1. - 5. März 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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1. - 5. März 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG §§ 8, 10 Abs. 2 S. 2; BGB §§ 242, 305, 307
(Keine) AGB-Kontrolle bzgl. einer Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer

1. Die Regelungen über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) sind auf die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar.
2. Von dem teilenden Eigentümer vorgegebene Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung, die in einem spezifischen Zusammenhang mit der einseitigen Aufteilung stehen, unterliegen einer Inhaltskontrolle im Hinblick auf einen Missbrauch der einseitigen Gestaltungsmacht; diese Inhaltskontrolle richtet sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB aus.
3. Enthält die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Eigentümerversammlung folgende Regelung:
„Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist.“, so setzt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung nicht den Zugang, sondern lediglich die rechtzeitige Absendung der Ladung an die Wohnungseigentümer voraus; dies bezieht sich auf alle Wohnungseigentümer und nicht nur auf diejenigen, die einen Wohnsitzwechsel nicht mitgeteilt haben. Eine solche Regelung ist wirksam.

BGH, Urt. v. 20.11.2020 – V ZR 196/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 2225; GBO §§ 19, 22, 29, 52
Beendigung einer Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren

1. Die Beendigung der Testamentsvollstreckung ist – jedenfalls in einfach gelagerten Fällen – vom Grundbuchamt selbst festzustellen. Nachgewiesen werden kann sie gegenüber dem Grundbuchamt entweder durch einen neuen Erbschein oder durch Offenkundigkeit.
2. Welche Befugnisse dem Testamentsvollstecker im Einzelnen eingeräumt sind, ergibt sich regelmäßig aus der letztwilligen Verfügung, in der die Einsetzung erfolgte, wobei der Umfang ggf. durch Auslegung ermittelt werden muss.
3. Wenn sämtliche Aufgaben des Testamentsvollstreckers erledigt und keine weitergehenden Beschränkungen der Rechte der Erbin, etwa durch eine Dauervollstreckung, vorgesehen sind, ist die Testamentsvollstreckung beendet. Trotz eines noch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks kann die Erbin dann über das Grundstück verfügen.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.10.2019 – 5 W 61/19

 

BGB §§ 2269 Abs. 1, 2280; GBO §§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 1
Ehegattenerbvertrag mit Vor- und Nacherbfolge; Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins im Grundbuchverfahren

Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins im Grundbuchverfahren bei Vorliegen eines Ehegattenerbvertrages mit Anordnung der Vor- und Nacherbfolge und Fehlen einer ausdrücklichen Schlusserbeneinsetzung.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.10.2019 – 5 W 62/19

 


Familienrecht

 

BGB § 1566 Abs. 2; FamFG § 128 Abs. 1 S. 1
Zur Zulässigkeit einer Ehescheidung ohne Anhörung des Antragstellers

1. Eine Ehescheidung ohne Anhörung des Antragstellers ist zulässig, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Denn unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe aus § 1566 Abs. 2 BGB (Anschluss BGH, Bes. v. 27. Januar 2016 – XII ZB 656/14, FamRZ 2016, 617-619).
2. Bei vorgetragenen Zweifeln am Fortbestehen des für die Ehescheidung auch bei dreijähriger Trennungszeit erforderlichen Scheidungswunsches des Antragstellers indiziert der bis zur mündlichen Verhandlung aufrechterhaltene Scheidungsantrag das Fortbestehen dieses Begehrens. Dies gilt insbesondere, wenn andere Umstände wie eine den Scheidungswillen dokumentierende schriftliche Erklärung hinzutreten.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.5.2020 – 13 UF 20/20

 


Erbrecht

 

BGB §§ 1960, 2282 Abs. 2
Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei unbekanntem Erben

1. Damit ein Erbe nicht unbekannt i. S. v. § 1960 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB ist, muss der Erbe nicht mit letzter Gewissheit festzustellen sein. Es ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder die Erbquoten feststehen. Es ist ausreichend, wenn eine bestimmte Person mit hoher Wahrscheinlichkeit Erbe geworden ist.
2. Eine Verfügung von Todes wegen kann nicht durch einen Vorsorgebevollmächtigten angefochten werden. Eine analoge Anwendung von § 2282 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.3.2020 – 3 W 67/19

 


Gesellschaftsrecht

 

HGB § 25 Abs. 1 S. 1
Keine Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB auf Geschäftsbezeichnungen

1. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ist auf Geschäftsbezeichnungen nicht analog anzuwenden.
2. Neben dem Namen des Inhabers erlangt eine Geschäftsbezeichnung nicht ein so überragendes Gewicht, dass der Name als prägender Teil der Firma nicht mehr in Betracht käme.
3. Während das bloße Weglassen des Vornamens in der neuen Firma, die daneben den Gegenstand des Unternehmens unverändert bezeichnet, die Kontinuität des Unternehmens hervorheben kann, unterstreicht das Ersetzen eines Vornamens durch einen anderen nicht nur den Wechsel des Unternehmensträgers, sondern stellt auch die Kontinuität des Unternehmens infrage.

OLG Brandenburg, Urt. v. 24.6.2020 – 7 U 44/19

 


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