30. Juli - 3. August 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
30. Juli - 3. August 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

HessBauO n.F. § 7
Hessen: Einführung eines Genehmigungserfordernisses für Grundstücksteilungen

Am 7. Juni 2018 ist das Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung in Kraft getreten (GVBl. 2018 Nr. 9, S. 197 ff.). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 HessBauO n.F. bedarf die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. In Satz 2 sind Ausnahmen von dem Genehmigungserfordernis vorgesehen.

Der Gesetzestext ist hier abrufbar

 


Entscheidung der Woche

 

GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 54 Abs. 1
Änderung des Gesellschaftssitzes bei mit Musterprotokoll gegründeter GmbH

1. Ändern die Gesellschafter einer mithilfe des Musterprotokolls gegründeten Gesellschaft den Sitz der Gesellschaft, so genügt die Einreichung des Musterprotokolls nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG, wenn darin lediglich der ursprüngliche durch den neuen Gesellschaftssitz ersetzt ist. Der Einleitungssatz und die Ziff. 1 des Musterprotokolls können nicht beibehalten werden, weil anderenfalls der Eindruck entstünde, die Gesellschaft sei bereits ursprünglich mit dem geänderten Gesellschaftssitz gegründet worden.
2. Zur Herstellung einer widerspruchsfreien Satzung ist ein gesonderter Gesellschafterbeschluss über die Anpassung der Satzung erforderlich. Die Satzung muss jedoch nicht insgesamt neu beschlossen werden. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.8.2017 – 11 W 73/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

 

GBO §§ 22, 35, 51; FamFG § 352b; BGB §§ 1944, 1945, 2142
Vorlage des Erbscheins zur Grundbuchberichtigung trotz notariellen Testaments

Trotz Vorliegens eines notariellen Testamentes bedarf es für die Berichtigung des Eigentümers im Grundbuch der Vorlage eines Erbscheins, wenn die Erbfolge auf einer Erbausschlagung eines Nacherben beruht, deren Wirksamkeit vom Grundbuchamt geprüft werden muss.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.1.2018 – 20 W 215/17

 

WEG §§ 10 Abs. 3 S. 2, 21 Abs. 4 u. 5 Nr. 2, Abs. 8
Anspruch der Wohnungseigentümer auf Sanierung

1a. Ein auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einem Beschlussantrag (oder auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist regelmäßig als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung auszulegen.
1b. Bei der Entscheidung über eine Beschlussersetzungsklage kommt es nach allgemeinen prozessualen Regeln darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht; ob bereits bei der Ablehnung des Beschlussantrags eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bestand, ist für dieses Klageziel unerheblich.
2a. Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann.
2b. Sind im Bereich des Gemeinschaftseigentums gravierende bauliche Mängel vorhanden, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen (hier: massive Durchfeuchtungen der Wände), ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung verlangen; dies gilt auch dann, wenn die betroffenen Einheiten im Souterrain eines Altbaus belegen sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Oktober 2014 – V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 ff.).

BGH, Urt. v. 4.5.2018 – V ZR 203/17

 


Erbrecht

 

BGB §§ 133, 157, 2087
Benennung eines „Haupterben“

Allein die Bezeichnung einer Person als „Haupterbe“ führt nicht dazu, dass alle anderen bedachten Personen lediglich Vermächtnisnehmer sind. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

KG Berlin, Beschl. v. 31.1.2018 – 26 W 57/16

 

BGB §§ 2229 Abs. 4, 2358; FamFG §§ 26, 63, 64, 70; ZPO § 412 Abs. 1
Anforderungen an Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit

Zu den Anforderungen an ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten im Erbscheinsverfahren zur Frage der Testierfähigkeit bei möglicher vaskulär bedingter Demenz und gegebenenfalls überlagernden oder begleitenden passageren Zusatzsymptomen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.1.2018 – 20 W 4/16

 


Gesellschaftsrecht

 

HGB § 25 Abs. 1 u. 2
Zu den Voraussetzungen einer Firmenfortführung und der Eintragung eines Haftungsausschlusses

1. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB hat zu erfolgen, wenn die Möglichkeit der Bejahung der Haftungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 HGB zumindest ernsthaft in Betracht kommt.
2. Eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB liegt nicht vor, wenn eine Handelsgesellschaft vereinbarungsgemäß beabsichtigt, den Namen einer anderen, bislang unter dieser Firma am Markt tätigen Handelsgesellschaft „ähnlich einer Marke“ im Rechtsverkehr weiterzuverwenden.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.1.2018 – 5 W 73/17

 


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