18. - 22. Januar 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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18. - 22. Januar 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BeurkG a. F. § 54 Abs. 2 Nr. 1; BeurkG n. F. § 57 Abs. 2 Nr. 1
Berechtigtes Sicherungsinteresse; Notaranderkonto; Hinterlegung; Beurteilungsspielraum des Notars

a) Dem Notar steht bei der Prüfung der Frage, ob ein berechtigtes Sicherungsinteresse für eine Hinterlegung von Geld auf einem Notaranderkonto besteht, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
b) Dementsprechend kommt ein Einschreiten der Dienstaufsicht nur in eindeutigen Fällen in Betracht, etwa wenn der Notar seinen Beurteilungsspielraum ersichtlich nicht ausgeübt oder überschritten hat oder sich allein von dem nicht berechtigten Wunsch der Beteiligten hat leiten lassen. Der Aufsichtsbehörde ist es verwehrt, ihr eigenes Beurteilungsermessen an die Stelle derjenigen des Notars zu setzen.

BGH, Urt. v. 16.11.2010 – NotSt(Brfg) 2/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 883, 398, 158
Zulässigkeit eines Grundbuchvermerks bei aufschiebend bedingter Abtretung des vorgemerkten Anspruchs

1. Zur Sicherung eines Rückauflassungsanspruchs, der im Voraus an einen Dritten bedingt durch den Tod des zunächst Berechtigten und unabhängig von einer Geltendmachung des Anspruchs durch diesen abgetreten wurde, ist nur eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen.
2. Zur Verlautbarung der sukzessiven Berechtigung des Dritten im Grundbuch ist die Eintragung eines Vermerks über die aufschiebend bedingte Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs zumindest zulässig.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.10.2019 – 8 W 272/19

 

GBO § 12 Abs. 1
Kein allgemeiner Grundbucheinsichtsanspruch aus Abgeordnetenstellung

a) Einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes steht nicht allein aufgrund seiner Stellung als Abgeordneter ein Anspruch auf Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO zu.
b) Die Kontrollfunktion der Parlamente gegenüber Regierung und Verwaltung kann ein öffentliches Interesse an der Grundbucheinsicht begründen, das der einzelne Abgeordnete als berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 GBO geltend machen kann; dies setzt aber voraus, dass die Grundbucheinsicht der Aufklärung von Missständen oder Fehlverhalten im Bereich der Exekutive dient und nicht lediglich allgemeinen Informationszwecken.

BGH, Beschl. v. 9.1.2020 – V ZB 98/19

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1671 Abs. 1 S. 2, 1969 Abs. 1
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil als Gewähr für die Umsetzung des Wechselmodells

1. Sorge- und Umgangsrecht sind zwei eigenständige Verfahrensgegenstände, sodass eine im Verfahren zum Umgangsrecht erlassene Entscheidung keine übergreifende Bindungswirkung auch für den anderen Verfahrensgegenstand entfaltet. Auf eine erstmalige Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist § 1696 Abs. 1 BGB nicht anzuwenden.
2. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Anordnung des Wechselmodells für das Umgangsrecht gegen den Willen eines Elternteils können auch im Rahmen der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts herangezogen werden.
3. Gerade wenn ein Elternteil das Wechselmodell ablehnt, ist es geboten, sofern das Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspricht, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für dessen Umsetzung bietet.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Urt. v. 23.3.2020 – 15 UF 68/17

 

VersAusglG §§ 33 Abs. 3, 34 Abs. 3; BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 lit. b Abs. 2
Entscheidungsanpassung bzgl. Versorgungsausgleich wegen Unterhalt

1. Bei der Wertgrenze des § 33 Abs. 3 Hs. 2 VersAusglG (Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte) sind nur diejenigen Anrechte zu berücksichtigen, aus denen die ausgleichspflichtige Person tatsächlich eine im Beurteilungszeitpunkt laufende Versorgung bezieht. Sie greift deshalb nicht ein, solange der Ausgleichspflichtige eine laufende Leistung allein aus seiner eigenen Versorgung bezieht, nicht aber auch aus der Versorgung, welche er infolge des Versorgungsausgleichs erhalten hat.
2. Für die Berechnung der Wertdifferenz kommt es auf die aktuellen Werte ab dem Wirksamwerden der Anpassung im Sinne von § 34 Abs. 3 VersAusglG an, nicht auf diejenigen bei Ehezeitende. Wertveränderungen im Saldo können bei der Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung berücksichtigt werden, wenn sie während des laufenden Verfahrens eingetreten sind und in der gerichtlichen Entscheidung der jeweilige Aussetzungsbetrag der Höhe nach konkret festgelegt wird.

OLG Schleswig, Beschl. v. 19.6.2020 – 15 UF 151/19

 


Gesellschaftsrecht

 

GenG § 25 Abs. 3 S. 1
Ermächtigung einzelner Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft zur Alleinvertretung; Mitwirkung des zu Ermächtigenden

1. Ermächtigen zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft einzelne Mitglieder gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 GenG zur Vornahme bestimmter Geschäfte, so können diese an der Beschlussfassung mitwirken.
2. Das zu ermächtigende Vorstandsmitglied muss an seiner eigenen Ermächtigung mitwirken, wenn der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern besteht und das weitere Mitglied allein nicht vertretungsbefugt ist.

OLG Bamberg, Beschl. v. 25.3.2020 – 4 W 21/20

 


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