27. September - 1. Oktober 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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27. September - 1. Oktober 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 313
Überlassungsvertrag; Wegfall der Geschäftsgrundlage

Bei einem Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung unter Geschwistern ist die dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage des Vertrags. Ist das Verhältnis zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmenden heillos zerrüttet, führt dies – vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen – zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Übertragende kann die Rechte aus § 313 BGB geltend machen, es sei denn, die Zerrüttung ist eindeutig ihm allein anzulasten.

BGH, Urt. v. 9.7.2021 – V ZR 30/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 125 S. 1, 311b Abs. 1, 667
Keine Formbedürftigkeit einer Treuhandabrede bzgl. Weiterübertragungspflicht

a) Der treuhänderische Auftrag, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers ein Grundstück zu beschaffen, ist nur unter dem Gesichtspunkt der Erwerbspflicht des Beauftragten nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB formbedürftig, nicht auch im Hinblick auf die Verpflichtung des Beauftragten zur Weiterübertragung des Grundstücks auf den Auftraggeber (Bestätigung der st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1994 – V ZR 102/93, BGHZ 127, 168).
b) Dass der Beauftragte hinsichtlich des Grundstückseigentums wirtschaftlich nur „Durchgangsstelle“ ist, stellt keine gesonderte Voraussetzung für die Formfreiheit der Treuhandabrede hinsichtlich seiner Übereignungspflicht dar; die Formfreiheit besteht unabhängig davon, wie lange das Grundstück im Eigentum des Beauftragten bleiben soll und ob es zu einem festgelegten Zeitpunkt oder nur auf Verlangen auf den Auftraggeber übertragen werden soll.

BGH, Urt. v. 15.1.2021 – V ZR 210/19

 

GBV § 33; WEG § 6
Übergang eines im Bestandsverzeichnis versehentlich nicht aufgeführten Sondereigentums an Kellerraum auf Käufer der Wohnung

1. Ist eine Neufassung wegen Unübersichtlichkeit des Bestandsverzeichnisses nicht vollständig durchgeführt worden, kann dies auch später noch nachgeholt werden.
2. Wird das Sondereigentum an einem Kellerraum einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Neufassung des Bestandsverzeichnisses wegen Unübersichtlichkeit versehentlich nicht mitübernommen, geht bei einer späteren Übertragung des Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung auch das Sondereigentum an dem dazugehörenden Kellerraum auf den Käufer über, da isoliertes Sondereigentum an einem Kellerraum ohne Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht möglich ist.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.3.2021 – 15 W 421/21

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 21, 22, 77 Abs. 1; AEUV Art. 49, 54
Voraussetzungen der Eintragung eines ausländischen Vereins in das deutsche Vereinsregister im Rahmen eines grenzüberschreitenden Formwechsels

1. Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister setzt eine formgerechte Anmeldung voraus. Dies erfordert einen notariell beglaubigten Antrag auf Eintragung.
2. Die Eintragung eines Vereins aus einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union im Wege des grenzüberschreitenden Formwechsels ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

KG Berlin, Beschl. v. 27.11.2020 – 22 W 13/20

 


Steuerrecht

 

GrEStG § 3 Nr. 5a
Grunderwerbsbesteuerung bei Erwerb durch früheren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

1. NV: § 3 Nr. 5a GrEStG erfasst den Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
2. NV: Die Vorschrift erfasst nicht den Grundstückserwerb durch den früheren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

BFH, Beschl. v. 1.12.2020 – II B 53/20

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 15; BGB §§ 372, 883 Abs. 1; GBO § 19
Rücktritt vom Kaufvertrag; Anforderungen an die Löschung einer Auflassungsvormerkung; Weisung beider Parteien ggü. Notar

1. Inhalt und Umfang der Amtspflichten des Notars ergeben sich aus den im Kaufvertrag enthaltenen Weisungen, die er streng zu befolgen und mit an ihrem Wortlaut orientierter Genauigkeit zu beachten hat, ohne dass es auf außerhalb des Auftrags liegende Umstände ankommt. Für den Inhalt einer gemeinsamen Anweisung ist in erster Linie deren Wortlaut maßgeblich, und es ist nicht Sache des Notars oder des Beschwerdegerichts, den Inhalt der Anweisung abweichend von ihrem Wortlaut auszulegen. (Tz. 9)
2. Unter dem Begriff der „Rückzahlung“ ist bei wortlautgetreuer Auslegung die Rückführung des teilweise gezahlten Kaufpreises in das Vermögen des Käufers zu verstehen. Ist – wie hier – die Rückzahlung nach der dem Notar erteilten Anweisung zudem durch eine Bankbestätigung nachzuweisen, sodass im Ergebnis diese Voraussetzung nur durch eine Überweisung des zurückzuzahlenden Betrages auf ein Konto des Käufers erfüllt werden kann, so ist eine Hinterlegung des Betrages nicht ausreichend. (Tz. 11)

BGH, Beschl. v. 18.2.2021 – V ZB 28/20

 


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