Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BtBG
§ 6 Abs. 2 S. 1; GBO § 29 Abs. 1 S. 1
Beglaubigung von Unterschriften durch die Betreuungsbehörde;
transmortale Vollmacht
a) Die Beglaubigung
von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die
Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1
BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
b) Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG
liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt
erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den
Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig
geworden ist.
c) Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der
Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich
auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig
sein sollen.
BGH, Beschl. v.
12.11.2020 – V ZB 148/19
Immobilienrecht/Grundbuchrecht
GBO
§§ 20, 29 Abs. 1 S. 2; BNotO § 21
Nachweis der Vertretung einer British Virgin Islands-Limited
Eine
Vertretungsbescheinigung eines notary public genügt nicht für
den Vertretungsnachweis einer Kapitalgesellschaft, wenn sie
allein auf einer Einsichtnahme in das Register of Companies
beruht.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG München, Beschl.
v. 9.11.2020 – 34 Wx 235/20
Familienrecht
BGB § 1581
Bewertung eines Wohnvorteils einer selbstgenutzten Wohnung im Rahmen
des nachehelichen Ehegattenunterhalts
Der
Unterhaltsverpflichtete, dessen Leistungsfähigkeit auf der
Zurechnung des Wohnwertes einer selbst genutzten Immobilie
beruht, kann gehalten sein, den Erlös aus dem Verkauf einer
anderen Immobilie zur Renovierung der selbst genutzten Immobilie
zu verwenden.
OLG Nürnberg, Beschl.
v. 16.7.2020 – 10 UF 1286/19
Erbrecht
EuErbVO Art. 68; BGB § 2371
Keine Angabe einzelner Nachlassgegenstände im Europäischen
Nachlasszeugnis bei Geltung deutschen Erbrechts
Bei Erbfällen mit
Auslandsberührung kommt nach der vom Senat geteilten
herrschenden Meinung (vgl. u. a. OLG München ZEV 2017, 580 f.;
OLG Nürnberg ZEV 2017, 579 f.) die Angabe einzelner
Nachlassgegenstände (hier: Eigentumswohnung in Polen) im
Europäischen Nachlasszeugnis unter Anwendung deutschen
Erbrechts (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) nicht in Betracht,
insbesondere dann nicht, wenn dem Übergang des gesamten
Eigentums ein Erbschaftskauf zugrunde liegt.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 14.10.2020 – 3 Wx 158/20
Kostenrecht
GNotKG § 29 Nr. 1
Grundstücksmakler als Kostenschuldner für Erstellung des notariellen
Kaufvertrags
Ein
Grundstücksmakler kann Kostenschuldner für die Erstellung eines
notariellen Kaufvertragsentwurfs sein, wenn er dem Notar eine
Vollmachtsurkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass keine
Berechtigung des Maklers besteht, den Grundstückseigentümer
gegenüber Dritten zu verpflichten; der Makler ein eigenes
Interesse daran erkennen lässt, einen bereits erstellten
Vertragsentwurf mit entsprechenden Anpassungen für weitere
Kaufinteressenten nutzen zu können und der Makler nicht
ausreichend deutlich macht, dass er solche Vertragsentwürfe in
fremdem Namen in Auftrag gibt.
OLG Nürnberg,
Beschl. v. 16.11.2020 – 8 W 3216/20
Insolvenzrecht
InsO
§ 134 Abs. 1
Keine Anfechtung wegen teilweise unentgeltlicher Leistung bei
beiderseitiger Überzeugung von der Gleichwertigkeit der
ausgetauschten Leistungen
a) Veräußert der
Schuldner einen Vermögensgegenstand, dessen objektiver Wert
denjenigen der vereinbarten Gegenleistung erheblich übersteigt,
scheidet eine Anfechtung wegen einer teilweise unentgeltlichen
Leistung aus, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der
Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des
Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgehen
und zudem von der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen
überzeugt sind (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 15. September 2016
= WM 2016, 2312).
b) Beruft sich der Anfechtungsgegner einer Schenkungsanfechtung
darauf, die Vertragsparteien seien von einem gleichwertigen
Leistungsaustausch ausgegangen, muss der Insolvenzverwalter
beweisen, dass die Fehlvorstellung keine Grundlage in den
objektiven Umständen des Vertragsschlusses hatte. Nach den
Grundsätzen der sekundären Darlegungslast muss jedoch der
Anfechtungsgegner solche Umstände substantiiert darlegen.
BGH, Urt. v.
22.10.2020 – IX ZR 208/18
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