Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
UmwG
§§ 6, 23, 65 Abs. 2; AktG § 141 Abs. 1
Spaltungsvertrag; Umfang der Beurkundungspflicht; einheitliches
Rechtsgeschäft
a) Ungeachtet der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes kann bei
Verschmelzungen und Spaltungen ein Sonderbeschluss der
Vorzugsaktionäre nach § 141 Abs. 1 AktG erforderlich sein.
b) Ein Sonderbeschluss der Stammaktionäre nach § 65 Abs. 2 Satz
2 UmwG ist nicht erforderlich, wenn es neben den
stimmberechtigten Stammaktien als weitere Aktiengattung nur
stimmrechtslose Vorzugsaktien gibt.
c) Notariell zu beurkunden sind mit einem Spaltungsvertrag
sämtliche Abreden, die nach dem Willen der Beteiligten mit
diesem ein einheitliches Ganzes bilden, also mit ihm stehen und
fallen sollen.
BGH, Urt. v.
23.2.2021 – II ZR 65/19
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 1018, 1090, 1105
Zulässigkeit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur
dinglichen Absicherung des Wärmecontracting-Vertrags
Soll zur dinglichen Absicherung eines Wärmecontracting-Vertrages
dem Energieunternehmen gestattet werden, auf dem Grundstück eine
Heizungsanlage zur Versorgung der dort befindlichen Gebäude zu
betreiben, und dem Grundstückseigentümer verboten werden, zu
demselben Zweck Anlagen zur Erzeugung von Wärme zur Raumheizung
und Warmwasserbereitung zu betreiben oder durch Dritte errichten
und betreiben zu lassen oder diese Nutzenergien von Dritten zu
beziehen, so stellt dies keine als beschränkte persönliche
Dienstbarkeit unzulässige Bezugsbindung dar.
KG, Beschl. v.
25.2.2020 – 1 W 296/19
BGB
§§ 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1
Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages entsprechend §§
1198, 1154
Die Übersendung einer Löschungsbewilligung nebst
Grundschuldbrief durch die Bank kann als Angebot auf Abtretung
der Grundschuld verstanden werden, auch wenn in dem Schreiben
die Worte „Zessionar“ und „Zedent“ nicht verwendet werden.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Köln, Urt. v.
12.11.2020 – 14 U 17/20
BGB
§§ 2077, 2268; GBO § 35
Grundbuchverfahren:
Scheidungsklausel in öffentlichem Ehegattentestament begründet keine
Zweifel an behauptetem Erbrecht
Der Senat hält daran
fest, dass eine in einem öffentlichen Ehegattentestament
enthaltene Scheidungsklausel, wonach u. a. bereits der Antrag
auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe die Unwirksamkeit des
Testaments zur Folge haben sollen, für sich keine Zweifel an dem
behaupteten Erbrecht zu begründen vermag, die das Verlangen des
Grundbuchamts nach Vorlage eines Erbscheins rechtfertigen
könnten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 13. November 2012
– 1 W 382/12, FamRZ 2013, 1073; entgegen OLG München, ZEV
2016, 401; OLG Naumburg, FamRZ 2019, 1656).
KG, Beschl. v.
29.10.2020 – 1 W 1463/20
Steuerrecht
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG bei Vertragsänderung und
-übernahme
Die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. des § 16 Abs.
1 Nr. 1 GrEStG setzt die zivilrechtliche Aufhebung des
ursprünglichen Vertrages voraus. Hieran fehlt es, wenn ein
Vertrag über insgesamt sechs Grundstücke formal aufgehoben und
im unmittelbaren Anschluss ein neuer Kaufvertrag mit der
bisherigen Erwerberin, einer GmbH, über vier Grundstücke und ein
weiterer Kaufvertrag mit einer z. T. gesellschafteridentischen
GbR über zwei Grundstücke geschlossen wird, wobei ohne weitere
inhaltliche Änderungen der ursprüngliche Kaufpreis anteilig
aufgeteilt wird und alle Verträge identische aufschiebende
Bedingungen enthalten. Dies ist vielmehr als eine
Vertragsänderung in Bezug auf die GmbH und eine
Vertragsübernahme in Bezug auf die GbR auszulegen.
FG Hamburg, Urt. v. 7.8.2020 – 3 K 171/19
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO
§ 7
Zur Beurteilung der persönlichen Eignung im Rahmen von § 7 Abs. 2 S.
1 BNotO
1. Die nach § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO
gebotene „besondere Berücksichtigung“ der Leistungen in der die
juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung kann sich
auf die Beurteilung der fachlichen Eignung beschränken, muss
dabei aber gegenüber der Beurteilung eines fachlichen
Auswahlgesprächs ein deutliches Übergewicht haben.
2. Die Beurteilung der persönlichen Eignung darf nicht mit mehr
als 50 % in die Gesamtbeurteilung einfließen.
OLG Köln, Beschl. v.
23.11.2020 – Not 7/20
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