Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 902 Abs. 1, 1018, 1028 Abs. 1 S. 2
Bedingte Ausübungsbefugnis (hier: Zahlung eines Nutzungsentgelts)
als Inhalt einer Dienstbarkeit; Erlöschen durch Verjährung des
Beseitigungsanspruchs bzgl. einer baulichen Anlage
Die Befugnis zur
Ausübung der Dienstbarkeit kann mit dinglicher Wirkung unter die
Bedingung der Zahlung eines Entgelts gestellt werden. Eine
solche Bedingung muss – anders als eine den Bestand des Rechts
betreffende Bedingung – nicht in das Grundbuch selbst
eingetragen werden; es genügt die Bezugnahme auf die
Eintragungsbewilligung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 1.
Oktober 2020 – V ZB 51/20, ZfIR 2021, 32).
BGH, Urt. v.
19.3.2021 – V ZR 44/19
Gesellschaftsrecht
GmbHG
§ 2 Abs. 1a S. 3
Folge der Änderung des Musterprotokolls entgegen § 2 Abs. 1a S. 3 GmbHG
Voraussetzung für
eine Gründung im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG
ist die Verwendung des Musterprotokolls ohne inhaltliche
Änderungen. Der Text des Musterprotokolls darf nicht
umformuliert werden und es dürfen keine anderen als die im
Musterprotokoll vorgesehenen oder das Beurkundungsverfahren
betreffenden Ergänzungen vorgenommen werden. Auch eine Änderung, die sich
in der Sache nicht auswirkt, lässt die Privilegierung gem. § 2
Abs. 1a GmbHG entfallen.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Stuttgart,
Beschl. v. 7.7.2020 – 8 W 188/20
MaßnG-GesR
§ 3 Abs. 5 S. 2
Eingetragene Genossenschaft: COVID-19-Gesetzgebung modifiziert
statutarische Vertretungsregelung nicht
§
3 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie (MaßnG-GesR), der es erlaubt, die Anzahl der
Vorstandsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl
sinken zu lassen, wirkt sich nicht auf die satzungsmäßige
Vertretung der Gesellschaft aus.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Naumburg,
Beschl. v. 6.11.2020 – 5 Wx 9/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §
1105 Abs. 1; EGBGB Art. 115
Eintragung von Reallasten im Grundbuch
1. Das Gesetz
betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz
Schleswig-Holstein vom 3.1.1873 steht der Eintragung von
Reallasten, die keine festen Geldrenten zum Gegenstand haben,
nicht entgegen, sofern es sich um nicht beständige Reallasten
handelt.
2. Nicht beständig sind Abgaben oder Leistungen, wenn sie
zeitlich beschränkt sind. Dafür genügt es, dass sie auf die
Lebensdauer eines Menschen befristet sind.
OLG
Schleswig, Beschl. v. 12.8.2020 – 2 Wx 38/20
Familienrecht
VersAusglG § 10; ZPO §§ 829, 835
Versorgungsausgleich: gepfändete und zur Einziehung überwiesene
Versorgungsanrechte
a) Gepfändete und
zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte können im
Versorgungsausgleich durch interne Teilung ausgeglichen werden
(Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. August 2013 – XII ZB
673/12 – FamRZ 2013, 1715).
b) Die Übertragung des Anrechts erfolgt regelmäßig mit den sich
aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden
Beschränkungen; eine diesbezügliche Maßgabenanordnung des
Familiengerichts hat deklaratorische Bedeutung.
BGH, Urt. v.
16.12.2020 – XII ZR 28/20
Erbrecht
RPflG
§§ 3 Nr. 2 lit. c, 16 Abs. 1 Nr. 7 u. Abs. 3, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
u. Abs. 2
Zuständigkeit für Entscheidung bei Einziehung eines Erbscheins
1. Werden gegen die
Einziehung eines Erbscheins Einwände erhoben, hat der
Rechtspfleger das Verfahren nach dem landesrechtlichen
Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz dem
Nachlassrichter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
2. Hat statt des zuständigen Richters der unzuständige
Rechtspfleger entschieden, ist die Sache – unabhängig von ihrer
etwaigen inhaltlichen Richtigkeit – vom Beschwerdegericht
aufzuheben, an das Nachlassgericht zurückzuverweisen und
zugleich dem Richter vorzulegen.
OLG Braunschweig,
Beschl. v. 13.1.2021 – 3 W 118/20
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