28. Juni - 2. Juli 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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28. Juni - 2. Juli 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) passiert Bundesrat

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2021 das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) beschlossen. Dieses schafft insbesondere in den künftigen §§ 16a ff. BeurkG die gesetzliche Grundlage für die Online-Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mittels eines von der Bundesnotarkammer gemäß §§ 78p, 78 q BNotO n. F. zu betreibenden Videokommunikationssystems.
Gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sind nur wenige Änderungen vorgenommen worden. Die finale Fassung in Form der Beschlussempfehlung samt Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz kann hier abgerufen werden. Der Bericht des Haushaltsausschusses ist hier einsehbar.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2021 beschlossen, keinen Einspruch zu erheben.
Das Gesetz tritt überwiegend am 1. August 2022 in Kraft.

 

Bundesrat stimmt Reform des notariellen Berufsrechts zu

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 25. Juni 2021 zugestimmt.
Die Reform des notariellen Berufsrechts bezweckt zum einen eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Notaramt (vgl. insb. §§ 48b, 48c BNotO n. F.). Zum anderen finden sich neben der Abschaffung der Möglichkeit des Gebührenerlasses oder der Gebührenbefreiung für Notare (§ 17 Abs. 1 S. 2 BNotO n. F.) u. a. Änderungen bezüglich der Voraussetzungen und des Verfahrens zur Bestellung zum Notar (künftige §§ 4a ff. BNotO), der Notarvertretung (§§ 39-41 BNotO n. F.) und der Notariatsverwalter (§§ 56 ff. BNotO n. F.) sowie Regelungen zu der Verschwiegenheitspflicht der für die Kammern Tätigen, der Aktenführung durch die Kammern und der Kommunikation innerhalb der Kammern. Zudem wird ein Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse, die älter als 70 Jahre sind, zu Forschungszwecken geschaffen (künftige §§ 18a bis 18d BNotO).
Das Gesetz tritt (vorbehaltlich der Verkündung im Bundesgesetzblatt) voraussichtlich am 1. August 2021 in Kraft.

 

Reform des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG verabschiedet

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) verabschiedet, welches insbesondere den die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts regelnden Titel 16 des 2. Buchs des BGB (künftig: §§ 705 bis 740c BGB) vollständig neu fasst.
Im Vergleich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wurden nur wenige Modifizierungen vorgenommen. Die finale Fassung in Form der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz kann hier abgerufen werden. Der Bericht des Ausschusses kann hier eingesehen werden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2021 keinen Einspruch erhoben.
Das Datum des Inkrafttretens des überwiegenden Teils des Gesetzes ist gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben worden.

 

Bundesrat billigt Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2021 das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2021 beschlossen, keinen Einspruch zu erheben. Die zusätzlich gefasste Entschließung des Bundesrates kann hier eingesehen werden.
Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz sieht u. a. einen Ausbau des Transparenzregisters zu einem Vollregister vor und schafft zudem die gesetzliche Grundlage für ein automatisiertes Einsichtnahmeverfahren, das in der notariellen Praxis zu einer Arbeitserleichterung führen dürfte. Zudem ist zu beachten, dass das Beurkundungsverbot des § 10 Abs. 9 GwG erweitert wird für den Fall des Erwerbs einer Immobilie mittels Anteilserwerbs, wenn eine ausländische Vereinigung Hauptgesellschafterin der Eigentümergesellschaft werden soll (Ergänzung des § 20 GwG).
Das Gesetz tritt überwiegend am 1. August 2021 in Kraft.

 

Bundesrat stimmt neuer ImmoWertV zu

In seiner Sitzung am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat der Neufassung der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) zugestimmt.
Gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung hat der Bundesrat nur wenige Änderungen vorgenommen. Die Beschlussempfehlung der Ausschüsse des Bundesrates ist hier einsehbar. Der Beschluss des Bundesrates nebst Entschließung kann hier abgerufen werden.
Die Verordnung soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 1020 Abs. 1
Wegerecht; Einfriedungsinteresse des Eigentümers des dienenden Grundstücks

Das lediglich allgemeine, von einem konkreten Sicherungsbedürfnis losgelöste Interesse des Eigentümers, sein mit einem Wegerecht belastetes Grundstück einzufrieden, kann für sich genommen einen Anspruch gegen den dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn, ein auf dem Weg an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen, nicht begründen; vielmehr sind das Einfriedungsinteresse des Eigentümers und das Interesse des Berechtigten an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.

BGH, Urt. v. 16.4.2021 – V ZR 17/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

WEG §§ 10, 16 Abs. 2, 18, 21, 23, 28 Abs. 1, 43 Nr. 4
Keine „automatischen“ besonderen Rechte von Untergemeinschaften

1. Durch die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung können (nicht rechtsfähige) Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und eigener (partieller) Beschlusskompetenz gebildet werden. Abweichungen vom Gesetz (WEG) müssen klar und eindeutig geregelt werden, sonst bleibt es beim dispositiven Gesetzesrecht bzgl. Instandsetzung und Kostentragung (§ 16 Abs. 2 WEG).
2. Die Formulierung in der Gemeinschaftsordnung, dass „die jeweiligen Eigentümer der von der Sondernutzungsberechtigten-Gemeinschaft erfassten Wohnungseigentümer- und Teilerklärungs-Rechte entsprechend ihrer Mieteigentümeranteile berechtigt und verpflichtet sind“ begründet keine (exklusive) Beschlusskompetenz dieser Eigentümer, keine Instandsetzungsverpflichtung und auch keine Kostentragungspflicht dieser Sondernutzungsberechtigten. Die weitere Formulierung in der Gemeinschaftsordnung „Die Sondernutzungsgemeinschaften [Untergemeinschaften] verwalten sich selbstständig“ steht dem nicht entgegen. Dasselbe gilt für die Formulierung „Die für einen Eigentümer geltenden Instandhaltungs- und Unterhaltungspflichten hinsichtlich der im Sondereigentum stehenden Räume gelten auch für die Räume, die im Wege des Sondernutzungsrechts ... zugewiesen sind.“

LG Stuttgart, Beschl. v. 13.7.2020 – 2 S 3/20

 

WEG § 24
COVID-19: Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung im Freien widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

1. Das Anberaumen einer Wohnungseigentümerversammlung zu Pandemiezeiten – nach Scheitern von Umlaufbeschlüssen – auf dem Spielplatz des WEG-Grundstücks kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (vgl. auch KG, Beschluss vom 30. April 1997 – 24 W 5809/96, ZMR 1997, 487), wenn nicht mit Störungen Dritter zu rechnen und auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zu besorgen ist.
2. Eine solchermaßen angekündigte Eigentümerversammlung kann nicht im Wege einstweiliger Verfügung untersagt werden.

AG Berlin-Wedding, Urt. v. 13.7.2020 – 9 C 214/20

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2314 Abs. 1 S. 1 u. 3 Var. 3, 2325 Abs. 3 S. 1
Notarielles Nachlassverzeichnis; Güterstand; wertlose Gegenstände

1. Der Güterstand des Erblassers muss in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden.
2. Der Notar hat im notariellen Nachlassverzeichnis einzelne Gegenstände, die in den Nachlass fallen, zu verzeichnen und wertbildende Faktoren zu berücksichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die einzelnen Gegenstände tatsächlich wertlos sind.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

LG Hannover, Teilurt. v. 20.4.2020 – 12 O 217/18 (bestätigt durch OLG Celle, Urt. v. 29.10.2020 – 6 U 34/20)

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

ZPO §§ 130 Nr. 6, 518 Abs. 4
Anforderungen an Unterschrift auf Berufungsschrift

Zu den Anforderungen und zur Identifizierbarkeit einer Unterschrift (hier: auf einer Berufungsschrift).

BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – III ZB 14/20

 


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