16. - 20. Juli 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
16. - 20. Juli 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 


Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 2205, 2223, 2147, 181
Mitwirkung des Testamentsvollstreckers bei der Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses für den Vermächtnisnehmer

Ist in einer letztwilligen Verfügung der mit der Erfüllung von Grundstücksvermächtnissen beauftragte Testamentsvollstrecker ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so spricht dies für die Auslegung, dass der Erblasser ihm nicht nur zur Erklärung der Auflassung für die Erben, sondern auch zur Annahme der Auflassung auf Seiten der Vermächtnisnehmer befugt sein soll.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.1.2018 – 20 W 331/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 99, 126, 145, 550, 580a, 581, 584
Zur Einhaltung der Schriftform i. S. d. § 550 S. 1 BGB

a) Dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB kann auch gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprochen werden, wonach es genügt, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
b) Für die Einhaltung der Schriftform des § 550 Satz 1 BGB ist es dann ausreichend, wenn die Vertragsparteien gleichlautende Vertragsurkunden unterzeichnen. Eines Zugangs dieser Urkunden beim jeweiligen Vertragspartner bedarf es insoweit nicht (Fortführung von Senatsurteilen BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 und vom 18. Oktober 2000 – XII ZR 179/98 – NJW 2001, 221).

BGH, Urt. v. 7.3.2018 – XII ZR 129/16

 

GBO § 12 Abs. 1
Anforderungen an Darlegung eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht

1. Um ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO darzulegen, müssen Tatsachen so nachvollziehbar vorgetragen werden, dass dem Grundbuchamt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird. Das Grundbuchamt hat nämlich in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und darf Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren.
2. Bloßes Behaupten von Ansprüchen und schlagwortartige Formulierungen belegen kein nachvollziehbares berechtigtes Interesse. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 14.6.2018 – 34 Wx 188/18

 

WEG §§ 1 Nr. 6, 2 Nr. 1, 5 Abs. 2, 10 Abs. 2 S. 2, 13, 16 Abs. 2, 21
Auslegung einer Teilungserklärung

Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. November 2012 – BGH V ZR 9/12, NJW 2013, 681).

BGH, Urt. v. 4.5.2018 – V ZR 163/17

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG §§ 100 Abs. 2 Nr. 2, 179 Abs. 2 S. 2, 241, 246 Abs. 1, 252; ZPO §§ 167, 178 Abs. 1 Nr. 2, 189; SEAG §§ 27 Abs. 1 Nr. 2, 30, 46; SEVO Art. 10
Keine analoge Anwendung des § 27 SEAG für geschäftsführende Direktoren

Das Verbot der Schlechterstellung einer Europäischen Aktiengesellschaft in Art. 10 SEVO (V 2157/2001) verbietet eine (analoge) Anwendung des § 27 SEAG für geschäftsführende Direktoren, da bei einer deutschen Aktiengesellschaft nicht zu beanstanden ist, wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig auch Organ einer abhängigen Tochtergesellschaft ist.

LG Frankfurt a. M., Urt. v. 3.5.2018 – 3-05 O 101/17

 


Steuerrecht

 

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3; ErbbauRG § 11; HGB § 255
Veräußerung eines Erbbaurechts

1. Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten i. S. des § 255 Abs. 1 HGB für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks.
2. Die "Anschaffung" eines Erbbaurechts i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass das Recht im Zeitpunkt der Übertragung bereits bestellt war und der Inhaber des bestehenden Rechts dieses auf den Erwerber entgeltlich überträgt.
3. Zwischen einem unbebauten Grundstück und einem nachfolgend für dieses Grundstück unentgeltlich bestellten Erbbaurecht besteht keine – auch keine partielle – Identität i. S. der Rechtsprechung zum Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und innerhalb der Haltefrist veräußertem Wirtschaftsgut.

BFH, Urt. v. 8.11.2017 – IX R 25/15

 


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