12. - 16. April 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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12. - 16. April 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

UmwG §§ 6, 23, 65 Abs. 2; AktG § 141 Abs. 1
Spaltungsvertrag; Umfang der Beurkundungspflicht; einheitliches Rechtsgeschäft

a) Ungeachtet der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes kann bei Verschmelzungen und Spaltungen ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre nach § 141 Abs. 1 AktG erforderlich sein.
b) Ein Sonderbeschluss der Stammaktionäre nach § 65 Abs. 2 Satz 2 UmwG ist nicht erforderlich, wenn es neben den stimmberechtigten Stammaktien als weitere Aktiengattung nur stimmrechtslose Vorzugsaktien gibt.
c) Notariell zu beurkunden sind mit einem Spaltungsvertrag sämtliche Abreden, die nach dem Willen der Beteiligten mit diesem ein einheitliches Ganzes bilden, also mit ihm stehen und fallen sollen.

BGH, Urt. v. 23.2.2021 – II ZR 65/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 1018, 1090, 1105
Zulässigkeit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Absicherung des Wärmecontracting-Vertrags

Soll zur dinglichen Absicherung eines Wärmecontracting-Vertrages dem Energieunternehmen gestattet werden, auf dem Grundstück eine Heizungsanlage zur Versorgung der dort befindlichen Gebäude zu betreiben, und dem Grundstückseigentümer verboten werden, zu demselben Zweck Anlagen zur Erzeugung von Wärme zur Raumheizung und Warmwasserbereitung zu betreiben oder durch Dritte errichten und betreiben zu lassen oder diese Nutzenergien von Dritten zu beziehen, so stellt dies keine als beschränkte persönliche Dienstbarkeit unzulässige Bezugsbindung dar.

KG, Beschl. v. 25.2.2020 – 1 W 296/19

 

BGB §§ 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1
Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages entsprechend §§ 1198, 1154

Die Übersendung einer Löschungsbewilligung nebst Grundschuldbrief durch die Bank kann als Angebot auf Abtretung der Grundschuld verstanden werden, auch wenn in dem Schreiben die Worte „Zessionar“ und „Zedent“ nicht verwendet werden.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Urt. v. 12.11.2020 – 14 U 17/20

 

BGB §§ 2077, 2268; GBO § 35
Grundbuchverfahren: Scheidungsklausel in öffentlichem Ehegattentestament begründet keine Zweifel an behauptetem Erbrecht

Der Senat hält daran fest, dass eine in einem öffentlichen Ehegattentestament enthaltene Scheidungsklausel, wonach u. a. bereits der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge haben sollen, für sich keine Zweifel an dem behaupteten Erbrecht zu begründen vermag, die das Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines Erbscheins rechtfertigen könnten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 13. November 2012 – 1 W 382/12, FamRZ 2013, 1073; entgegen OLG München, ZEV 2016, 401; OLG Naumburg, FamRZ 2019, 1656).

KG, Beschl. v. 29.10.2020 – 1 W 1463/20

 


Steuerrecht

 

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei Vertragsänderung und
-übernahme

Die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt die zivilrechtliche Aufhebung des ursprünglichen Vertrages voraus. Hieran fehlt es, wenn ein Vertrag über insgesamt sechs Grundstücke formal aufgehoben und im unmittelbaren Anschluss ein neuer Kaufvertrag mit der bisherigen Erwerberin, einer GmbH, über vier Grundstücke und ein weiterer Kaufvertrag mit einer z. T. gesellschafteridentischen GbR über zwei Grundstücke geschlossen wird, wobei ohne weitere inhaltliche Änderungen der ursprüngliche Kaufpreis anteilig aufgeteilt wird und alle Verträge identische aufschiebende Bedingungen enthalten. Dies ist vielmehr als eine Vertragsänderung in Bezug auf die GmbH und eine Vertragsübernahme in Bezug auf die GbR auszulegen.

FG Hamburg, Urt. v. 7.8.2020 – 3 K 171/19

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 7
Zur Beurteilung der persönlichen Eignung im Rahmen von § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO

1. Die nach § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO gebotene „besondere Berücksichtigung“ der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung kann sich auf die Beurteilung der fachlichen Eignung beschränken, muss dabei aber gegenüber der Beurteilung eines fachlichen Auswahlgesprächs ein deutliches Übergewicht haben.
2. Die Beurteilung der persönlichen Eignung darf nicht mit mehr als 50 % in die Gesamtbeurteilung einfließen.

OLG Köln, Beschl. v. 23.11.2020 – Not 7/20

 


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