Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
ZPO §§ 727, 750 Abs. 1
Umwandlung einer GbR in eine oHG; Nachweis der Identität; „Beischreibung“
eines Vollstreckungstitels
Zu den Anforderungen
an den Nachweis der Namensänderung der Titelgläubigerin bei der
„Beischreibung“
eines Vollstreckungstitels (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 30. August 2017 – VII ZB 23/14, MDR 2017, 1206;
Beschluss vom 22. Mai 2019 – VII ZB 87/17, MDR 2019, 959).
BGH, Beschl. v.
13.1.2021 – VII ZB 30/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1
Unwirksamkeit einer Sicherungsabrede wegen unangemessener
Benachteiligung
Ergibt sich aus den
formularmäßigen Vertragsbestimmungen eines Bauvertrags – für
sich oder in ihrem Zusammenwirken –, dass der Auftragnehmer für
einen nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen
möglicher Mängelansprüche des Auftraggebers eine Sicherheit
stellen muss, die 8 % der Auftragssumme beträgt, führt dies nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer
unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers (Fortführung
von BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – VII ZR 120/14, BauR 2015,
832 = NZBau 2015, 223; Urteil vom 1. Oktober 2014 – VII ZR
164/12, BauR 2015, 114 = NZBau 2014, 759; Urteil vom 5. Mai 2011
– VII ZR 179/10, BauR 2011, 1324 = NZBau 2011, 410).
BGH, Urt. v.
16.7.2020 – VII ZR 159/19
Gesellschaftsrecht
AktG
§ 122 Abs. 3 S. 1
Bekanntmachung der Gegenstände der Tagesordnung nach
Ergänzungsverlangen der Minderheitsaktionäre
Die aufgrund einer
gerichtlichen Ermächtigung der Minderheitsaktionäre auf die
Tagesordnung zu setzenden Gegenstände müssen bei einer nicht
börsennotierten Aktiengesellschaft so rechtzeitig bekanntgemacht werden, dass
die Aktionäre ausreichend Zeit haben, sich mit der ergänzten
Tagesordnung zu befassen, darüber zu befinden, ob sie an der
Hauptversammlung teilnehmen wollen, und die
Teilnahmevoraussetzungen zu erfüllen.
BGH, Urt. v. 14.7.2020 – II ZR 255/18
IPR und ausländisches
Recht
EuErbVO Art. 83 Abs. 2, 25 Abs. 3
Konkludente Rechtswahl unionsrechtlich nicht ausgeschlossen
Für die Frage, ob
eine konkludente Wahl deutschen Rechts im Sinne von Art. 25 Abs.
3 EuErbVO für die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen
Testaments vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG München, Beschl.
v. 24.8.2020 – 31 Wx 241/18
Steuerrecht
ErbStG §§ 12 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 1, 2 u. 3; BewG §§ 6 Abs. 1, 14;
BGB § 158 Abs. 1
Schenkungsteuer bei nachrangigem Nießbrauch
1. Ein vom Schenker
vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des
Bedachten auch dann, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits
ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht. Der
Nießbrauch des Schenkers erhält einen Rang nach dem Nießbrauch
des Dritten. § 6 Abs. 1 BewG gilt nicht für einen am Stichtag
entstandenen, aber nachrangigen Nießbrauch.
2. Bei der Schenkungsteuerfestsetzung sind der vorrangige und
der nachrangige lebenslange Nießbrauch (als einheitliche Last)
nur einmal mit dem höheren Vervielfältiger gemäß § 14 BewG zu
berücksichtigen.
BFH, Urt. v.
6.5.2020 – II R 11/19
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO
§ 4
Gleichbehandlungsgrundsatz; Bestimmung der zu
schaffenden und zu bewahrenden Notarstellen
Die Justizverwaltung
muss, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch
eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die
entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen
betroffenen Notare zu vermeiden. Sie ist aber nicht
verpflichtet, zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine
derartige Selbstbindung einzugehen. Auch dann darf sie aber in
den verschiedenen Amtsgerichtsbezirken nicht willkürlich
unterschiedliche Maßstäbe anlegen (Fortführung von Senat, Urteil
vom 5. März 2012 – NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 u. a.).
BGH, Beschl. v.
20.7.2020 – NotZ(Brfg) 5/19
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