30. August - 3. September 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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30. August - 3. September 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BauGB § 172; WEG § 30
Genehmigungsvorbehalt bei Aufteilung eines Erbbaurechts in Wohnungs- und Teilerbbaurechte; analoge Anwendung des § 172 BauGB

Zumindest in Umgehungsfällen, in denen der Eigentümer sich selbst oder einer Sanierungsgesellschaft ein Erbbaurecht bestellt, das in engem zeitlichem Zusammenhang dazu in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufgeteilt wird, gilt entsprechend § 172 BauGB der Genehmigungsvorbehalt auch für die Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungs- und Teilerbbaurechte.

OLG München, Beschl. v. 17.5.2021 – 34 Wx 101/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 164 Abs. 1, 167 Abs. 1; GBO §§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 1
Nachweis der Vertretungsmacht bei transmortaler Vollmacht des eingetragenen Berechtigten

Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genügt zum Nachweis der (Vertretungs-) Macht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein; es bedarf keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO (Fortführung von Senat, Bes. v. 22. Oktober 2020 – 1 W 1357/20, MDR 2021, 162; entgegen OLG Hamm, Bes. v. 10. Januar 2013 – I-15 W 79/12, FGPrax 2013, 148; OLG München, Bes. v. 31. August 2016 – 34 Wx 273/16, NJW 2016, 3381).

KG, Beschl. v. 2.3.2021 – 1 W 1503/20

 


Erbrecht

 

BGB §§ 133, 242, 2069, 2094 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3
Zur Auslegung eines notariellen Testaments bzgl. Anwachsung oder Ersatzerbschaft

Setzt die unverheiratete, kinderlose Erblasserin in einem notariellen Testament (1997) ihre Nichte und ihren Neffen (Kinder ihrer Halbschwester) zu gleichen Teilen als Miterben ein (§ 1), trifft Grabpflegeanordnungen (§ 2) und erklärt, weiter habe sie nichts zu bestimmen (§ 3), so ergibt die Auslegung mangels Anwendbarkeit der Zweifelsregel des § 2069 BGB sowie entsprechender Anhaltspunkte nicht, dass die Erblasserin ihren Neffen „als Ersten seines Stammes“ und demnach bei seinem „Ausfall“ dessen Kinder als Ersatzerben berufen wollte, sondern eine erstrebte Alleinerbenstellung der Nichte infolge Anwachsung (§ 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.1.2021 – 3 Wx 132/20

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO §§ 31, 75 Abs. 5 S. 1
Fernbleiben eines Notars von Schlichtungsversuch bei der Notarkammer vor Anrufung eines staatlichen Gerichts; Ermahnung des Notars

1. Verfahren nach § 75 Abs. 5 Satz 1 BNotO betreffen disziplinargerichtliche Streitigkeiten, für die in Bayern nach § 2 Satz 1 BayNotV das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig ist.
2. Die in Ziffer XI 1.2 der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer vom 29. Januar 1999 und Ziffer XI 1.2 der entsprechenden Richtlinie der Bayerischen Notarkammer vorgesehene Pflicht der Notare, vor der Anrufung eines staatlichen Gerichts wegen einer Auseinandersetzung mit einem anderen Notar einen Schlichtungsversuch bei der Notarkammer durchzuführen, verletzt weder die Berufsfreiheit der Notare nach Art. 12 Abs. 1 GG noch deren Justizgewährleistungsanspruch.
3. Eine Pflicht des Notars, an einem im Schlichtungsverfahren im Sinne von XI. 1.2 der Richtlinie der Bayerischen Notarkammer anberaumten Schlichtungstermin persönlich teilzunehmen, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 31 BNotO.
4. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Bayerischen Schlichtungsgesetzes auf vor der Notarkammer Bayern durchzuführende Schlichtungsverfahren zwischen Notaren kommt nicht in Betracht.
5. Mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung verletzt ein Notar, der sich in einem solchen Schlichtungstermin von einem Rechtsanwalt vertreten lässt und nicht persönlich erscheint, seine Berufspflichten nicht.
6. Der Festsetzung eines Gegenstandswerts für Verfahren § 75 Abs. 5 Satz 1 BNotO bedarf es nicht.

BayObLG, Beschl. v. 16.2.2021 – 501 DSNot 2/20

 

GNotKG §§ 51, 112, 113 Abs. 1; GNotKG KV Nr. 21100, Nr. 21102, Nr. 24200
Gebühr für Auflassungserklärung nach Ausübung eines Vorkaufsrechts durch den Vorkaufsberechtigten

1. Im Falle einer Auflassungserklärung nach Ausübung eines Vorkaufsrechts durch den Vorkaufsberechtigten ist der Kaufvertrag mit dem Erstkäufer nicht das zugrundeliegende Geschäft im Sinne von Nr. 21102 Nr. 1 KV/GNotKG, so dass für die Beurkundung der Auflassung eine 2,0 Gebühr gemäß Nr. 21100 KV/GNotKG anfällt.
2. Für eine Anrechnung einer Beratungsgebühr auf die Gebühr für ein anderes Verfahren oder Geschäft gemäß Nr. 24200 Absatz 2 KV/GNotKG genügt es bereits, wenn bezüglich der jeweiligen Gegenstände eine Teilidentität gegeben ist. Weicht der Beratungsgegenstand von dem Gegenstand des anderen Verfahrens bzw. des anderen Geschäfts dergestalt ab, dass hinsichtlich der Rechtsverhältnisse nur eine Teilidentität besteht, so findet die Anrechnung insoweit statt, wie sich die Rechtsverhältnisse decken.
3. Ob eine Beurkundung „demnächst“ im Sinne von Nr. 24200 Absatz 2 KV/GNotKG erfolgt, richtet sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles danach, ob eine Situation eingetreten ist, in der der Notar seine bisherigen Arbeitsergebnisse nicht mehr nutzen konnte und deshalb ein einem neuen Beurkundungsverfahren vergleichbarer Aufwand angefallen ist, so dass es gerechtfertigt ist, dem Notar zusätzlich zu der Gebühr der isolierten Beratung die vollen Gebühren für ein neues Beurkundungsverfahren zuzubilligen. Eine (analoge oder regelmäßige) Anwendung der Frist aus der Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 S. 2 KV/GNotKG kommt nicht in Betracht.
4. Der Wert eines im Grundbuch eingetragenen, jedoch zweifellos erloschenen Vorkaufsrechtes ist gemäß § 51 Absatz 3 GNotKG zu bewerten.
5. Gemäß § 113 Absatz 1 GNotKG ist für den Geschäftswert der Betreuungsgebühr der Verfahrenswert für die zugrundeliegende Beurkundung maßgeblich. Eine Beschränkung des Wertes für die Betreuungsgebühr auf den von der Betreuungstätigkeit betroffenen Beurkundungsgegenstand findet nicht statt.
6. Ist der Betreuungstätigkeit kein Beurkundungsverfahren vorangegangen, dessen Wert gemäß § 113 Absatz 1 GNotKG zugleich für die Wertbestimmung der Betreuungsgebühr maßgeblich sein könnte, ist in entsprechender Anwendung von § 112 Satz 2 GNotKG derjenige Wert als Geschäftswert anzunehmen, der maßgeblich wäre, wenn eine der Betreuungstätigkeit zugrundeliegende Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.

KG, Beschl. v. 26.1.2021 – 9 W 96/19

 

ZPO §§ 750 Abs. 2, 189
Zustellung von Nachweisurkunden im Original oder in Ausfertigung

Ist die Zustellung von Nachweisurkunden gemäß § 750 Abs. 2 ZPO erforderlich, müssen die Urkunden dem Gerichtsvollzieher im Original oder in Ausfertigung vorgelegt werden, wenn auch die qualifizierte Klausel aufgrund des Originals (oder der Ausfertigung) erteilt wurde. Geschieht dies nicht, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels (§ 189 ZPO) nicht in Betracht.

LG Kassel, Beschl. v. 8.1.2021 – 3 T 558/20

 


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