26. - 30. Juli 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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26. - 30. Juli 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 917 Abs. 1, 1019
Unzulässige Benutzung des dienenden Grundstücks für Zwecke anderer Grundstücke als des herrschenden; Voraussetzungen eines Notwegerechts

a) Ein Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks eine Zufahrt zu diesem in zumutbarer Weise über ein anderes, in seinem Eigentum stehendes Grundstück errichten kann; in diesem Fall kann das Notwegrecht allenfalls befristet und längstens bis zur Herstellung der anderweitigen Verbindung mit dem öffentlichen Weg zugesprochen werden.
b) Erfordert die Errichtung einer Zufahrt zu dem verbindungslosen Grundstück eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans und kommt in Betracht, dass der Eigentümer einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, diesen gerichtlich durchzusetzen; ob eine solche Klage vor den Verwaltungsgerichten hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, muss das Zivilgericht bei der Entscheidung über das Bestehen des Notwegrechts in eigener Zuständigkeit prüfen.
c) Ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht gewährt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks einen Vorteil i. S. v. § 1019 BGB nur für dieses, nicht aber für weitere, in seinem Eigentum stehende oder von ihm genutzte Grundstücke; eine Benutzung des dienenden Grundstücks auch für Zwecke anderer Grundstücke als des herrschenden ist grundsätzlich widerrechtlich (Bestätigung von Senat, Urteil vom 5. Oktober 1965 – V ZR 73/63, BGHZ 44, 171 und Urteil vom 6. Juni 2003 – V ZR 318/02, WM 2004, 190).

BGH, Urt. v. 16.4.2021 – V ZR 85/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 177 Abs. 1, 179; WEG § 26 Abs. 1
Haftung des Bauträgers bei Handeln als vollmachtloser Vertreter für die noch nicht entstandene Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. Vollmachtloser Vertreter ist in entsprechender Anwendung von § 179 Abs. 1 BGB auch derjenige, der im Namen einer noch nicht entstandenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertragliche Vereinbarungen trifft.
2. Die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des anderen Teils von der fehlenden Existenz einer vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft führt nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 179 Abs. 3 BGB.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

LG Neuruppin, Urt. v. 15.4.2021 – 2 O 32/21

 


Betreuungsrecht

 

BGB §§ 167, 259, 666, 2027
Vorsorgevollmacht und Rechnungslegungspflicht eines Sohnes

1. Das eine Rechnungslegungspflicht auslösende Auftragsverhältnis kann nicht schon aus einer bloßen Bevollmächtigung als solcher abgeleitet werden. Sie betrifft regelmäßig nur das rechtliche Dürfen nach außen. Erforderlich ist die Einigung darüber, dass jemand für einen anderen in dessen Angelegenheiten tätig wird und pflichtgemäß tätig werden muss.
2. Der Grundsatz, wonach Ehegatten regelmäßig kein Auftragsverhältnis untereinander begründen, gilt wegen des die Ehe prägenden besonderen Vertrauensverhältnisses nicht pauschal für andere Angehörigenbeziehungen. Daraus folgt für das Verhältnis der Mutter zu dem von ihr bevollmächtigten Sohn indes auch nicht umgekehrt bereits „automatisch“ ein Auftragsverhältnis (nebst Rechnungslegungspflicht). Entscheidend sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalles.
3. Einigt sich eine Mutter mit ihrem erwachsenen, mit ihr nicht im selben Haushalt lebenden Sohn darauf, dass, falls sie irgendwann durch Krankheit oder Behinderung vorübergehend oder dauerhaft selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, ihre rechtlichen Angelegenheiten zu regeln und ihren Willen zu äußern, der Sohn sich um die Regelung ihrer rechtlichen Angelegenheiten kümmern soll, und wird ihm im Zusammenhang mit dieser Einigung von der Mutter eine ausdrücklich nur unter denselben Voraussetzungen geltende Vorsorgevollmacht erteilt, ist regelmäßig von einem zum Eintritt der entsprechenden Hilfsbedürftigkeit der Mutter wirksam werdenden Auftragsverhältnis auszugehen; ein solches Auftragsverhältnis verpflichtet den Sohn in der Regel dann auch zur Rechnungslegung.
4. Soweit ein auf die Erben einer Vollmachtgeberin übergegangener Rechnungslegungsanspruch nicht besteht, lässt das etwaige Auskunfts- und Zahlungsansprüche der Erbengemeinschaft gegen den Bevollmächtigten unberührt.

OLG Braunschweig, Urt. v. 28.4.2021 – 9 U 24/20

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG §§ 17, 98; SEBG § 16 Abs. 3
Zur Zusammensetzung eines Aufsichtsrats nach Umwandlung einer AG in eine SE

Streitet die Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 AktG für ein anderes Unternehmen, das tatsächlich eine Mehrheitsbeteiligung an dem beherrschten Unternehmen hält, so kann ein herrschender Einfluss durch das Unternehmen mit der Minderheitsbeteiligung nur angenommen werden, wenn die Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG für das andere Unternehmen widerlegt wird.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.2.2021 – 21 W 134/20

 

BGB §§ 80 Abs. 2, 81 Abs. 1, 83 S. 1
Zu den Voraussetzungen der Anerkennung einer Stiftung von Todes wegen

1. Die Festlegung des Erblassers, eine „wohltätige Stiftung“ errichten zu wollen, bezeichnet den Stiftungszweck nicht hinreichend konkret, da weder ersichtlich ist, welche karitativen Zwecke der Stifter verfolgen will, noch wer Begünstigter der Stiftung sein soll.
2. Ein konkretisierender Wille kann im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung festgestellt werden. Zu dessen Ermittlung ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Testamentsauslegung ein wenn auch geringer Anhaltspunkt im Testament selbst erforderlich, auch wenn er erst unter Heranziehung außerhalb des Testaments liegender Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung endgültig festgestellt werden kann. Die erst nach Testamentserrichtung erfolgte Entwicklung und Festlegung des Stiftungszweckes durch den Erblasser darf jedoch nicht im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung in das Testament hineingetragen werden.
3. Der Stifter kann die Stiftungserklärung nach § 81 Abs. 1 S. 2 BGB nicht dem Testamentsvollstrecker überlassen.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

VG Ansbach, Urt. v. 16.3.2021 – AN 10 K 19.00766

 

GenG § 68 Abs. 2
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beim Ausschluss eines Genossenschaftsmitglieds nach § 68 GenG

Auch wenn gemäß der Satzung einer Genossenschaft ein Grund zum Ausschluss eines Genossenschaftsmitglieds gemäß § 68 GenG vorliegt, muss die Genossenschaft bei ihrer Ermessensentscheidung doch den „Gleichbehandlungsgrundsatz“ hinsichtlich ihrer Mitglieder mit beachten.

AG Brandenburg, Urt. v. 31.3.2021 – 31 C 189/19

 


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