Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) passiert
Bundesrat
Der Bundestag hat in
seiner Sitzung am 10. Juni 2021 das Gesetz zur Umsetzung der
Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) beschlossen. Dieses schafft
insbesondere in den künftigen §§ 16a ff. BeurkG die gesetzliche
Grundlage für die Online-Gründung von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mittels eines von der Bundesnotarkammer
gemäß §§ 78p, 78 q BNotO n. F. zu betreibenden
Videokommunikationssystems.
Gegenüber dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung sind nur wenige Änderungen
vorgenommen worden. Die finale Fassung in Form der
Beschlussempfehlung samt Bericht des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz kann
hier abgerufen werden. Der Bericht des Haushaltsausschusses
ist
hier einsehbar.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2021
beschlossen, keinen Einspruch zu erheben.
Das Gesetz tritt überwiegend am 1. August 2022 in Kraft.
Bundesrat stimmt Reform des notariellen Berufsrechts zu
Der Bundestag hat in seiner
Sitzung am 10. Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung des
notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 25.
Juni 2021 zugestimmt.
Die Reform des notariellen Berufsrechts bezweckt zum einen eine
bessere Vereinbarkeit von Familie und Notaramt (vgl.
insb. §§ 48b, 48c BNotO n. F.). Zum anderen finden sich neben
der Abschaffung der Möglichkeit des Gebührenerlasses oder der
Gebührenbefreiung für Notare (§ 17 Abs. 1 S. 2 BNotO n. F.) u. a. Änderungen bezüglich der Voraussetzungen und
des Verfahrens zur Bestellung zum Notar (künftige §§ 4a ff.
BNotO), der Notarvertretung (§§ 39-41 BNotO n. F.) und der
Notariatsverwalter (§§ 56 ff. BNotO n. F.) sowie Regelungen zu
der Verschwiegenheitspflicht der für die Kammern Tätigen, der
Aktenführung durch die Kammern und der Kommunikation innerhalb
der Kammern. Zudem wird ein Zugang zu Inhalten notarieller
Urkunden und Verzeichnisse, die älter als 70 Jahre sind, zu
Forschungszwecken geschaffen (künftige §§ 18a bis 18d BNotO).
Das Gesetz tritt (vorbehaltlich der Verkündung im
Bundesgesetzblatt) voraussichtlich am 1. August 2021
in Kraft.
Reform des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG
verabschiedet
Der Bundestag hat in
seiner Sitzung am 24. Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung
des Personengesellschaftsrechts
(Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)
verabschiedet, welches insbesondere den die Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts regelnden Titel 16 des 2. Buchs des BGB
(künftig: §§ 705 bis 740c BGB) vollständig neu fasst.
Im Vergleich zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung wurden nur wenige
Modifizierungen vorgenommen. Die finale Fassung in Form der
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz kann
hier abgerufen werden. Der Bericht des Ausschusses kann
hier eingesehen werden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2021 keinen
Einspruch erhoben.
Das Datum des Inkrafttretens des überwiegenden Teils des
Gesetzes ist gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung um
ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben worden.
Bundesrat billigt Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
Der Bundestag hat in
seiner Sitzung am 10. Juni 2021 das Gesetz zur europäischen
Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für
die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und
sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und
Finanzinformationsgesetz) beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2021 beschlossen, keinen Einspruch
zu erheben. Die zusätzlich gefasste Entschließung des
Bundesrates kann
hier eingesehen werden.
Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz sieht u.
a. einen Ausbau des Transparenzregisters zu einem Vollregister
vor und schafft zudem die gesetzliche Grundlage für ein
automatisiertes Einsichtnahmeverfahren, das in der notariellen
Praxis zu einer Arbeitserleichterung führen dürfte. Zudem ist zu
beachten, dass das Beurkundungsverbot des § 10 Abs. 9 GwG
erweitert wird für den Fall des Erwerbs einer Immobilie mittels
Anteilserwerbs, wenn eine ausländische Vereinigung
Hauptgesellschafterin der Eigentümergesellschaft werden soll
(Ergänzung des § 20 GwG).
Das Gesetz tritt überwiegend am 1. August 2021 in Kraft.
Bundesrat stimmt neuer ImmoWertV zu
In seiner Sitzung am
25. Juni 2021 hat der Bundesrat der Neufassung der Verordnung
über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von
Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten
(Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) zugestimmt.
Gegenüber dem
Entwurf der Bundesregierung hat der Bundesrat nur wenige
Änderungen vorgenommen. Die Beschlussempfehlung der Ausschüsse
des Bundesrates ist
hier einsehbar. Der Beschluss des Bundesrates nebst
Entschließung kann
hier abgerufen werden.
Die Verordnung soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Entscheidung der Woche
BGB §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 1020 Abs. 1
Wegerecht; Einfriedungsinteresse des Eigentümers des dienenden
Grundstücks
Das lediglich
allgemeine, von einem konkreten Sicherungsbedürfnis losgelöste
Interesse des Eigentümers, sein mit einem Wegerecht belastetes
Grundstück einzufrieden, kann für sich genommen einen Anspruch
gegen den dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn, ein auf dem Weg
an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebrachtes Tor nach jeder
Durchfahrt zu schließen, nicht begründen; vielmehr sind das
Einfriedungsinteresse des Eigentümers und das Interesse des
Berechtigten an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
gegeneinander abzuwägen.
BGH, Urt. v.
16.4.2021 – V ZR 17/20
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
WEG
§§ 10, 16 Abs. 2, 18, 21, 23, 28 Abs. 1, 43 Nr. 4
Keine „automatischen“ besonderen Rechte von Untergemeinschaften
1. Durch die
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung können (nicht
rechtsfähige) Untergemeinschaften mit eigener
Verwaltungszuständigkeit und eigener (partieller)
Beschlusskompetenz gebildet werden. Abweichungen vom Gesetz
(WEG) müssen klar und eindeutig geregelt werden, sonst bleibt es
beim dispositiven Gesetzesrecht bzgl. Instandsetzung und
Kostentragung (§ 16 Abs. 2 WEG).
2. Die Formulierung in der Gemeinschaftsordnung, dass „die
jeweiligen Eigentümer der von der
Sondernutzungsberechtigten-Gemeinschaft erfassten
Wohnungseigentümer- und Teilerklärungs-Rechte entsprechend ihrer
Mieteigentümeranteile berechtigt und verpflichtet sind“
begründet keine (exklusive) Beschlusskompetenz dieser
Eigentümer, keine Instandsetzungsverpflichtung und auch keine
Kostentragungspflicht dieser Sondernutzungsberechtigten. Die
weitere Formulierung in der Gemeinschaftsordnung „Die
Sondernutzungsgemeinschaften [Untergemeinschaften] verwalten
sich selbstständig“ steht dem nicht entgegen. Dasselbe gilt für
die Formulierung „Die für einen Eigentümer geltenden
Instandhaltungs- und Unterhaltungspflichten hinsichtlich der im
Sondereigentum stehenden Räume gelten auch für die Räume, die im
Wege des Sondernutzungsrechts ... zugewiesen sind.“
LG Stuttgart,
Beschl. v. 13.7.2020 – 2 S 3/20
WEG §
24
COVID-19: Durchführung einer
Wohnungseigentümerversammlung im Freien widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
1. Das Anberaumen
einer Wohnungseigentümerversammlung zu Pandemiezeiten – nach
Scheitern von Umlaufbeschlüssen – auf dem Spielplatz des
WEG-Grundstücks kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen
(vgl. auch KG, Beschluss vom 30. April 1997 – 24 W 5809/96, ZMR
1997, 487), wenn nicht mit Störungen Dritter zu rechnen und auch
kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zu
besorgen ist.
2. Eine solchermaßen angekündigte Eigentümerversammlung kann
nicht im Wege einstweiliger Verfügung untersagt werden.
AG Berlin-Wedding,
Urt. v. 13.7.2020 – 9 C 214/20
Erbrecht
BGB
§§ 2314 Abs. 1 S. 1 u. 3 Var. 3, 2325 Abs. 3 S. 1
Notarielles Nachlassverzeichnis; Güterstand; wertlose Gegenstände
1. Der Güterstand
des Erblassers muss in das Nachlassverzeichnis aufgenommen
werden.
2. Der Notar hat im notariellen Nachlassverzeichnis einzelne
Gegenstände, die in den Nachlass fallen, zu verzeichnen und
wertbildende Faktoren zu berücksichtigen. Dabei spielt es keine
Rolle, ob die einzelnen Gegenstände tatsächlich wertlos sind.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
LG Hannover, Teilurt.
v. 20.4.2020 – 12 O 217/18
(bestätigt durch OLG Celle, Urt. v.
29.10.2020 – 6 U 34/20)
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO
§§ 130 Nr. 6, 518 Abs. 4
Anforderungen an Unterschrift auf Berufungsschrift
Zu den Anforderungen
und zur Identifizierbarkeit einer Unterschrift (hier: auf einer
Berufungsschrift).
BGH, Beschl. v.
17.12.2020 – III ZB 14/20
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