Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Neue
Arbeitshilfe
Übersicht über die Verlängerungszeiträume des COVID-19-G
Das DNotI stellt eine neue
Arbeitshilfe zur Verfügung.
Sie beinhaltet eine Übersicht zu den Verlängerungszeiträumen der
COVID-19-Gesetzgebung im Gesellschaftsrecht.
Die Arbeitshilfe kann
hier abgerufen werden
Entscheidung der Woche
BGB §
311b Abs. 1
Beurkundungsbedürftigkeit eines Treuhandvertrags
Der treuhänderische
Auftrag, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers ein
Grundstück zu erwerben bzw. zu halten, ist im Hinblick auf die
Verpflichtung des Beauftragten zur Weiterübertragung des
Grundstücks auf den Auftraggeber formbedürftig, wenn der
Beauftragte im Zeitpunkt der Treuhandabrede bereits Eigentümer
des Grundstücks ist oder er ein diesbezügliches
Anwartschaftsrecht erlangt hat (Abgrenzung von Senat, Urteil vom
15. Januar 2021 – V ZR 210/19, BWNotZ 2021, 144 Rn. 12 ff.).
BGH, Urt. v.
25.6.2021 – V ZR 218/19
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO § 19
Auslegung einer Belastungsvollmacht in einem notariellen
Grundstückskaufvertrag; Beschränkung im Außenverhältnis
Es ist möglich, dass
die Vertragsparteien – insbesondere der jeweilige Vollmachtgeber
– in einer Belastungsvollmacht in einem notariellen
Grundstückskaufvertrag regeln, dass die Vollmacht nicht durch
die Regelungen der Sicherungsabreden eingeschränkt, sondern
vielmehr inhaltlich unbeschränkt sein soll.
OLG Frankfurt a. M.,
Beschl. v. 23.4.2020 – 20 W 29/20
Gesellschaftsrecht
AktG
§§ 70, 121 Abs. 7; AEUV Art. 267; COVMG § 1
Virtuelle Hauptversammlung nach dem COVMG
1. Die Einführung
einer virtuellen Hauptversammlung durch das COVMG ist weder
verfassungswidrig noch europarechtswidrig.
2. Eine 2-Wege-Kommunikation ist im Rahmen einer virtuellen
Hauptversammlung nach dem COVMG nicht erforderlich.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
LG Frankfurt a. M.,
Beschl. v. 2.3.2021 – 3-05 O 64/20
HGB
§§ 119, 146; BGB § 709 Abs. 2
Auflösung einer KG durch einfachen Mehrheitsbeschluss
1. Die Auflösung
einer Kommanditgesellschaft kann mit einfacher Mehrheit
beschlossen werden, auch wenn die gesellschaftsvertragliche
Klausel (hier: „Soweit dieser Gesellschaftsvertrag nicht etwas
anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit Mehrheit der
Stimmen aller Gesellschafter gefaßt. Stimmenthaltungen gelten
als nicht abgegebene Stimmen.“) die Auflösung nicht explizit
nennt, indes „alle“ Beschlüsse erfasst.
2. Die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft an sich gehört nicht
zu den relativ unentziehbaren Rechten. Der mit hinreichender
Mehrheit gefasste Auflösungsbeschluss trägt damit grundsätzlich
seine Legitimation in sich, sodass die Minderheit den Nachweis
einer treupflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung zu führen hat.
LG Mannheim, Urt. v.
18.3.2021 – 21 O 1/20
Erbrecht
BGB
§§ 196, 2147
Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung von Wohnungseigentum
aufgrund eines Vermächtnisses
Ansprüche auf
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (hier:
Wohnungseigentum) verjähren innerhalb von 10 Jahren, auch wenn
die Übertragung aufgrund eines Vermächtnisses erfolgen soll.
OLG München, Beschl.
v. 18.2.2021 – 33 W 92/21
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO
§§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800; GBO §§ 19, 29
Eintragung einer Unterwerfungserklärung im Grundbuch –
Angaben zum Zinsbeginn
1. In der auf
Eintragung eines verzinslichen Grundpfandrechts gerichteten
Bewilligung muss der Anfangszeitpunkt des Zinslaufs eindeutig
angegeben sein. Soll im Hinblick auf das verzinsliche
Grundpfandrecht eine Unterwerfungserklärung im Sinne des § 800
ZPO eingetragen werden, so gilt dies auch für die Bewilligung
deren Eintragung.
2. Ist für das Grundbuchamt erkennbar, dass eine
Unterwerfungserklärung wegen offensichtlicher Mängel die
gewollte Wirkung nicht entfaltet, darf das Grundbuchamt diese
nicht eintragen. Ein solcher offensichtlicher Mangel liegt vor,
wenn die Unterwerfungserklärung im Hinblick auf Zinsen deren
Anfangszeitpunkt nicht eindeutig bezeichnet.
3. Eine Klarstellung der Unterwerfungserklärung hinsichtlich des
Zinsbeginns muss gegenüber dem Grundbuchamt in der von § 794
Abs. 1 Nr. 5 ZPO vorgeschriebenen Form (öffentliche Urkunde)
erfolgen, die Form des § 29 GBO (mindestens öffentliche
Beglaubigung) genügt hingegen nicht.
OLG Frankfurt a. M.,
Beschl. v. 18.8.2020 – 20 W 197/20
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