12. - 16. Juli 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
12. - 16. Juli 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 68
Negative Publizität des Vereinsregisters; Begriff des „Dritten“ i. S. d. § 68 BGB

Ein vom bisherigen Vorstand beauftragter Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die Prozessvollmacht kein Dritter i. S. v. § 68 BGB und kann sich deshalb nicht auf die negative Publizität des Vereinsregisters berufen.

BGH, Beschl. v. 11.5.2021 – II ZB 32/20

 


Erbrecht

 

BGB §§ 210, 1795 Abs. 1, 2314, 2325
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen

1. Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen ist auf die Bestellung des Vormunds bzw. Betreuers und dessen Kenntnis abzustellen (§ 210 BGB)
2. Ein Vormund ist durch § 1795 BGB nicht gehindert, von der Erhebung einer Klage bzw. Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags namens des Mündels gegen den Vormund oder einen nahen Angehörigen abzusehen.

OLG Hamm, Urt. v. 22.12.2020 – 10 U 103/19

 

BGB §§ 1953, 1954
Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums über die Person des Nächstberufenen

1. Bei einer sogenannten „lenkenden Ausschlagung“ stellt der Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben grundsätzlich einen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum als Inhaltsirrtum dar.
2. Irrt der Ausschlagende nicht über den durch seine Ausschlagung bewirkten Anfall der Erbschaft bei dem Nächstberufenen, sondern war das Ziel seiner Ausschlagung, dass nach weiterer Ausschlagung durch einen der Nächstberufenen die Erbschaft bei einer bestimmten Person anfällt, so irrt der Ausschlagende nicht über die unmittelbaren Rechtsfolgen seiner Ausschlagungserklärung. In diesem Fall bleibt es bei einem unbeachtlichen Motivirrtum.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.2.2021 – 21 W 167/20

 

BGB §§ 1960, 2139
Keine Anordnung der Nachlassverwaltung bei nicht feststehender Erbenstellung

Die Anordnung der Nachlassverwaltung kommt bei nicht feststehender Erbenstellung nicht in Betracht. Ein Bedürfnis für die Bestellung eines Nachlasspflegers besteht auch dann, wenn der Vorerbe eine notariell beurkundete Vollmacht erteilt hat, aber der Vorerbe zwischenzeitlich verstorben ist.

AG Bad Berleburg, Beschl. v. 16.1.2018 – 4 VI 261/17

 


Gesellschaftsrecht

 

HGB § 9 Abs. 1; GmbHG §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40; FamFG § 395
Kein Löschungsverfahren bzgl. der Gesellschafterliste

1. Die Löschung gem. § 395 FamFG bezweckt die Durchsetzung von im öffentlichen Interesse erlassenen Vorschriften über die Eintragung in das Handelsregister. Die Löschung soll das Register von materiell unrichtigen oder unwirksamen Eintragungen bereinigen. Verstöße gegen andere Vorschriften können nicht zu einem Löschungsverfahren nach § 395 FamFG führen.
2. Eine Gesellschafterliste i. S. v. §§ 16, 40 GmbHG stellt keine Eintragung in das Handelsregister i. S. v. § 395 Abs. 1 FamFG dar. Vielmehr ist die Gesellschafterliste eine neben der Eintragung auf dem Registerblatt vorhandene Unterlage, die lediglich in die Unterlagen zum Register aufgenommen und dort verwahrt werden muss. Weder unterliegt sie damit einem Löschungs- noch einem Berichtigungsverfahren.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.4.2021 – 7 W 89/20

 


Steuerrecht

 

BewG §§ 11 Abs. 2, 151
Zur Bewertung eines GmbH-Geschäftsanteils

1. Der Substanzwert nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG ist bei der Ermittlung des gemeinen Wertes (§ 11 Abs. 2 BewG) eines GmbH-Geschäftsanteils stets als Mindestwert anzusetzen.
2. Dies gilt auch für die Geltendmachung der Ableitung des gemeinen Wertes durch den Steuerpflichtigen aus Verkäufen unter fremden Dritten i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

FG Münster, Urt. v. 15.4.2021 – 3 K 3724/19 F

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D.
Dr. Julius Forschner