Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
WEG
a. F. § 46 Abs. 1 S. 2
Versammlung der Wohnungseigentümer; (keine) Beschlussanfechtung
durch Nießbraucher
a) Dem Nießbraucher
von Wohnungseigentum steht die Befugnis zur Anfechtung eines von
den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses nicht zu
(Bestätigung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 194/14,
NJW 2015, 2968 Rn. 8).
b) Erhebt ein Dritter (hier: Nießbraucher), der von dem
Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt worden ist,
Beschlussanfechtungsklage, ist diese zwar zulässig, wenn die
Voraussetzungen der Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Tatsachenverhandlung objektiv vorliegen und
vorgetragen sind. Begründet kann sie – vorbehaltlich etwaiger
Nichtigkeitsgründe – aber nur sein, wenn die Ermächtigung zur
Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1
Satz 2 Hs. 1 WEG objektiv vorliegt und offengelegt wird oder
offensichtlich ist.
BGH, Urt. v.
27.11.2020 – V ZR 71/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
ErbbauRG §§ 5 Abs. 1, 7; BGB §§ 137, 305, 307 Abs. 1 u. 2 Nr. 1
Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts
1. Die Vereinbarung
einer Gemeinde mit einem Erbbauberechtigten in einem
formularmäßigen Erbbaurechtsvertrag, wonach die Zustimmung zur
Veräußerung des Erbbaurechts verweigert werden kann, wenn der
Kaufpreis den Verkehrswert des Gebäudes erheblich übersteigt,
kann der Inhaltskontrolle des § 307 BGB standhalten, wenn die
Vergabe der Grundstücke an sozial Schwächere erfolgt ist und
außer den nach sozialen Gesichtspunkten bemessenen Erbbauzinsen
und einem Betrag für Grundstücksnebenkosten nichts für die
Einräumung des Erbbaurechts an die Gemeinde zu zahlen war.
2. Es liegt im Wesen des Erbbaurechts, dass die Regelung im
Vertrag über die Zustimmung zu einer Veräußerung und deren
Kriterien durchgehend bis zum zeitlichen Ablauf des Rechts
gelten.
OLG München, Beschl. v. 18.11.2020 – 34 Wx
315/19
GBO
§§ 39, 40
Zur Entbehrlichkeit der Voreintragung nach § 40 GBO
1. Die Voreintragung
des Berechtigten ist nicht gemäß § 40 GBO entbehrlich, wenn der
Erbe ohne gleichzeitigen Eigentumsübergang eine Belastung des
Grundstücks eintragen lassen will.
2. Anderes gilt, wenn nicht der Erbe, sondern ein
Bevollmächtigter aufgrund einer von dem noch als Eigentümer
eingetragenen Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht über
das Grundstück verfügt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 2.
August 2011 – 1 W 243/11, FGPrax 2011, 270).
KG Berlin, Beschl. v. 22.10.2020 – 1 W
1357/20
WEG
§§ 10 Abs. 2 S. 3, 15 Abs. 3
Auslegung der Zweckbestimmung von Teileigentum
Die Auslegung der
Zweckbestimmung hat objektiv normativ zu erfolgen. Dabei ist auf
die Bedeutung abzustellen, die die verwendeten Begriffe zum
Zeitpunkt der Erstellung der Teilungserklärung hatten. Der
Begriff „Gaststätte“ umfasste im Jahre 1990 keine Shisha-Bars, da
mit einer solchen eine im Vergleich zur Gaststätte erhöhte
Geruchs- und Rauchbelästigung einhergeht.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
LG Dortmund, Urt. v.
22.9.2020 – 1 S 27/20
Erbrecht
GBO
§§ 29, 52; BGB §§ 2117, 2180, 2197 Abs. 2
Nachweis der Vermächtnisausschlagung durch öffentlich beglaubigte
Urkunden
1. Die Ausschlagung
eines Vermächtnisses, die zur Beendigung einer
Testamentsvollstreckung und damit zur Unrichtigkeit eines in das
Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks führt,
kann gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentlich beglaubigte
Urkunden nachgewiesen werden. Insofern gilt, dass eine
notarielle Beglaubigung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO auch
dann ausreicht, wenn – wie im Zusammenhang mit § 22 GBO – durch
die Erklärung der Nachweis einer besonderen
Eintragungsvoraussetzung geführt werden soll.
2. Eine eidesstattliche Versicherung des Vermächtnisnehmers,
dass er das Vermächtnis vor Abgabe seiner Ausschlagungserklärung
nicht angenommen hat, kann im Grundbuchantragsverfahren als
Beweismittel zu berücksichtigen sein.
OLG Nürnberg,
Beschl. v. 4.11.2020 – 15 W 3330/20
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