Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
WEG §
25 Abs. 2
Wohnungseigentümerversammlung; Kopfstimmrecht bei nur teilweise
identischen Eigentumsverhältnissen an mehreren Wohnungen
Wenn mehrere
Wohnungen nur teilweise identischen Miteigentümern gehören oder
wenn der Miteigentümer einer Wohnung zugleich Alleineigentümer
einer anderen Wohnung ist, haben die Eigentümer jeder Wohnung
bei Geltung des Kopfstimmenprinzips je eine Stimme. Das
Kopfstimmrecht eines Wohnungseigentümers entfällt nicht, wenn er
Miteigentümer einer anderen Wohnung wird oder bleibt. Das gilt
auch, wenn er Mehrheitseigentümer anderer Wohnungen ist oder
wird.
BGH, Urt. v.
20.11.2020 – V ZR 64/20
Immobilienrecht/internationales
Recht
GBO §
53
Löschung einer Zwangshypothek an einem in Gütergemeinschaft nach
dänischem Recht eingetragenen Eigentumsanteil
Zur Zulässigkeit der
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an einem in
Gütergemeinschaft nach dänischem Recht eingetragenen
Eigentumsanteil eines Ehegatten.
OLG München, Beschl.
v. 27.10.2020 – 34 Wx 568/19
Erbrecht
ZPO
§§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 887; FamFG § 36
Ein im Erbscheinsverfahren geschlossener Vergleich ist kein
Vollstreckungstitel
1. Der von den
Beteiligten in einem Erbscheinserteilungsverfahren geschlossene
Vergleich stellt keinen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794
Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.
2. Soweit die Beteiligten einen Vergleich schließen, der auf die
Erteilung eines Erbscheins abzielt, kann diese Vereinbarung das
materielle Erbrecht nicht umfassen (im Anschluss an BayObLGZ
1966, 233).
OLG München, Beschl.
v. 28.5.2020 – 31 Wx 126/20
Steuerrecht
GrEStG §§ 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 S. 1
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer – Einbeziehung des
Kaufpreisanteils für noch zu erbringende Erschließungskosten
Ist ein Grundstück
im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags bereits
tatsächlich erschlossen, kann Gegenstand eines solchen Vertrages
nur das erschlossene Grundstück sein; der zur Abgeltung der
Erschließung neben dem eigentlichen Grundstückskaufpreis
gesondert ausgewiesene Betrag gehört in diesem Fall zur
Gegenleistung. Ist das Grundstück hingegen im Zeitpunkt des
Abschlusses des Grundstückskaufvertrages noch nicht erschlossen,
verpflichtet sich jedoch der Veräußerer, das Grundstück dem
Erwerber in erschlossenem Zustand zu verschaffen, so ist das
Grundstück in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs i.
S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Der auf die Erschließung
entfallende Teil des Kaufpreises ist dann Entgelt für den
Grundstückserwerb (Rn. 16).
FG Hessen, Urt. v.
24.8.2020 – 5 K 1373/19
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO
§§ 14 Abs. 1 S. 2, 19 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1
Haftung für fehlerhafte steuerrechtliche Beratung und ohne Pflicht
zu einer solchen Beratung
Auch ohne eine
allgemeine Pflicht zur Belehrung über steuerrechtliche Fragen
kann sich eine solche daraus ergeben, dass der Notar im
Zusammenhang mit dem beurkundeten Rechtsgeschäft über
steuerrechtliche Fragen berät und dabei eine unrichtige, unklare
oder nicht erkennbar unvollständige Auskunft erteilt.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
LG Köln, Urt. v.
29.9.2020 – 5 O 171/19
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