8. - 12. März 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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8. - 12. März 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1
Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses; negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste

1a. Der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch einen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils eingetragenen Gesellschafter einer GmbH steht grundsätzlich die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entgegen.
1b. Fehlt dem Kläger die Anfechtungsbefugnis, weil er nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist, fehlt ihm auch die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Klageanträgen.
2. Die Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann analog § 244 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Gesellschafterversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss nicht fristgerecht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.

BGH, Urt. v. 26.1.2021 – II ZR 391/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 29, 35; BGB §§ 1936, 1964
Nachweis der Erbenstellung des Fiskus im Grundbuchverfahren

1. Ein vorhandener Feststellungsbeschluss über das Fiskus-Erbrecht gemäß § 1964 BGB erübrigt im Grundbuchverfahren nicht den gemäß § 35 GBO durch Vorlage eines Erbscheins zu erbringenden Nachweis der Erbfolge nach dem eingetragenen Berechtigten.
2. Gibt der um Löschung einer Sicherungshypothek nachsuchende Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, die vom Grundbuchamt hierzu für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen zu erfüllen, so darf das Grundbuchamt nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern muss – auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung – über den Eintragungsantrag entscheiden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung zuletzt FGPrax 2019, 102).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2020 – 3 Wx 12/19

 

WEG §§ a. F. 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 4, 22 Abs. 1 u. 2, 21 Abs. 4 u. 5 Nr. 2; BGB § 1004 Abs. 1 u. 2
Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch einzelnen Wohnungseigentümer

a) § 16 Abs. 4 WEG a. F. steht einem Beschluss nicht entgegen, der einzelnen Wohnungseigentümern die Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums mit der Maßgabe gestattet, dass die bauwilligen Wohnungseigentümer sämtliche Errichtungskosten und Folgekosten der Maßnahme tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche – hinreichend bestimmt beschriebene – Maßnahme im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht geplant ist.
b) Hat ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen, haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz, dies mit der Maßgabe zu genehmigen, dass der die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer die Folgekosten der Maßnahme trägt.

BGH, Urt. v. 15.5.2020 – V ZR 64/19

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2303, 2346
Fortwirken eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts trotz Rückübertragung des Verzichtsgegenstands

Für die Annahme, ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht sei unter der stillschweigenden auflösenden Bedingung der Rückübertragung der betreffenden Immobilie vereinbart worden, bedarf es mit Blick auf die Beweislastverteilung erheblicher Anhaltspunkte.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.2.2020 – 5 U 59/19

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 13 Abs. 3; HGB §§ 6, 18 Abs. 2 S. 1 u. 2; StBerG § 5
Verstoß gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit; Anschein von tatsächlich nicht zum Geschäftsbetrieb gehörender Tätigkeiten

1. Die Firma „T… GmbH“ („TAX-Care“ bedeutet ins Deutsche übersetzt so viel wie „Steuer-Hilfe“, „Steuer-Vorsorge“, „Steuer-Pflege“, „Steuer-Sorgfalt“, „Steuer-Versorgung“) ist bei verständiger Würdigung geeignet, aus der objektivierten Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der beteiligten Verkehrskreise den Eindruck hervorzurufen, zu ihrem Geschäftsbetrieb gehöre – wie gerade nicht der Fall und überdies rechtlich unzulässig – (auch) die steuerrechtliche Vorsorge, Betreuung, Beratung oder Hilfe in Steuerangelegenheiten, was sich nicht mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit vereinbart.
2. Berufsständische Organe der freien Berufe sind beschwerdeberechtigt, wenn das Registergericht ihren Antrag auf amtswegige Löschung einer Firma wegen Vorliegens eines wesentlichen Mangels bzw. ihre Anregung zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens abgelehnt hat.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.3.2020 – 3 Wx 133/19

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 18 Abs. 2
Interesse an der weiteren Geheimhaltung und Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach dem Tod

a) Im Rahmen des §18 Abs.2, 2. Halbs. BNotO hat die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (Fortführung von Senatsbeschluss vom 10.März 2003 – NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, 781, juris Rn.22).
b) Dabei ist nur über die auf einen bestimmten tatsächlichen Vorgang bezogene Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht zu entscheiden, aber nicht (auch nicht nur mittelbar) darüber, ob überhaupt und wie der bei einer stattgebenden Entscheidung von seiner Verschwiegenheitspflicht entbundene Notar dem Antragsteller die erstrebte Information zu verschaffen hat.
c) Mit dem Tod entfällt das Interesse des Erblassers an der Geheimhaltung seines letzten Willens den gesetzlichen Erben gegenüber insoweit, als der letzte Wille diese betrifft. Denn um die Verwirklichung des letzten Willens sicherzustellen, müssen insbesondere über die Erbeinsetzung der testamentarischen Erben und die damit verbundene Enterbung der gesetzlichen Erben auch letztere informiert werden.

BGH, Beschl. v. 20.7.2020 – NotZ(Brfg) 1/19

 


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