5. - 9. Juli 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
5. - 9. Juli 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

HGB §§ 160, 161 Abs. 2
Zeitliche Begrenzung der Außenhaftung bei Herabsetzung der Haftsumme; Beginn der Nachhaftungsfrist

a) Im Fall der Herabsetzung der Haftsumme wird die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteigenden Betrags entsprechend § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB zeitlich begrenzt.
b) Bei der entsprechenden Anwendung der § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB auf die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten beginnt die fünfjährige Nachhaftungsfrist unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister bereits mit dem Ende des Tages, an dem der Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt.
c) Mit Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 160 HGB entfällt in entsprechender Anwendung des § 217 BGB nicht nur die Haftung für den geltend gemachten Hauptanspruch, sondern auch die Haftung für die von ihm abhängenden Nebenleistungen.

BGH, Urt. v. 4.5.2021 – II ZR 38/20

 


Erbrecht

 

BGB §§ 138, 1936, 1964, 2229 Abs. 4
Sittenwidrigkeit eines notariellen Testaments zugunsten eines Berufsbetreuers

1. Zur Feststellung der Testierunfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Erblassers.
2a. Ungeachtet der nach wie vor fehlenden Wertung des Gesetzgebers, dass Zuwendungen des Betreuten an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen sind, kann ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines „Seniorenbetreuers“ sittenwidrig sein, wenn – wie vorliegend – eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einer von ihr herangezogenen Notarin in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.
2b. Dass als Folge der Nichtigkeit des Testaments der Fiskus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), verändert den Maßstab bei der Anwendung von § 138 BGB nicht zu Gunsten der eingesetzten Erben.

OLG Celle, Urt. v. 7.1.2021 – 6 U 22/20

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 26 Abs. 1 S. 2 u. 3, 86 S. 1; GmbHG § 11 Abs. 1
GmbH-Gründung: Vertragsschluss mit Vorgründungsgesellschaft; grds. unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung

a) Die Auslegung eines vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenen Rechtsgeschäfts kann ergeben, dass ausschließlich die erst zu gründende, noch nicht existierende GmbH berechtigt und verpflichtet werden soll. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH steht. Ein solches Rechtsgeschäft ist nach § 177 BGB genehmigungsbedürftig (Anschluss an und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 20. Juni 1983 – II ZR 200/82, NJW 1983, 2822; vom 7. Mai 1984 – II ZR 276/83, BGHZ 91, 148, 153; vom 13. Januar 1992 – II ZR 63/91, GmbHR 1992, 164 und vom 7. Februar 1996 – IV ZR 335/94, WM 1996, 722, 723).
b) Die Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 86 Satz 1 BGB umfassend und unbeschränkt, soweit sie nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 86 Satz 1 BGB durch die Satzung beschränkt wird. Einer generellen Einschränkung durch den Stiftungszweck unterliegt sie nicht (Aufgabe von BGH, Urteile vom 30. März 1953 – IV ZR 176/52, GRUR 1953, 446 und vom 16. Januar 1957 – IV ZR 221/56, LM Nr. 1 zu § 85 BGB).
c) Eine die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands einschränkende Satzungsbestimmung wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie auch den Umfang der Beschränkung klar und eindeutig regelt. Einer näheren Konkretisierung des Kriteriums der steuerrechtlichen „Gemeinnützigkeit“ bedarf es dabei grundsätzlich nicht.

BGH, Urt. v. 15.4.2021 – III ZR 139/20

 

OWiG §§ 3, 30 Abs. 1 u. 2a; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 2
Kartellbußgeldsache: Festsetzung einer Geldbuße gegen juristische Person nach § 30 Abs. 1 OWiG bei Gesamtrechtsnachfolge

a) Der zeitliche Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2a OWiG ist eröffnet, wenn nach dessen Inkrafttreten am 30. Juni 2013 nicht nur die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge nach der gemäß § 30 Abs. 1 OWiG verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung, sondern auch die Beendigung der von ihrer Leitungsperson begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eingetreten ist.
b) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG führt die Eintragung der Verschmelzung im Register dazu, dass ein rechtskräftig gegen den Rechtsvorgänger festgesetztes Bußgeld, also die Zahlungsverpflichtung als solche, auf den Rechtsnachfolger übergeht. Steht aufgrund eines teilrechtskräftigen Erkenntnisses lediglich fest, dass der Rechtsvorgänger für die Tat seiner Leitungsperson bußgeldrechtlich verantwortlich gewesen ist, bewirkt die Vorschrift keinen Eintritt in diese Verantwortlichkeit.

BGH, Beschl. v. 8.3.2021 – KRB 86/20

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG § 19 Abs. 1 S. 1
Zu den Anforderungen an die Form der Erhebung von Notarkosten; Übermittlung der Kostenrechnung per E-Mail unzureichend

Die Übersendung einer Notarkostenrechnung per E-Mail wird der Formvorschrift des § 19 Abs. 1 GNotKG nicht gerecht.

LG Bremen, Beschl. v. 19.8.2020 – 4 T 396/19

 

GNotKG §§ 45 Abs. 3, 52
Geschäftswert für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zum Betrieb einer Photovoltaikanlage

Zur Berechnung des Geschäftswertes für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zum Betrieb einer Photovoltaikanlage im Grundbuch und ihrer Vormerkung.

OLG Rostock, Beschl. v. 5.10.2020 – 3 W 98/20

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D.
Dr. Julius Forschner