17. - 21. Mai 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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17. - 21. Mai 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 917 Abs. 1
Erreichbarkeit eines Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug; Notwegerecht; Kfz-freies Gebiet

Die ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks setzt dessen Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug ausnahmsweise nicht voraus, wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem der Kraftfahrzeugverkehr nach der planerischen Konzeption von den einzelnen Wohngrundstücken ferngehalten werden soll; ein Notwegrecht kann dann nicht verlangt werden.

BGH, Urt. v. 11.12.2020 – V ZR 268/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 516 Abs. 1, 528 Abs. 1 S. 1
Dingliches Wohnungsrecht als Zuwendung aus dem Vermögen des Wohnungsberechtigten

Der Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht stellt grundsätzlich auch dann eine Zuwendung aus dem Vermögen des Wohnungsberechtigten dar, wenn dieser im Zeitpunkt des Verzichts an der Ausübung des Rechts dauerhaft gehindert ist.

BGH, Urt. v. 20.10.2020 – X ZR 7/20

 

ZPO § 511; WEG a. F. § 13 Abs. 2
Schadensersatzanspruch wegen Substanzschaden an gemeinschaftlichem Eigentum

1a. Macht die Partei von einem Rechtsmittel (hier: Berufung) mehrmals Gebrauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über das Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das einheitliche Rechtsmittel darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn keine der Einlegungen zulässig ist.
1b. Erlangt das Rechtsmittelgericht Kenntnis von einer weiteren Rechtsmitteleinlegung in derselben Sache bei einem anderen Gericht, müssen infolgedessen die zeitgleich anhängigen Rechtsmittelverfahren koordiniert werden, indem die angerufenen Gerichte zunächst ihre Zuständigkeit prüfen. Hält sich eines der Gerichte für unzuständig, hat es die Sache an das andere abzugeben. Sieht sich das Gericht, an das abgegeben wird, als zuständig an, hat es in der Sache über das einheitliche Rechtsmittel zu entscheiden. Im Falle eines (positiven oder negativen) Kompetenzkonflikts muss eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 ZPO herbeigeführt werden.
2. Ob Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem gemeinschaftlichen Eigentum, an dem ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist (hier: Entfernung von Pflanzen im Bereich der Sondernutzungsfläche), dem Sondernutzungsberechtigten oder den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen, richtet sich in erster Linie nach dem Zuweisungsgehalt des Sondernutzungsrechts; maßgeblich sind insoweit die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung.

BGH, Beschl. v. 26.11.2020 – V ZB 151/19

 


Erbrecht

 

BGB § 2247
Anforderungen an Formwirksamkeit einer handschriftlichen Testamentsänderung

1. Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet.
2. Die formwirksame Errichtung muss dabei weder in einem einheitlichen Akt noch in einer einzigen Urkunde erfolgen.
3. Voraussetzung der Formwirksamkeit ist, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 22.7.2020 – 2 Wx 131/20

 

BGB § 2314
Umfang der Auskunftspflicht des Erben bei Grundstücken

Wenn Nachlassgrundstücke mit Grundschulden für fremde Verbindlichkeiten belastet sind, muss der gem. § 2314 BGB Auskunftsverpflichtete angeben, welche Verbindlichkeiten durch die Grundschulden gesichert werden und in welcher Höhe sie zum Todestag des Erblassers valutierten. Dem Pflichtteilsberechtigten kann nicht zugemutet werden, dies durch die Durchsicht von Kontounterlagen selbst zu ermitteln.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.6.2020 – 7 W 32/20

 


Verfahrensrecht

 

InsO § 301
Geltendmachung einer Zwangshypothek bei Restschuldbefreiung möglich

Die Restschuldbefreiung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Zwangshypothek der Gemeinschaftsordnung.

BGH, Urt. v. 10.12.2020 – IX ZR 24/20

 


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