29. März - 1. April 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
29. März - 1. April 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG a. F. § 46 Abs. 1 S. 2
Versammlung der Wohnungseigentümer; (keine) Beschlussanfechtung durch Nießbraucher

a) Dem Nießbraucher von Wohnungseigentum steht die Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses nicht zu (Bestätigung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 194/14, NJW 2015, 2968 Rn. 8).
b) Erhebt ein Dritter (hier: Nießbraucher), der von dem Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt worden ist, Beschlussanfechtungsklage, ist diese zwar zulässig, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung objektiv vorliegen und vorgetragen sind. Begründet kann sie – vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe – aber nur sein, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG objektiv vorliegt und offengelegt wird oder offensichtlich ist.

BGH, Urt. v. 27.11.2020 – V ZR 71/20


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

ErbbauRG §§ 5 Abs. 1, 7; BGB §§ 137, 305, 307 Abs. 1 u. 2 Nr. 1
Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts

1. Die Vereinbarung einer Gemeinde mit einem Erbbauberechtigten in einem formularmäßigen Erbbaurechtsvertrag, wonach die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts verweigert werden kann, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert des Gebäudes erheblich übersteigt, kann der Inhaltskontrolle des § 307 BGB standhalten, wenn die Vergabe der Grundstücke an sozial Schwächere erfolgt ist und außer den nach sozialen Gesichtspunkten bemessenen Erbbauzinsen und einem Betrag für Grundstücksnebenkosten nichts für die Einräumung des Erbbaurechts an die Gemeinde zu zahlen war.
2. Es liegt im Wesen des Erbbaurechts, dass die Regelung im Vertrag über die Zustimmung zu einer Veräußerung und deren Kriterien durchgehend bis zum zeitlichen Ablauf des Rechts gelten.

OLG München, Beschl. v. 18.11.2020 – 34 Wx 315/19

 

GBO §§ 39, 40
Zur Entbehrlichkeit der Voreintragung nach § 40 GBO

1. Die Voreintragung des Berechtigten ist nicht gemäß § 40 GBO entbehrlich, wenn der Erbe ohne gleichzeitigen Eigentumsübergang eine Belastung des Grundstücks eintragen lassen will.
2. Anderes gilt, wenn nicht der Erbe, sondern ein Bevollmächtigter aufgrund einer von dem noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht über das Grundstück verfügt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 2. August 2011 – 1 W 243/11, FGPrax 2011, 270).

KG Berlin, Beschl. v. 22.10.2020 – 1 W 1357/20

 

WEG §§ 10 Abs. 2 S. 3, 15 Abs. 3
Auslegung der Zweckbestimmung von Teileigentum

Die Auslegung der Zweckbestimmung hat objektiv normativ zu erfolgen. Dabei ist auf die Bedeutung abzustellen, die die verwendeten Begriffe zum Zeitpunkt der Erstellung der Teilungserklärung hatten. Der Begriff „Gaststätte“ umfasste im Jahre 1990 keine Shisha-Bars, da mit einer solchen eine im Vergleich zur Gaststätte erhöhte Geruchs- und Rauchbelästigung einhergeht.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

LG Dortmund, Urt. v. 22.9.2020 – 1 S 27/20

 


Erbrecht

 

GBO §§ 29, 52; BGB §§ 2117, 2180, 2197 Abs. 2
Nachweis der Vermächtnisausschlagung durch öffentlich beglaubigte Urkunden

1. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses, die zur Beendigung einer Testamentsvollstreckung und damit zur Unrichtigkeit eines in das Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks führt, kann gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Insofern gilt, dass eine notarielle Beglaubigung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO auch dann ausreicht, wenn – wie im Zusammenhang mit § 22 GBO – durch die Erklärung der Nachweis einer besonderen Eintragungsvoraussetzung geführt werden soll.
2. Eine eidesstattliche Versicherung des Vermächtnisnehmers, dass er das Vermächtnis vor Abgabe seiner Ausschlagungserklärung nicht angenommen hat, kann im Grundbuchantragsverfahren als Beweismittel zu berücksichtigen sein.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 4.11.2020 – 15 W 3330/20

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D.
Dr. Julius Forschner