24. - 28. Mai 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
24. - 28. Mai 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BNotO §§ 10a, 14 Abs. 3 S. 2
Beurkundung in den Räumlichkeiten einer Gemeinde; Anschein der Parteilichkeit

a) Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit, wenn er – jedenfalls: wiederholt – Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vornimmt, ohne dafür sachliche Gründe vorweisen zu können.
b) Die Beurkundung in Räumen der Gemeinde kann geeignet sein, den Anschein zu begründen, der Notar stehe in einem unangemessenen Näheverhältnis zu dieser Gemeinde, und auf diese Weise die notariellen Amtspflichten aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO verletzen.

BGH, Beschl. v. 22.3.2021 – NotSt (Brfg) 4/20

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1601, 1603, 1612b Abs. 1; BKGG § 6a
Kinderzuschlag gem. § 6a BKGG als Einkommen des Kindes

a) Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt.
b) Im Rahmen der Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen sind die von diesem für seinen Familienverband getragenen Wohnkosten nur anteilig zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 209, 243 = FamRZ 2016, 887).

BGH, Beschl. v. 28.10.2020 – XII ZB 512/19

 


Öffentliches Recht

 

KAG BW 2005 §§ 25 Abs. 2, 49 Abs. 6; BauGB § 34; GG Art. 103 Abs. 1
Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag

1. Eine vorhandene Straße i. S. d. der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 FlG war eine Straße, die zur Zeit des Inkrafttretens des ersten aufgrund von § 15 FlG erlassenen Ortsstatuts mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.1995 – 2 S 2062/95 – n. v.; Beschluss vom 16.05.1989 – 2 S 125/89 – juris).
2. Besaß eine Gemeinde kein Ortsstatut nach § 15 FlG, ist für die Frage, ob eine Straße eine vorhandene Straße ist, auf den 29.06.1961 abzustellen, den letzten Tag, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.1995 – 2 S 2062/95 – n. v.; Beschluss vom 16.05.1989 – 2 S 125/89 – juris).
3. Der Charakter als vorhandene Straße kann sich auch nur auf ein Teilstück einer darüber hinausreichenden Straße beschränken, ohne dass diese Beschränkung an topographischen Merkmalen orientiert sein musste.
4. Innerörtlicher Verkehr bedeutet in diesem Zusammenhang einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage, wobei die geschlossene Ortslage entsprechend den zum heutigen § 34 BauGB entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2020 – 2 S 2349/20

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 296 Abs. 1, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
Darlegungslast bei Valutierung eines Darlehens

Die Substantiierungsanforderungen verlangen nicht, dass derjenige, der sich auf die Auszahlung eines Darlehens beruft, im Einzelnen darlegen muss, wann, wo und wie die Valutierung des streitbefangenen Darlehens erfolgt sein soll.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 12.11.2020 – IX ZR 214/19

 

GNotKG § 54
Gesellschafterdarlehen im Rahmen des kostenrechtlichen Wertes von GmbH-Geschäftsanteilen

Gesellschafterdarlehen sind bei der Bestimmung des kostenrechtlichen Wertes von Geschäftsanteilen einer GmbH gemäß § 54 GNotKG nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

KG, Beschl. v. 11.9.2020 – 9 W 113/19

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D.
Dr. Julius Forschner