13. - 17. September 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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13. - 17. September 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BeurkG § 51
Anspruch auf Erteilung von Abschriften nur bei konkreter Benennung; kein Anspruch gegen den Notar auf pauschale Auskunftserteilung

§ 51 BeurkG verpflichtet den Notar weder dazu, einem Urkundsbeteiligten oder seinem Rechtsnachfolger Auskunft darüber zu erteilen, ob er oder sein Rechtsvorgänger überhaupt an der Errichtung von Niederschriften beteiligt waren, die in dem Notariat errichtet wurden oder verwahrt werden, noch dazu, ihnen alle Niederschriften zu benennen, an denen diese beteiligt waren. Der Notar ist auch nicht verpflichtet, einem pauschalen Antrag auf Erteilung von Abschriften aller Niederschriften zu entsprechen, die Erklärungen des Urkundsbeteiligten oder seines Rechtsvorgängers enthalten.

BGH, Beschl. v. 8.7.2021 – V ZB 42/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 53 Abs. 1 S. 1, 123 Nr. 1, 125; BGB § 891
Anfängliche Unrichtigkeit des Grundbuchs; Prüfungsumfang bei nachträglicher Anlegung eines Grundbuchblattes

1. Wird nach Anlegung eines Grundbuchs dessen anfängliche Unrichtigkeit geltend gemacht, kann die als falsch gerügte Eintragung nicht nach § 891 BGB als Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Grundbuchunrichtigkeit entgegen gehalten werden.
2. Ein Eigentümer eines grundstücksgleichen Rechts ist nicht im Sinne von § 123 Nr. 1 GBO ermittelt, wenn das Grundbuchamt selbst Zweifel daran hat, ob diesem das Recht tatsächlich zusteht.

OLG München, Beschl. v. 24.2.2021 – 34 Wx 339/20

 

WEG a. F. §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 3, 15; BGB §§ 876, 877
Einräumung von dinglichen Sondernutzungsrechten; Erfordernis der Zustimmung eines Drittberechtigten

1. Wird von den Wohnungseigentümern der Gebrauch der im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Kraftfahrzeugstellplätze in der Weise geregelt, dass den Miteigentümern jeweils ein bestimmter Abstellplatz zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen wird, und soll diese Gebrauchsregelung gem. §§ 15 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG durch Grundbucheintragung zum Inhalt des Sondereigentums werden, so bedeutet diese dann dinglich wirkende Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts, die mit dem Ausschluss der bisherigen Befugnis zum Mitgebrauch der den anderen Miteigentümern zugewiesenen Stellplätze verbunden ist, eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums i. S. d. § 877 BGB. Ist dieses Wohnungseigentum mit Rechten Dritter belastet, so kann auch deren Position rechtlich nachteilig beeinträchtigt werden. In solchen Fällen ist in Anwendung der §§ 877, 876 BGB auch die Zustimmung der Dritten zur Änderung erforderlich.
2. Stellen – wie hier – die im Grundbuch zugunsten des Dritten eingetragenen Kfz-Stellplatzrechte Grunddienstbarkeiten nach § 1018 BGB dar und wird die Position des Drittberechtigten durch die Begründung von Sondernutzungsrechten an anderen oberirdischen Stellplätzen nicht rechtlich beeinträchtigt, so ist die Zustimmung des Dritten nicht erforderlich.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.9.2020 – 15 W 1774/20

 


IPR und ausländisches Recht

 

EuErbVO Art. 22 Abs. 2, 83 Abs. 2
Unionsautonome Auslegung zur Bestimmung der konkludenten Rechtswahl

Die Frage, ob der Erblasser eine konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 22 Abs. 2 EuErbVO getroffen hat, ist unionsautonom und nicht unter Rückgriff auf das hypothetisch gewählte Recht zu beurteilen (hier: Wahl des deutschen Rechts für die Bindungswirkung in einem zwischen einer deutschen Erblasserin und ihrem österreichischen Ehemann geschlossenen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 b) EuErbVO).

BGH, Beschl. v. 24.2.2021 – IV ZB 33/20

 


Öffentliches Recht

 

AusglLeistG § 3 Abs. 8; BGB § 466; ThürWaldG § 17
Vorkaufsrecht nach dem Thüringer Waldgesetz; Selbstbewirtschaftungsverpflichtung des Käufers als Nebenpflicht i. S. v. § 466 BGB

Eine auf Grundlage des § 3 Abs. 8 AusglLeistG in einem Kaufvertrag über Forstflächen vereinbarte Selbstbewirtschaftungsverpflichtung des Käufers ist jedenfalls eine Nebenpflicht im Sinne des § 466 BGB, die grundsätzlich nicht von einer nach dem Waldgesetz vorkaufsberechtigten Gemeinde erfüllt werden kann.

OVG Weimar, Urt. v. 8.10.2020 – 3 KO 164/16

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

FamGKG §§ 42 Abs. 2 u. 3, 55 Abs. 1, 58
Bestimmung des Verfahrenswerts bei einer Volljährigenadoption

1. Bei einer Volljährigenadoption bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG; nur bei Fehlen von Anhaltspunkten für die Wertfestsetzung ist der Auffangwert gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG anzusetzen.
2. Die besondere Bedeutung der Adoption rechtfertigt einen Verfahrenswert von 25 bis 50 Prozent des Reinvermögens der Annehmenden; daneben kann auf deren Einkommensverhältnisse abgestellt werden.
3. Die vorläufige Wertfestsetzung kann nur inzidenter mit der Beschwerde nach §§ 58, 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG, also zusammen mit der richterlich angeordneten Vorschussanforderung angegriffen werden.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 2.3.2021 – 1 WF 24/21

 


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