Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von
Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
veröffentlicht
Die neue (an die
Änderungen des WEMoG angepasste) AVA wurde im elektronischen
Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Volltext kann
hier abgerufen werden.
Entscheidung der Woche
HGB §
12 Abs. 2; BeurkG § 39a; BGB § 126a
Anforderungen an das „elektronische Zeugnis“ i. S. d. § 12 Abs. 2
HGB; Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur eines
Notars
Die Anmeldung einer
Eintragung in das Handelsregister ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB mit einem einfachen elektronischen
Zeugnis eines Notars gemäß § 39a BeurkG elektronisch
einzureichen. Die Einreichung mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur des Ausstellers der Anmeldung gemäß §
126a BGB reicht nicht aus.
BGH, Beschl. v.
15.6.2021 – II ZB 25/17
Gesellschaftsrecht
AktG
§§ 241 Nr. 3 u. 4, 262 Abs. 1 Nr. 2
Rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung eines Aktionärs
1. Zur Verpflichtung
des einzelnen Aktionärs, der Auflösung einer Gesellschaft
zuzustimmen bzw. sie nicht durch Ablehnung zu verhindern, wenn
die Erreichung des Gesellschaftszwecks dauerhaft unmöglich
geworden ist.
2. Stellt sich die Lage einer Gesellschaft in Ermangelung einer
realistischen Fortführungs- und Ertragsprognose bei
Beschlussfassung so dar, dass etwaig vorhandene Vermögenswerte
bei einer Verzögerung der Auflösung und Liquidation weiter
abschmelzen und sinnlos aufgezehrt würden, kann sich wegen der
damit letztlich drohenden Verschlechterung der
Zerschlagungswerte die Stimmrechtsausübung durch einen
ablehnenden Aktionär als rechtsmissbräuchlich erweisen.
OLG Köln, Urt. v.
6.5.2021 – 18 U 133/20
SGB
IV §§ 7, 71; HGB § 164 S. 1
Zur Sozialversicherungspflicht eines Kommanditisten bei Darlehensgewährung an die KG
Bei einer GmbH & Co
KG sind Kommanditisten, deren Mitarbeit in der KG auf einem
(zivilrechtlichen) Dienstvertrag beruht, selbständig tätig, wenn
sie als Mitunternehmer zu betrachten sind. Dies ist nur der
Fall, wenn sie aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Regelungen
die Stellung eines geschäftsführenden (unternehmensleitenden)
Kommanditisten innehaben oder über ein Weisungsrecht gegenüber
der Komplementär-GmbH verfügen. Die Darlehensgewährung eines
Kommanditisten begründet kein mit seiner Tätigkeit für die KG
verbundenes Unternehmerrisiko. Der Gesellschafter übernimmt
damit nur ein Haftungs- oder Ausfallrisiko, wie es mit jeder
Darlehensgewährung verbunden ist.
LSG
Baden-Württemberg, Urt. v. 30.3.2021 – L 11 BA 2509/20
SGB
VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1; SGB V § 5
Abs. 1 Nr. 1; SGB III §§ 25 Abs. 1 S. 1, 358 Abs. 1; GmbHG §§ 6 Abs.
3, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 47 Abs. 1
Anforderungen an gesellschaftsvertragliche Sperrminorität
Eine einem
abhängigen Beschäftigungsverhältnis entgegenstehende echte
Sperrminorität im Sinne einer umfassenden und unbeschränkten
Verhinderungsmacht in Bezug auf unerwünschte Weisungen muss dem
betroffenen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
entsprechend den Grundsätzen der Klarheit und Vorhersehbarkeit
sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände mit der
notwendigen Eindeutigkeit gesellschaftsvertraglich umfassend
eingeräumt werden und darf nicht durch eine Bindung an
anderweitige nicht von der Sperrminorität erfasste
Gesellschafterbeschlüsse relativiert werden.
LSG
Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 10.3.2021 – L 2 BA 29/20
Steuerrecht
AO §§
163 Abs. 1 S. 1, 181 Abs. 1 S. 1; GrEStG 1997 § 1 Abs. 3 Nr. 1
Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids aus Billigkeitsgründen
bei Rechtsprechungsänderung
1. Nach § 163 Abs. 1
S. 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne
Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der
Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die
Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
Diese Vorschrift gilt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO für gesonderte
Feststellungen sinngemäß.
2. Ein dem Schutz vor verschärfenden Gesetzesänderungen
entsprechender oder jedenfalls angenäherter Vertrauensschutz ist
jedenfalls dann erforderlich, wenn eine Entscheidung des BFH von
einer jahrzehntelangen höchstrichterlichen Rechtsprechung
abweicht, diese Eingang in die Verwaltungsanweisungen gefunden
hat und der BFH bei einem derartigen Rechtsfindungsprozess
ähnlich einem Normgeber tätig geworden ist. Diese
Voraussetzungen liegen bezüglich sog. RETT-Blocker im Streitfall
nicht vor.
3. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt nach
der BFH-Rechtsprechung regelmäßig voraus, dass sich
Steuerpflichtiger und Verwaltungsbehörde als Partner eines
konkreten Rechtsverhältnisses gegenüberstehen. Eine solche
Vertrauenssituation kann grundsätzlich durch die Erteilung einer
verbindlichen Zusage oder Auskunft geschaffen werden, nicht
hingegen durch den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften.
Dies gilt insbesondere für norminterpretierende
Verwaltungsanweisungen.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
FG Düsseldorf, Urt.
v. 25.3.2021 – 11 K 2137/20 GE
Notarrecht/Verfahrensrecht
GwG
§§ 12 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 1 u. 2
Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen
Nachlasspflegers
Zu den Anforderungen
an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen
Nachlasspflegers gemäß § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GwG.
BGH, Urt. v.
20.4.2021 – XI ZR 511/19
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