15. - 19. Februar 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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15. - 19. Februar 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

ZPO §§ 727, 750 Abs. 1
Umwandlung einer GbR in eine oHG; Nachweis der Identität; „Beischreibung“ eines Vollstreckungstitels

Zu den Anforderungen an den Nachweis der Namensänderung der Titelgläubigerin bei der Beischreibung eines Vollstreckungstitels (Fortführung von BGH, Beschluss vom 30. August 2017 – VII ZB 23/14, MDR 2017, 1206; Beschluss vom 22. Mai 2019 – VII ZB 87/17, MDR 2019, 959).

BGH, Beschl. v. 13.1.2021 – VII ZB 30/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1
Unwirksamkeit einer Sicherungsabrede wegen unangemessener Benachteiligung

Ergibt sich aus den formularmäßigen Vertragsbestimmungen eines Bauvertrags – für sich oder in ihrem Zusammenwirken –, dass der Auftragnehmer für einen nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen möglicher Mängelansprüche des Auftraggebers eine Sicherheit stellen muss, die 8 % der Auftragssumme beträgt, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – VII ZR 120/14, BauR 2015, 832 = NZBau 2015, 223; Urteil vom 1. Oktober 2014 – VII ZR 164/12, BauR 2015, 114 = NZBau 2014, 759; Urteil vom 5. Mai 2011 – VII ZR 179/10, BauR 2011, 1324 = NZBau 2011, 410).

BGH, Urt. v. 16.7.2020 – VII ZR 159/19

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG § 122 Abs. 3 S. 1
Bekanntmachung der Gegenstände der Tagesordnung nach Ergänzungsverlangen der Minderheitsaktionäre

Die aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung der Minderheitsaktionäre auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände müssen bei einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft so rechtzeitig bekanntgemacht werden, dass die Aktionäre ausreichend Zeit haben, sich mit der ergänzten Tagesordnung zu befassen, darüber zu befinden, ob sie an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, und die Teilnahmevoraussetzungen zu erfüllen.

BGH, Urt. v. 14.7.2020 – II ZR 255/18

 


IPR und ausländisches Recht

 

EuErbVO Art. 83 Abs. 2, 25 Abs. 3
Konkludente Rechtswahl unionsrechtlich nicht ausgeschlossen

Für die Frage, ob eine konkludente Wahl deutschen Rechts im Sinne von Art. 25 Abs. 3 EuErbVO für die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 24.8.2020 – 31 Wx 241/18

 


Steuerrecht

 

ErbStG §§ 12 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 1, 2 u. 3; BewG §§ 6 Abs. 1, 14; BGB § 158 Abs. 1
Schenkungsteuer bei nachrangigem Nießbrauch

1. Ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten auch dann, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht. Der Nießbrauch des Schenkers erhält einen Rang nach dem Nießbrauch des Dritten. § 6 Abs. 1 BewG gilt nicht für einen am Stichtag entstandenen, aber nachrangigen Nießbrauch.
2. Bei der Schenkungsteuerfestsetzung sind der vorrangige und der nachrangige lebenslange Nießbrauch (als einheitliche Last) nur einmal mit dem höheren Vervielfältiger gemäß § 14 BewG zu berücksichtigen.

BFH, Urt. v. 6.5.2020 – II R 11/19

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 4
Gleichbehandlungsgrundsatz; Bestimmung der zu schaffenden und zu bewahrenden Notarstellen

Die Justizverwaltung muss, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden. Sie ist aber nicht verpflichtet, zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine derartige Selbstbindung einzugehen. Auch dann darf sie aber in den verschiedenen Amtsgerichtsbezirken nicht willkürlich unterschiedliche Maßstäbe anlegen (Fortführung von Senat, Urteil vom 5. März 2012 – NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 u. a.).

BGH, Beschl. v. 20.7.2020 – NotZ(Brfg) 5/19


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