Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
HGB §
49 Abs. 2
Keine Vertretungsmacht des Prokuristen für Grundstücksgeschäfte
Die gesetzliche
Beschränkung der Vertretungsmacht nach § 49 Abs. 2 HGB besteht
unabhängig davon, ob der Kaufmann Eigentümer des Grundstücks ist
(Anschluss an OLG Köln, NJW-RR 2020, 530; entgegen OLG Hamm,
DNotZ 2012, 230).
KG, Beschl. v.
5.7.2021 – 1 W 26/21
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB
§§ 133, 157, 877, 890; GBO § 29; Gesetz über die Verwaltung des
katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 § 1 Satz 1
Zusammenfassung von Belastungen bei Vereinigung zweier
Wohnungserbbaurechtseinheiten
1. Bei der
Vereinigung zweier in je hälftigem Miteigentum stehenden,
gleichförmig mit Erbbauzinsreallasten und Vorkaufsrechten für
den Grundstückseigentümer (Fabrikfonds in der Katholischen
Kirchengemeinde …) belasteten, baulich zu einer Wohnung
zusammengelegten Wohnungserbbaurechtseinheiten („2“ und „3“)
können Reallast und Vorkaufsrecht jeweils als einheitliches
Recht auf der Einheit „2/3“ eingetragen werden, ohne dass es
einer Neubestellung oder Nachbelastungen mit
Rangrücktrittserklärung bereits eingetragener Berechtigten
bedarf.
2. Zur Auslegung einer vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes
und zwei seiner Mitglieder mit Genehmigungsvermerk des
erzbischöflichen Generalvikariats als kirchlicher
Aufsichtsbehörde erklärten Genehmigung notarieller
Grundbucherklärungen eines vollmachtlosen Vertreters als
Erklärung nicht für die Kirchengemeinde, sondern für den
Fabrikfonds in der Katholischen Kirchengemeinde.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 21.12.2020 – 3 Wx 200/19
BGB §
654
Keine Pflicht des Maklers zur Information über Auswirkungen der
Kaufpreisgestaltung auf die Provision
Nach Abschluss von
zwei im Wesentlichen gleichlautenden Maklerverträgen des
Eigentümers und Veräußerers von zwei Doppelhaushälften
(Beklagter) mit einem Makler (Kläger) für beide Objekte, mit
denen der Veräußerer dem Makler jeweils den Alleinauftrag
erteilte und in denen jeweils ein unterschiedlich hoher
Mindesterlös vereinbart worden war, um die jeweilige
Maklerprovision auszulösen, muss der Makler bei einem
zeitgleichen Verkauf beider Objekte an ein und denselben Käufer
seinen Kunden bzw. Veräußerer nicht über die Konsequenzen der
sodann mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreisaufteilung für die
zu zahlende Maklerprovision aufklären. Vielmehr kann der
Maklerkunde die ausgelöste und zu zahlende Provision vor
Zustimmung zur jeweiligen Kaufpreishöhe und bei Abschluss des
notariellen Kaufvertrages selbst berechnen und berücksichtigen.
OLG Hamm, Urt. v.
7.1.2021 – 18 U 78/19
GBO
§§ 18 Abs. 1, 47
Zulässigkeit einer Vormerkung bzgl. Anspruch auf „Erwerb
des Eigentums zu Alleineigentum in Gütergemeinschaft
niederländischen Rechts“
1. Zur – vom Senat
bejahten – Zulässigkeit der Eintragung einer Vormerkung im
Grundbuch zur dinglichen Sicherung des Anspruchs des Käufers
(einer Eigentumswohnung) auf „Erwerb des Eigentums zu
Alleineigentum in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts
lebend“.
2. Weist das Grundbuchamt in einem als „Zwischenverfügung gem. §
18 Absatz 1 GBO“ bezeichneten Beschluss, bei dem es sich nicht
um eine „rangwahrende Zwischenverfügung im Sinne von § 18 GBO“
handele, auf ein der Vormerkung entgegenstehendes
Eintragungshindernis hin (vorgemerkt werden könne nur eine nach
dem Sachenrecht des BGB mögliche Eintragung; die Eintragung
nicht des Eigentums sondern der Verfügungsberechtigung einer
Person mit einem ein Gemeinschaftsverhältnis ausweisenden Zusatz
gemäß § 47 GBO sei nach dem Sachenrechtskatalog des BGB nicht
vorgesehen), so hat der Beschluss mangels Heilbarkeit des
Mangels mit rückwirkender Kraft keinen nach § 18 GBO zulässigen
Inhalt und ist daher aufzuheben.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 22.12.2020 – 3 Wx 137/20
GBO
§§ 71 Abs. 1, 75, 82, 82a; FamFG §§ 26, 35 Abs. 2, 38 Abs. 2 u. 3,
39
Verpflichtung des Eigentümers zum Antrag auf
Grundbuchberichtigung durch das Grundbuchamt
1. Ist das Grundbuch
im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers durch
Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs, namentlich aufgrund
Erbgangs, unrichtig geworden und hat das Grundbuchamt dem
aktuellen Eigentümer (Erben) deshalb die Verpflichtung
aufzuerlegen, den Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen
und die dazu erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, so muss es
dabei einen inhaltlich bestimmten Berichtigungsantrag vorgeben,
was voraussetzt, dass das Grundbuchamt im Wege der ihm gemäß §
26 FamFG obliegenden Amtsermittlung die Eigenschaft des
Verpflichteten als Eigentümer sowie die Erbfolge für das
betroffene Grundstück feststellt; unzulässig ist hingegen die
Verlagerung von Amts wegen durchzuführender Ermittlungen auf den
Antragsteller.
2. Legt das Verhalten der Beteiligten den Verdacht nahe, dass
die Erben des eingetragenen Eigentümers versuchen, durch eine
mit Ausflüchten verdeckte Weigerungshaltung sich
öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Pflichten zu
entziehen, so kann dem nicht durch eine Senkung der im
Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 82 GBO allgemein
geltenden Erfordernisse begegnet werden; vielmehr haben die
Träger der öffentlichen Interessen und etwaige Gläubiger von den
ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch
zu machen.
3. Die Verpflichtung nach § 82 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt
in der Form eines Beschlusses nach §§ 38 Absatz 2 und 3, 39 FamFG und nicht lediglich durch Verfügung bzw.
gerichtliches Schreiben auszusprechen.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 23.12.2020 – 3 Wx 172/19
Öffentliches Recht
BayNatSchG Art. 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3, Abs. 2; BGB § 469 Abs. 2
S. 1
Vorkaufsrecht und Belange des Naturschutzes nach Art. 39 Abs. 2
BayNatSchG
1. Der Ausübung des
Vorkaufsrechts gem. Art. 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayNatSchG fehlt
nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG die Rechtfertigung, wenn das
bebaute Grundstück nicht rückgebaut und in einen naturnahen
Zustand versetzt werden soll, sondern das Grundstück den
Naturgenuss und die Erholung in der freien Natur in der
umliegenden Region nur mittelbar – hier: durch Einrichtung eines
Naturparkzentrums – fördern soll.
2. Gleiches gilt, wenn über das Grundstück Wanderwege verlaufen,
sofern ein innerer Bezug zum konkreten angrenzenden
Gewässerabschnitt fehlt.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
VG Bayreuth, Urt. v.
10.9.2020 – B 2 K 18.1161
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