Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Durch Art. 11 des
Gesetzes zur weiteren Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung
pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und
Pachtrecht vom 22.12.2020
(BGBl. Teil I, S. 3328)
hat der Gesetzgeber das Gesetz über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (BGBl. I, S.
569, 570; MaßnG-GesR) angepasst. Eine Übersicht
über die Änderungen finden Sie
hier.
Entscheidung der Woche
GNotKG § 46
Geschäftswert bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils
Wird nur ein Anteil
eines Grundstücks veräußert, richtet sich der Verkehrswert des
Anteils an dem Grundstück nach dem entsprechenden Bruchteil von
dessen nach § 46 GNotKG ermittelten Verkehrswert; ein Abschlag
hiervon ist nicht veranlasst.
OLG München, Beschl.
v. 14.1.2021 – 34 Wx 449/20
Familienrecht
FamFG
§§ 62, 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 293 Abs. 1 u. 2, 303 Abs. 4; ZPO § 411a
Beschwerderecht eines Bevollmächtigten nach wirksamem Widerruf der
Vorsorgevollmacht
a) Auch nach einem
wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann
der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde
gegen die Erweiterung der Betreuung um die Befugnis des
Kontrollbetreuers zum Widerruf der Vollmacht einlegen. Die trotz
des Widerrufs partiell als fortbestehend anzusehende Vollmacht
umfasst auch die Befugnis, zur Durchführung einer
Rechtsbeschwerde im Namen des Betroffenen einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen
(Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015,
1702).
b) Nach der wirksamen Erklärung des Widerrufs ist eine
angefochtene Betreuerbestellung hinsichtlich des Aufgabenkreises
Vollmachtwiderruf zwar erledigt. Der Betroffene hat insoweit
jedoch die Möglichkeit, die Beschwerde mit dem Ziel der
Feststellung einer Verletzung seiner Rechte nach § 62 FamFG
fortzuführen.
c) Bei der Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um
die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht kann nicht
gemäß § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG von der Einholung eines
Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses abgesehen werden,
weil es sich hierbei um eine wesentliche Erweiterung des
Aufgabenkreises des Kontrollbetreuers handelt.
BGH, Beschl. v.
8.7.2020 – XII ZB 68/20
GG
Art. 1, 2, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1; BGB §§ 1303, 1314 Abs. 1, 1315 Abs.
1, 1316; EGBGB Art. 13 Abs. 1 u. 3, 229
Zur Aufhebbarkeit der Auslandsehe einer bei Eheschließung
16-Jährigen
a) Die Aufhebbarkeit
einer Auslandsehe, die mit einem Ehegatten geschlossen worden
ist, der bei Eheschließung zwar das 16., aber nicht das 18.
Lebensjahr vollendet hatte, richtet sich nach §§ 1313 ff. BGB in
der aktuell geltenden Fassung. Die Überleitungsvorschriften der
Art. 229 § 44 Abs. 1 und 2 EGBGB sind auf solche Ehen nicht –
auch nicht entsprechend – anzuwenden.
b) Ob einer der von § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB genannten
Gesetzesverstöße vorliegt, bei denen die zuständige
Verwaltungsbehörde berechtigt ist, einen Antrag auf Eheaufhebung
zu stellen, ist keine Frage der Antragsberechtigung, sondern
eine der Begründetheit des Antrags (Abgrenzung zu Senatsurteil
vom 11. April 2012 – XII ZR 99/10 – FamRZ 2012, 940).
c) Für die Bestätigung der Ehe ist zwar die positive Kenntnis
des Ehegatten von ihrer Aufhebbarkeit nicht erforderlich. Er
muss aber die den Ehemangel begründenden Tatsachen kennen und
wenigstens ein allgemeines Bewusstsein davon haben, dass er die
Ehe wegen des Eingehungsmangels zur Auflösung bringen kann oder
dass Zweifel an ihrer Gültigkeit bestehen und er durch sein
Verhalten ein möglicherweise vorhandenes Aufhebungsrecht
aufgibt.
d) Die Norm des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB räumt dem Richter für
die Frage, ob die Ehe bei Vorliegen des Aufhebungsgrundes
aufzuheben ist, ein eingeschränktes Ermessen ein. Fehlt in
diesen Fällen ein Ausschlussgrund gemäß § 1315 Abs. 1 Satz 1
BGB, kann von einer Eheaufhebung ausnahmsweise dann abgesehen
werden, wenn feststeht, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht
unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist,
sondern vielmehr gewichtige Umstände gegen sie sprechen.
BGH, Urt. v.
22.7.2020 – XII ZB 131/20
Erbrecht
BGB §
1915 Abs. 1 S. 2; FamFG §§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, 95 Abs. 1
Nr. 1; ZPO § 767
Festsetzung des Vergütungsanspruchs eines Nachlasspflegers
Vergütungsanspruch
des Nachlasspflegers bei mittlerer Schwierigkeit der Tätigkeit
und einem werthaltigen Nachlass von ca. 500.000 €.
OLG Hamm, Beschl. v.
8.7.2020 – 10 W 26/19
Steuerrecht
ErbStG 2009 §§ 13a, 13b
Umfang der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen
1. Zum nicht
begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2
Satz 3 ErbStG i. d. F. des ErbStRG gehört jedes einzelne
Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als
zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen
befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen.
2. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner
Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.
BFH, Urt. v.
22.1.2020 – II R 8/18
EStG
§ 6b Abs. 1 u. 3 S. 1, 3 u. 5, Abs. 7; UmwStG §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2
S. 1, 12 Abs. 3
Auflösung einer § 6b-EStG-Rücklage bei Verschmelzung
Wird eine GmbH unter
Buchwertfortführung zu einem steuerlichen Übertragungsstichtag,
der dem Tag nachfolgt, zu dem auch das vierte reguläre
Wirtschaftsjahr nach Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG
endet, verschmolzen, ist die Auflösung der Rücklage (§ 6b Abs. 3
Satz 5 EStG) in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden
Gesellschaft vorzunehmen.
BFH, Urt. v.
29.4.2020 – XI R 39/18
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