14. - 18. Juni 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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14. - 18. Juni 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 902 Abs. 1, 1018, 1028 Abs. 1 S. 2
Bedingte Ausübungsbefugnis (hier: Zahlung eines Nutzungsentgelts) als Inhalt einer Dienstbarkeit; Erlöschen durch Verjährung des Beseitigungsanspruchs bzgl. einer baulichen Anlage

Die Befugnis zur Ausübung der Dienstbarkeit kann mit dinglicher Wirkung unter die Bedingung der Zahlung eines Entgelts gestellt werden. Eine solche Bedingung muss – anders als eine den Bestand des Rechts betreffende Bedingung – nicht in das Grundbuch selbst eingetragen werden; es genügt die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – V ZB 51/20, ZfIR 2021, 32).

BGH, Urt. v. 19.3.2021 – V ZR 44/19

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 2 Abs. 1a S. 3
Folge der Änderung des Musterprotokolls entgegen § 2 Abs. 1a S. 3 GmbHG

Voraussetzung für eine Gründung im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG ist die Verwendung des Musterprotokolls ohne inhaltliche Änderungen. Der Text des Musterprotokolls darf nicht umformuliert werden und es dürfen keine anderen als die im Musterprotokoll vorgesehenen oder das Beurkundungsverfahren betreffenden Ergänzungen vorgenommen werden. Auch eine Änderung, die sich in der Sache nicht auswirkt, lässt die Privilegierung gem. § 2 Abs. 1a GmbHG entfallen.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.7.2020 – 8 W 188/20

 

MaßnG-GesR § 3 Abs. 5 S. 2
Eingetragene Genossenschaft: COVID-19-Gesetzgebung modifiziert statutarische Vertretungsregelung nicht

§ 3 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (MaßnG-GesR), der es erlaubt, die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl sinken zu lassen, wirkt sich nicht auf die satzungsmäßige Vertretung der Gesellschaft aus.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Naumburg, Beschl. v. 6.11.2020 – 5 Wx 9/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 1105 Abs. 1; EGBGB Art. 115
Eintragung von Reallasten im Grundbuch

1. Das Gesetz betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein vom 3.1.1873 steht der Eintragung von Reallasten, die keine festen Geldrenten zum Gegenstand haben, nicht entgegen, sofern es sich um nicht beständige Reallasten handelt.
2. Nicht beständig sind Abgaben oder Leistungen, wenn sie zeitlich beschränkt sind. Dafür genügt es, dass sie auf die Lebensdauer eines Menschen befristet sind.

OLG Schleswig, Beschl. v. 12.8.2020 – 2 Wx 38/20

 


Familienrecht

 

VersAusglG § 10; ZPO §§ 829, 835
Versorgungsausgleich: gepfändete und zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte

a) Gepfändete und zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte können im Versorgungsausgleich durch interne Teilung ausgeglichen werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 673/12 – FamRZ 2013, 1715).
b) Die Übertragung des Anrechts erfolgt regelmäßig mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen; eine diesbezügliche Maßgabenanordnung des Familiengerichts hat deklaratorische Bedeutung.

BGH, Urt. v. 16.12.2020 – XII ZR 28/20

 


Erbrecht

 

RPflG §§ 3 Nr. 2 lit. c, 16 Abs. 1 Nr. 7 u. Abs. 3, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 u. Abs. 2
Zuständigkeit für Entscheidung bei Einziehung eines Erbscheins

1. Werden gegen die Einziehung eines Erbscheins Einwände erhoben, hat der Rechtspfleger das Verfahren nach dem landesrechtlichen Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz dem Nachlassrichter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
2. Hat statt des zuständigen Richters der unzuständige Rechtspfleger entschieden, ist die Sache – unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit – vom Beschwerdegericht aufzuheben, an das Nachlassgericht zurückzuverweisen und zugleich dem Richter vorzulegen.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.1.2021 – 3 W 118/20

 


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