23. - 27. August 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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23. - 27. August 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

HGB § 49 Abs. 2
Keine Vertretungsmacht des Prokuristen für Grundstücksgeschäfte

Die gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht nach § 49 Abs. 2 HGB besteht unabhängig davon, ob der Kaufmann Eigentümer des Grundstücks ist (Anschluss an OLG Köln, NJW-RR 2020, 530; entgegen OLG Hamm, DNotZ 2012, 230).

KG, Beschl. v. 5.7.2021 – 1 W 26/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 133, 157, 877, 890; GBO § 29; Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 § 1 Satz 1
Zusammenfassung von Belastungen bei Vereinigung zweier Wohnungserbbaurechtseinheiten

1. Bei der Vereinigung zweier in je hälftigem Miteigentum stehenden, gleichförmig mit Erbbauzinsreallasten und Vorkaufsrechten für den Grundstückseigentümer (Fabrikfonds in der Katholischen Kirchengemeinde …) belasteten, baulich zu einer Wohnung zusammengelegten Wohnungserbbaurechtseinheiten („2“ und „3“) können Reallast und Vorkaufsrecht jeweils als einheitliches Recht auf der Einheit „2/3“ eingetragen werden, ohne dass es einer Neubestellung oder Nachbelastungen mit Rangrücktrittserklärung bereits eingetragener Berechtigten bedarf.
2. Zur Auslegung einer vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und zwei seiner Mitglieder mit Genehmigungsvermerk des erzbischöflichen Generalvikariats als kirchlicher Aufsichtsbehörde erklärten Genehmigung notarieller Grundbucherklärungen eines vollmachtlosen Vertreters als Erklärung nicht für die Kirchengemeinde, sondern für den Fabrikfonds in der Katholischen Kirchengemeinde.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2020 – 3 Wx 200/19

 

BGB § 654
Keine Pflicht des Maklers zur Information über Auswirkungen der Kaufpreisgestaltung auf die Provision

Nach Abschluss von zwei im Wesentlichen gleichlautenden Maklerverträgen des Eigentümers und Veräußerers von zwei Doppelhaushälften (Beklagter) mit einem Makler (Kläger) für beide Objekte, mit denen der Veräußerer dem Makler jeweils den Alleinauftrag erteilte und in denen jeweils ein unterschiedlich hoher Mindesterlös vereinbart worden war, um die jeweilige Maklerprovision auszulösen, muss der Makler bei einem zeitgleichen Verkauf beider Objekte an ein und denselben Käufer seinen Kunden bzw. Veräußerer nicht über die Konsequenzen der sodann mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreisaufteilung für die zu zahlende Maklerprovision aufklären. Vielmehr kann der Maklerkunde die ausgelöste und zu zahlende Provision vor Zustimmung zur jeweiligen Kaufpreishöhe und bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages selbst berechnen und berücksichtigen.

OLG Hamm, Urt. v. 7.1.2021 – 18 U 78/19

 

GBO §§ 18 Abs. 1, 47
Zulässigkeit einer Vormerkung bzgl. Anspruch auf „Erwerb des Eigentums zu Alleineigentum in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts“

1. Zur – vom Senat bejahten – Zulässigkeit der Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur dinglichen Sicherung des Anspruchs des Käufers (einer Eigentumswohnung) auf „Erwerb des Eigentums zu Alleineigentum in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts lebend“.
2. Weist das Grundbuchamt in einem als „Zwischenverfügung gem. § 18 Absatz 1 GBO“ bezeichneten Beschluss, bei dem es sich nicht um eine „rangwahrende Zwischenverfügung im Sinne von § 18 GBO“ handele, auf ein der Vormerkung entgegenstehendes Eintragungshindernis hin (vorgemerkt werden könne nur eine nach dem Sachenrecht des BGB mögliche Eintragung; die Eintragung nicht des Eigentums sondern der Verfügungsberechtigung einer Person mit einem ein Gemeinschaftsverhältnis ausweisenden Zusatz gemäß § 47 GBO sei nach dem Sachenrechtskatalog des BGB nicht vorgesehen), so hat der Beschluss mangels Heilbarkeit des Mangels mit rückwirkender Kraft keinen nach § 18 GBO zulässigen Inhalt und ist daher aufzuheben.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2020 – 3 Wx 137/20

 

GBO §§ 71 Abs. 1, 75, 82, 82a; FamFG §§ 26, 35 Abs. 2, 38 Abs. 2 u. 3, 39
Verpflichtung des Eigentümers zum Antrag auf Grundbuchberichtigung durch das Grundbuchamt

1. Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs, namentlich aufgrund Erbgangs, unrichtig geworden und hat das Grundbuchamt dem aktuellen Eigentümer (Erben) deshalb die Verpflichtung aufzuerlegen, den Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen und die dazu erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, so muss es dabei einen inhaltlich bestimmten Berichtigungsantrag vorgeben, was voraussetzt, dass das Grundbuchamt im Wege der ihm gemäß § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlung die Eigenschaft des Verpflichteten als Eigentümer sowie die Erbfolge für das betroffene Grundstück feststellt; unzulässig ist hingegen die Verlagerung von Amts wegen durchzuführender Ermittlungen auf den Antragsteller.
2. Legt das Verhalten der Beteiligten den Verdacht nahe, dass die Erben des eingetragenen Eigentümers versuchen, durch eine mit Ausflüchten verdeckte Weigerungshaltung sich öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Pflichten zu entziehen, so kann dem nicht durch eine Senkung der im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 82 GBO allgemein geltenden Erfordernisse begegnet werden; vielmehr haben die Träger der öffentlichen Interessen und etwaige Gläubiger von den ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
3. Die Verpflichtung nach § 82 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt in der Form eines Beschlusses nach §§ 38 Absatz 2 und 3, 39 FamFG und nicht lediglich durch Verfügung bzw. gerichtliches Schreiben auszusprechen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2020 – 3 Wx 172/19

 


Öffentliches Recht

 

BayNatSchG Art. 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3, Abs. 2; BGB § 469 Abs. 2 S. 1
Vorkaufsrecht und Belange des Naturschutzes nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG

1. Der Ausübung des Vorkaufsrechts gem. Art. 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayNatSchG fehlt nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG die Rechtfertigung, wenn das bebaute Grundstück nicht rückgebaut und in einen naturnahen Zustand versetzt werden soll, sondern das Grundstück den Naturgenuss und die Erholung in der freien Natur in der umliegenden Region nur mittelbar – hier: durch Einrichtung eines Naturparkzentrums – fördern soll.
2. Gleiches gilt, wenn über das Grundstück Wanderwege verlaufen, sofern ein innerer Bezug zum konkreten angrenzenden Gewässerabschnitt fehlt.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

VG Bayreuth, Urt. v. 10.9.2020 – B 2 K 18.1161

 


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