19. - 23. Juli 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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19. - 23. Juli 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) veröffentlicht

Die neue (an die Änderungen des WEMoG angepasste) AVA wurde im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Volltext kann hier abgerufen werden.

 

Entscheidung der Woche

 

HGB § 12 Abs. 2; BeurkG § 39a; BGB § 126a
Anforderungen an das „elektronische Zeugnis“ i. S. d. § 12 Abs. 2 HGB; Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur eines Notars

Die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB mit einem einfachen elektronischen Zeugnis eines Notars gemäß § 39a BeurkG elektronisch einzureichen. Die Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Ausstellers der Anmeldung gemäß § 126a BGB reicht nicht aus.

BGH, Beschl. v. 15.6.2021 – II ZB 25/17

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG §§ 241 Nr. 3 u. 4, 262 Abs. 1 Nr. 2
Rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung eines Aktionärs

1. Zur Verpflichtung des einzelnen Aktionärs, der Auflösung einer Gesellschaft zuzustimmen bzw. sie nicht durch Ablehnung zu verhindern, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks dauerhaft unmöglich geworden ist.
2. Stellt sich die Lage einer Gesellschaft in Ermangelung einer realistischen Fortführungs- und Ertragsprognose bei Beschlussfassung so dar, dass etwaig vorhandene Vermögenswerte bei einer Verzögerung der Auflösung und Liquidation weiter abschmelzen und sinnlos aufgezehrt würden, kann sich wegen der damit letztlich drohenden Verschlechterung der Zerschlagungswerte die Stimmrechtsausübung durch einen ablehnenden Aktionär als rechtsmissbräuchlich erweisen.

OLG Köln, Urt. v. 6.5.2021 – 18 U 133/20

 

SGB IV §§ 7, 71; HGB § 164 S. 1
Zur Sozialversicherungspflicht eines Kommanditisten bei Darlehensgewährung an die KG

Bei einer GmbH & Co KG sind Kommanditisten, deren Mitarbeit in der KG auf einem (zivilrechtlichen) Dienstvertrag beruht, selbständig tätig, wenn sie als Mitunternehmer zu betrachten sind. Dies ist nur der Fall, wenn sie aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Regelungen die Stellung eines geschäftsführenden (unternehmensleitenden) Kommanditisten innehaben oder über ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementär-GmbH verfügen. Die Darlehensgewährung eines Kommanditisten begründet kein mit seiner Tätigkeit für die KG verbundenes Unternehmerrisiko. Der Gesellschafter übernimmt damit nur ein Haftungs- oder Ausfallrisiko, wie es mit jeder Darlehensgewährung verbunden ist.

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.3.2021 – L 11 BA 2509/20

 

SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB III §§ 25 Abs. 1 S. 1, 358 Abs. 1; GmbHG §§ 6 Abs. 3, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 47 Abs. 1
Anforderungen an gesellschaftsvertragliche Sperrminorität

Eine einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entgegenstehende echte Sperrminorität im Sinne einer umfassenden und unbeschränkten Verhinderungsmacht in Bezug auf unerwünschte Weisungen muss dem betroffenen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entsprechend den Grundsätzen der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände mit der notwendigen Eindeutigkeit gesellschaftsvertraglich umfassend eingeräumt werden und darf nicht durch eine Bindung an anderweitige nicht von der Sperrminorität erfasste Gesellschafterbeschlüsse relativiert werden.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 10.3.2021 – L 2 BA 29/20

 


Steuerrecht

 

AO §§ 163 Abs. 1 S. 1, 181 Abs. 1 S. 1; GrEStG 1997 § 1 Abs. 3 Nr. 1
Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids aus Billigkeitsgründen bei Rechtsprechungsänderung

1. Nach § 163 Abs. 1 S. 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Diese Vorschrift gilt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO für gesonderte Feststellungen sinngemäß.
2. Ein dem Schutz vor verschärfenden Gesetzesänderungen entsprechender oder jedenfalls angenäherter Vertrauensschutz ist jedenfalls dann erforderlich, wenn eine Entscheidung des BFH von einer jahrzehntelangen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, diese Eingang in die Verwaltungsanweisungen gefunden hat und der BFH bei einem derartigen Rechtsfindungsprozess ähnlich einem Normgeber tätig geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen bezüglich sog. RETT-Blocker im Streitfall nicht vor.
3. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt nach der BFH-Rechtsprechung regelmäßig voraus, dass sich Steuerpflichtiger und Verwaltungsbehörde als Partner eines konkreten Rechtsverhältnisses gegenüberstehen. Eine solche Vertrauenssituation kann grundsätzlich durch die Erteilung einer verbindlichen Zusage oder Auskunft geschaffen werden, nicht hingegen durch den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften. Dies gilt insbesondere für norminterpretierende Verwaltungsanweisungen.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

FG Düsseldorf, Urt. v. 25.3.2021 – 11 K 2137/20 GE

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GwG §§ 12 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 1 u. 2
Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen Nachlasspflegers

Zu den Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen Nachlasspflegers gemäß § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GwG.

BGH, Urt. v. 20.4.2021 – XI ZR 511/19

 


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