht auch im Hinblick auf die
Verpflichtung des Beauftragten zur Weiterübertragung des
Grundstücks auf den Auftraggeber (Bestätigung der st. Rspr.,
vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1994 – V ZR 102/93, BGHZ 127,
168).
b) Dass der Beauftragte hinsichtlich des Grundstückseigentums
wirtschaftlich nur „Durchgangsstelle“ ist, stellt keine
gesonderte Voraussetzung für die Formfreiheit der Treuhandabrede
hinsichtlich seiner Übereignungspflicht dar; die Formfreiheit
besteht unabhängig davon, wie lange das Grundstück im Eigentum
des Beauftragten bleiben soll und ob es zu einem festgelegten
Zeitpunkt oder nur auf Verlangen auf den Auftraggeber übertragen
werden soll.
BGH, Urt. v.
15.1.2021 – V ZR 210/19
GBV §
33; WEG § 6
Übergang eines im Bestandsverzeichnis versehentlich nicht
aufgeführten Sondereigentums an Kellerraum auf Käufer der
Wohnung
1. Ist eine
Neufassung wegen Unübersichtlichkeit des Bestandsverzeichnisses
nicht vollständig durchgeführt worden, kann dies auch später
noch nachgeholt werden.
2. Wird das Sondereigentum an einem Kellerraum einer
Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Neufassung des
Bestandsverzeichnisses wegen Unübersichtlichkeit versehentlich
nicht mitübernommen, geht bei einer späteren Übertragung des
Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer
Wohnung auch das Sondereigentum an dem dazugehörenden Kellerraum
auf den Käufer über, da isoliertes Sondereigentum an einem
Kellerraum ohne Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht
möglich ist.
OLG Nürnberg,
Beschl. v. 22.3.2021 – 15 W 421/21
Gesellschaftsrecht
BGB
§§ 21, 22, 77 Abs. 1; AEUV Art. 49, 54
Voraussetzungen der Eintragung eines ausländischen Vereins in das
deutsche Vereinsregister im Rahmen eines grenzüberschreitenden
Formwechsels
1. Die Eintragung
eines Vereins in das Vereinsregister setzt eine formgerechte
Anmeldung voraus. Dies erfordert einen notariell beglaubigten
Antrag auf Eintragung.
2. Die Eintragung eines Vereins aus einem anderen Mitgliedsland
der Europäischen Union im Wege des grenzüberschreitenden
Formwechsels ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
KG Berlin, Beschl.
v. 27.11.2020 – 22 W 13/20
Steuerrecht
GrEStG § 3 Nr. 5a
Grunderwerbsbesteuerung bei Erwerb durch früheren Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft
1. NV: § 3 Nr. 5a
GrEStG erfasst den Grundstückserwerb durch den früheren
Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
2. NV: Die Vorschrift erfasst nicht den Grundstückserwerb durch
den früheren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
BFH, Beschl. v.
1.12.2020 – II B 53/20
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO
§ 15; BGB §§ 372, 883 Abs. 1; GBO § 19
Rücktritt vom Kaufvertrag;
Anforderungen an die Löschung einer Auflassungsvormerkung; Weisung
beider Parteien ggü. Notar
1. Inhalt und Umfang
der Amtspflichten des Notars ergeben sich aus den im Kaufvertrag
enthaltenen Weisungen, die er streng zu befolgen und mit an
ihrem Wortlaut orientierter Genauigkeit zu beachten hat, ohne
dass es auf außerhalb des Auftrags liegende Umstände ankommt.
Für den Inhalt einer gemeinsamen Anweisung ist in erster Linie
deren Wortlaut maßgeblich, und es ist nicht Sache des Notars
oder des Beschwerdegerichts, den Inhalt der Anweisung abweichend
von ihrem Wortlaut auszulegen. (Tz. 9)
2. Unter dem Begriff der „Rückzahlung“ ist bei wortlautgetreuer
Auslegung die Rückführung des teilweise gezahlten Kaufpreises
in das Vermögen des Käufers zu verstehen. Ist – wie hier – die
Rückzahlung nach der dem Notar erteilten Anweisung zudem durch
eine Bankbestätigung nachzuweisen, sodass im Ergebnis diese
Voraussetzung nur durch eine Überweisung des zurückzuzahlenden
Betrages auf ein Konto des Käufers erfüllt werden kann, so ist
eine Hinterlegung des Betrages nicht ausreichend. (Tz. 11)
BGH, Beschl. v.
18.2.2021 – V ZB 28/20
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