Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung
von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
Die Bundesregierung
hat die nach Inkrafttreten des WEMoG erforderliche Neufassung
der AVA beschlossen. Die gem. Art. 84 Abs. 2 GG erforderliche
Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
Weitere
Informationen finden Sie
hier.
Entscheidung der Woche
BGB §
1821 Abs. 1 Nr. 1; GBO § 19
Überlassung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt; (kein)
Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung
Die Bestellung eines
Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem
Grundstückserwerb eines Minderjährigen ist jedenfalls dann nicht
nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftig, wenn sich
die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des
Erwerbsvorgangs darstellt und die Auflassung und die dingliche
Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgen; die Belastung
bedarf nicht deshalb der familiengerichtlichen Genehmigung, weil
ihre Eintragung in das Grundbuch erst nach Umschreibung des
Eigentums an dem Grundstück bewilligt und beantragt wird.
BGH, Beschl. v.
11.3.2021 – V ZB 127/19
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO
§§ 13, 19, 22, 23
Sterbeurkunde als Nachweis des Erlöschens einer auf Lebenszeit
befristeten Reallast
Zum Nachweis des
Erlöschens einer subjektiv-persönlichen Reallast kann die
Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten genügen, wenn eine
Befristung der Belastung – auf die Lebenszeit des Berechtigten –
im Grundbuch zwar selbst nicht vermerkt ist, sich durch
Auslegung der Eintragungsbewilligung aber ergibt, dass die
Reallast ein Leibrentenversprechen dinglich sichern sollte.
KG, Beschl. v.
17.4.2020 – 1 W 262/19
BGB §§ 181, 812 Abs. 1 S. 1
Insichgeschäft; Missbrauch der Vertretungsmacht;
Bereicherungsanspruch des Zuwendenden gegen den vermeintlichen
Anweiser
1. Ein im
Außenverhältnis erlaubtes, aber internen Beschränkungen
widersprechendes Insichgeschäft ist nur dann unter dem
Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam,
wenn es für den Vertretenen nachteilig ist.
2. Bei Fehlen einer wirksamen Anweisung richtet sich der
Bereicherungsanspruch des Zuwendenden gegen den vermeintlich
Anweisenden, wenn der Fehler der Anweisung darauf beruht, dass
für den vermeintlich Anweisenden ein Vertreter handelt, der dem
Zuwendungsempfänger unbekannte interne Beschränkungen seiner im
Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsmacht missachtet.
BGH, Urt. v.
29.10.2020 – IX ZR 212/19
Verfahrensrecht
ZPO
§§ 67 S. 1, 138 Abs. 4; BGB § 199 Abs. 1
Beginn der Verjährung bei Pflichtverletzung des Rechtsberaters
1. Eine Erklärung des
Streithelfers mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn sie eine
Tatsache betrifft, die entweder eine eigene Handlung der
unterstützten Hauptpartei oder Gegenstand von deren Wahrnehmung
gewesen ist.
2.
Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der
Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von den den
Schadensersatzanspruch begründenden Umständen liegt vor, wenn
der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf
einen gegen den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch
gezogen hat (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – IX
ZR 245/12, BGHZ 200, 172).
BGH, Urt. v.
29.10.2020 – IX ZR 10/20
FamFG
§§ 26, 294
Anhörungserfordernis im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung
Eine persönliche
Anhörung des Betroffenen ist auch im Verfahren auf Aufhebung
einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht
zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt
und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine
Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 18. Oktober 2017 – XII ZB 198/16, FamRZ 2018, 124).
BGH, Beschl. v.
15.1.2020 – XII ZB 438/19
FamFG
§§ 249, 252 Abs. 2, 256 S. 2
Prüfung der Vaterschaft im vereinfachten Verfahren gem. §§ 249 ff.
FamFG
1. Im vereinfachten
Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG)
unterfällt die Einwendung, nicht der Vater des betroffenen
Kindes zu sein, § 252 Abs. 2 FamFG („andere Einwendungen“), und
ist daher im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen.
Andernfalls ist der Antragsgegner mit diesem Vorbringen im
Beschwerdeverfahren gem. § 256 Satz 2 FamFG ausgeschlossen (im
Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2012 – 4 WF 46/12 –,
FamRZ 2012, 1822).
2. Das Familiengericht ist im vereinfachten Verfahren über den
Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) nicht gehalten, von
Amts wegen die Vaterschaft des Antragsgegners zu überprüfen.
OLG Hamm, Beschl. v.
14.10.2020 – 2 WF 138/20
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