22. - 26. Februar 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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22. - 26. Februar 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 2a, 3 Nr. 8
Grundstückserwerb durch Treuhänder; Grunderwerbsteuerpflichtigkeit

Ein Erwerbsvorgang ist nicht bereits deshalb grunderwerbsteuerfrei, weil der Erwerber das Grundstück lediglich als Treuhänder für den Veräußerer als Treugeber halten soll.

BFH, Beschl. v. 30.11.2020 –  II B 41/20

 


Familienrecht

 

BGB § 242
Kindesunterhalt; keine Verwirkung bei Unterlassen der Geltendmachung nach Titulierung

1. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen. Hinzutreten muss ein Vertrauen begründendes Verhalten des Gläubigers, das dem Schuldner Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde seinen Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat.
2. Das gilt erst recht bei titulierten Ansprüchen, denn mit der Verschaffung eines Vollstreckungstitels zeigt der Gläubiger bereits, dass er diesen über die gesamte Verjährungsfrist hin auch geltend machen will.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.5.2020 – 13 WF 84/20

 

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; BGB §§ 1361 Abs. 1, 1579 Nr. 2; EuUntVO Art. 3 lit. a u. b, 15; HUP Art. 3 Abs. 1
Trennungsunterhaltsanspruch aufgrund neuer verfestigter Lebensgemeinschaft

1. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. v. § 1579 Nr. 2 BGB kann angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen.
2. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. v. § 1579 Nr. 2 BGB erfordert, dass die Partner ihre Lebensgemeinschaft so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren und damit das Zusammenleben ähnlich gestalten wie Ehegatten.
3. Dies lässt sich grundsätzlich erst nach einer gewissen Mindestdauer der Beziehung beurteilen, wobei im Regelfall eine verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. v. § 1579 Nr. 2 BGB nach zwei bis drei Jahren angenommen werden kann. Bei Paaren, die nicht zusammenwohnen, ist eine verfestigte Beziehung im Regelfall dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.6.2020 – 9 UF 254/19

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2069, 2108 Abs. 2 S. 1
Anwendbarkeit von § 2069 BGB bei Veräußerung des Nacherbenanwartschaftsrechts

1. Ein Nacherbenanwartschaftsrecht ist grundsätzlich übertragbar und vererblich; ob ein entgegenstehender Wille des Erblassers vorgelegen hat und er eine Ersatznacherbschaft angeordnet hat, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln, namentlich durch die erläuternde Auslegung, hilfsweise durch die ergänzende Auslegung.
2. Erst wenn sich nach den allgemeinen Auslegungsregeln kein eindeutiges Ergebnis ergibt, ist auf die nachrangigen gesetzlichen Auslegungsregelungen des § 2018 Abs. 2 Satz 1 BGB und des § 2069 BGB zurückzugreifen.
3. Wenn ein vom Erblasser als Nacherbe bedachter Abkömmling nach Testamentserrichtung wegfällt, ist gemäß § 2069 BGB zwar im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Dies gilt aber nicht, wenn ein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling aus freien Stücken als Erbe wegfällt und dafür etwas erhält, etwa dann, wenn er sein Nacherbenanwartschaftsrecht veräußert.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.5.2020 – 3 W 74/20

 

HöfeO §§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1; BGB §§ 1416, 1418
Ehegattenhof i. S. d. HöfeO und Gütergemeinschaft

1. Gehört im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof i. S. d. HöfeO zum Gesamtgut der Eheleute, dann wird der überlebende Ehegatte Hoferbe.
2. Das Gesamtgut entsteht kraft Gesetzes an allen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Eines dinglichen Übertragungsaktes bedarf es nicht. Bei Grundstücken ist die entsprechende Eintragung im Grundbuch nicht konstitutiv. Das Grundbuch ist lediglich unrichtig. Der nicht eingetragene Ehegatte hat einen Anspruch auf Berichtigung gemäß § 1416 Abs. 3 BGB. Die Gütergemeinschaft ist durch den notariellen Ehevertrag wirksam vereinbart. Es bedarf auch keiner Eintragung in das Güterrechtsregister.

OLG Hamm, Beschl. v. 8.8.2019 – 10 W 94/18

 


Gesellschaftsrecht

 

HGB § 171 Abs. 1 u. 2
Einwendungen des Kommanditisten nach Begleichung der Gesellschaftsschulden durch übrige Kommanditisten

Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht allein davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können.

BGH, Urt. v. 21.7.2020 – II ZR 175/19

 


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