Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
WEG §§ 8, 10 Abs. 2 S. 2; BGB §§ 242, 305, 307
(Keine) AGB-Kontrolle bzgl. einer Gemeinschaftsordnung der
Wohnungseigentümer
1. Die Regelungen
über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§
307 ff. BGB) sind auf die Gemeinschaftsordnung der
Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar.
2. Von dem teilenden Eigentümer vorgegebene Bestimmungen in der
Gemeinschaftsordnung, die in einem spezifischen Zusammenhang mit
der einseitigen Aufteilung stehen, unterliegen einer
Inhaltskontrolle im Hinblick auf einen Missbrauch der
einseitigen Gestaltungsmacht; diese Inhaltskontrolle richtet
sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls
am Maßstab von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB aus.
3. Enthält die Gemeinschaftsordnung einer
Wohnungseigentümergemeinschaft für die Eigentümerversammlung
folgende Regelung:
„Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung
an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer
zuletzt mitgeteilt worden ist.“, so setzt die Ordnungsmäßigkeit
der Einberufung nicht den Zugang, sondern lediglich die
rechtzeitige Absendung der Ladung an die Wohnungseigentümer
voraus; dies bezieht sich auf alle Wohnungseigentümer und nicht
nur auf diejenigen, die einen Wohnsitzwechsel nicht mitgeteilt
haben. Eine solche Regelung ist wirksam.
BGH, Urt. v.
20.11.2020 – V ZR 196/19
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §
2225; GBO §§ 19, 22, 29, 52
Beendigung einer Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren
1. Die Beendigung
der Testamentsvollstreckung ist – jedenfalls in einfach
gelagerten Fällen – vom Grundbuchamt selbst festzustellen.
Nachgewiesen werden kann sie gegenüber dem Grundbuchamt entweder
durch einen neuen Erbschein oder durch Offenkundigkeit.
2. Welche Befugnisse dem Testamentsvollstecker im Einzelnen
eingeräumt sind, ergibt sich regelmäßig aus der letztwilligen
Verfügung, in der die Einsetzung erfolgte, wobei der Umfang ggf.
durch Auslegung ermittelt werden muss.
3. Wenn sämtliche Aufgaben des Testamentsvollstreckers erledigt
und keine weitergehenden Beschränkungen der Rechte der Erbin,
etwa durch eine Dauervollstreckung, vorgesehen sind, ist die
Testamentsvollstreckung beendet. Trotz eines noch eingetragenen
Testamentsvollstreckervermerks kann die Erbin dann über das
Grundstück verfügen.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Saarbrücken,
Beschl. v. 15.10.2019 – 5 W 61/19
BGB
§§ 2269 Abs. 1, 2280; GBO §§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 1
Ehegattenerbvertrag mit Vor- und Nacherbfolge; Notwendigkeit der
Vorlage eines Erbscheins im Grundbuchverfahren
Zur Notwendigkeit
der Vorlage eines Erbscheins im Grundbuchverfahren bei Vorliegen
eines Ehegattenerbvertrages mit Anordnung der Vor- und
Nacherbfolge und Fehlen einer ausdrücklichen
Schlusserbeneinsetzung.
OLG Saarbrücken,
Beschl. v. 21.10.2019 – 5 W 62/19
Familienrecht
BGB §
1566 Abs. 2; FamFG § 128 Abs. 1 S. 1
Zur Zulässigkeit einer Ehescheidung ohne Anhörung des Antragstellers
1. Eine Ehescheidung
ohne Anhörung des Antragstellers ist zulässig, wenn die
Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Denn unabhängig von
der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich eine
unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe aus § 1566
Abs. 2 BGB (Anschluss BGH, Bes. v. 27. Januar 2016 – XII ZB
656/14, FamRZ 2016, 617-619).
2. Bei vorgetragenen Zweifeln am Fortbestehen des für die
Ehescheidung auch bei dreijähriger Trennungszeit erforderlichen
Scheidungswunsches des Antragstellers indiziert der bis zur
mündlichen Verhandlung aufrechterhaltene Scheidungsantrag das
Fortbestehen dieses Begehrens. Dies gilt insbesondere, wenn
andere Umstände wie eine den Scheidungswillen dokumentierende
schriftliche Erklärung hinzutreten.
OLG Oldenburg,
Beschl. v. 13.5.2020 – 13 UF 20/20
Erbrecht
BGB
§§ 1960, 2282 Abs. 2
Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei unbekanntem Erben
1. Damit ein Erbe
nicht unbekannt i. S. v. § 1960 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB ist, muss
der Erbe nicht mit letzter Gewissheit festzustellen sein. Es ist
nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung
eines Erbscheins vorliegen oder die Erbquoten feststehen. Es ist
ausreichend, wenn
eine bestimmte Person mit hoher Wahrscheinlichkeit Erbe geworden ist.
2. Eine Verfügung von Todes wegen kann nicht durch einen
Vorsorgebevollmächtigten angefochten werden. Eine analoge
Anwendung von § 2282 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.3.2020 – 3
W 67/19
Gesellschaftsrecht
HGB §
25 Abs. 1 S. 1
Keine Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB auf Geschäftsbezeichnungen
1. § 25 Abs. 1 S. 1
HGB ist auf Geschäftsbezeichnungen nicht analog anzuwenden.
2. Neben dem Namen des Inhabers erlangt eine
Geschäftsbezeichnung nicht ein so überragendes Gewicht, dass der
Name als prägender Teil der Firma nicht mehr in Betracht käme.
3. Während das bloße Weglassen des Vornamens in der neuen Firma,
die daneben den Gegenstand des Unternehmens unverändert
bezeichnet, die Kontinuität des Unternehmens hervorheben kann,
unterstreicht das Ersetzen eines Vornamens durch einen anderen
nicht nur den Wechsel des Unternehmensträgers, sondern stellt
auch die Kontinuität des Unternehmens infrage.
OLG Brandenburg, Urt. v. 24.6.2020 – 7 U
44/19
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