20. - 24. September 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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20. - 24. September 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

Neue Arbeitshilfe
Übersicht über die Verlängerungszeiträume des COVID-19-G

Das DNotI stellt eine neue Arbeitshilfe zur Verfügung.
Sie beinhaltet eine Übersicht zu den Verlängerungszeiträumen der COVID-19-Gesetzgebung im Gesellschaftsrecht.

Die Arbeitshilfe kann hier abgerufen werden

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 311b Abs. 1
Beurkundungsbedürftigkeit eines Treuhandvertrags

Der treuhänderische Auftrag, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers ein Grundstück zu erwerben bzw. zu halten, ist im Hinblick auf die Verpflichtung des Beauftragten zur Weiterübertragung des Grundstücks auf den Auftraggeber formbedürftig, wenn der Beauftragte im Zeitpunkt der Treuhandabrede bereits Eigentümer des Grundstücks ist oder er ein diesbezügliches Anwartschaftsrecht erlangt hat (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 15. Januar 2021 – V ZR 210/19, BWNotZ 2021, 144 Rn. 12 ff.).

BGH, Urt. v. 25.6.2021 – V ZR 218/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO § 19
Auslegung einer Belastungsvollmacht in einem notariellen Grundstückskaufvertrag; Beschränkung im Außenverhältnis

Es ist möglich, dass die Vertragsparteien – insbesondere der jeweilige Vollmachtgeber – in einer Belastungsvollmacht in einem notariellen Grundstückskaufvertrag regeln, dass die Vollmacht nicht durch die Regelungen der Sicherungsabreden eingeschränkt, sondern vielmehr inhaltlich unbeschränkt sein soll.

OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 23.4.2020 – 20 W 29/20

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG §§ 70, 121 Abs. 7; AEUV Art. 267; COVMG § 1
Virtuelle Hauptversammlung nach dem COVMG

1. Die Einführung einer virtuellen Hauptversammlung durch das COVMG ist weder verfassungswidrig noch europarechtswidrig.
2. Eine 2-Wege-Kommunikation ist im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung nach dem COVMG nicht erforderlich.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 2.3.2021 – 3-05 O 64/20

 

HGB §§ 119, 146; BGB § 709 Abs. 2
Auflösung einer KG durch einfachen Mehrheitsbeschluss

1. Die Auflösung einer Kommanditgesellschaft kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, auch wenn die gesellschaftsvertragliche Klausel (hier: „Soweit dieser Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.“) die Auflösung nicht explizit nennt, indes „alle“ Beschlüsse erfasst.
2. Die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft an sich gehört nicht zu den relativ unentziehbaren Rechten. Der mit hinreichender Mehrheit gefasste Auflösungsbeschluss trägt damit grundsätzlich seine Legitimation in sich, sodass die Minderheit den Nachweis einer treupflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung zu führen hat.

LG Mannheim, Urt. v. 18.3.2021 – 21 O 1/20

 


Erbrecht

BGB §§ 196, 2147
Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung von Wohnungseigentum aufgrund eines Vermächtnisses

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (hier: Wohnungseigentum) verjähren innerhalb von 10 Jahren, auch wenn die Übertragung aufgrund eines Vermächtnisses erfolgen soll.

OLG München, Beschl. v. 18.2.2021 – 33 W 92/21

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800; GBO §§ 19, 29
Eintragung einer Unterwerfungserklärung im Grundbuch – Angaben zum Zinsbeginn

1. In der auf Eintragung eines verzinslichen Grundpfandrechts gerichteten Bewilligung muss der Anfangszeitpunkt des Zinslaufs eindeutig angegeben sein. Soll im Hinblick auf das verzinsliche Grundpfandrecht eine Unterwerfungserklärung im Sinne des § 800 ZPO eingetragen werden, so gilt dies auch für die Bewilligung deren Eintragung.
2. Ist für das Grundbuchamt erkennbar, dass eine Unterwerfungserklärung wegen offensichtlicher Mängel die gewollte Wirkung nicht entfaltet, darf das Grundbuchamt diese nicht eintragen. Ein solcher offensichtlicher Mangel liegt vor, wenn die Unterwerfungserklärung im Hinblick auf Zinsen deren Anfangszeitpunkt nicht eindeutig bezeichnet.
3. Eine Klarstellung der Unterwerfungserklärung hinsichtlich des Zinsbeginns muss gegenüber dem Grundbuchamt in der von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vorgeschriebenen Form (öffentliche Urkunde) erfolgen, die Form des § 29 GBO (mindestens öffentliche Beglaubigung) genügt hingegen nicht.

OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 18.8.2020 – 20 W 197/20

 


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