6. - 10. August 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
6. - 10. August 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 


Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1922 Abs. 1, 307 Abs. 1 u. 2; TKG § 88; DSGVO Art. 6 Abs. 1
Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks; Übergang des Nutzungsvertrags auf die Erben

Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.

BGH, Urt. v. 12.7.2018 – III ZR 183/17

 


Familienrecht

BGB §§ 1908i Abs. 2 S. 1, 1804, 925
Verkauf eines Grundstücks durch Miteigentümer, von denen einer unter Betreuung steht; Aufgabe eines Nießbrauchs durch den betreuten Miteigentümer als Schenkung

Verkaufen mehrere Miteigentümer ein Grundstück, von denen einer unter Betreuung steht, und besteht zugunsten des betreuten Miteigentümers ein Nießbrauch am verkauften Grundstück, so handelt es sich bei der in der Kaufvertragsurkunde erklärten Aufgabe des Nießbrauchs um eine unwirksame Schenkung. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.5.2018 – 20 W 38/18

 


Erbrecht

GBO §§ 22, 29; BGB § 2113 Abs. 2
Ermessensspielraum des Vorerben bzgl. Entgeltlichkeit einer Verfügung

1. Eine Verfügung ist im Sinne von § 2113 Abs. 2 BGB unentgeltlich, wenn der Vorerbe – objektiv betrachtet – ohne gleichwertige Gegenleistung ein Opfer aus der Erbschaftsmasse bringt und – subjektiv betrachtet – weiß, dass für dieses Opfer keine gleichwertige Gegenleistung zufließt, oder er die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen.
2. Bei der Abwägung von Leistung und Gegenleistung ist dem Vorerben ein Ermessensspielraum zuzubilligen, der regelmäßig nicht überschritten ist, wenn sich die Kaufpreisfindung an einem Wertgutachten des Gutachterausschusses orientiert.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.5.2018 – 8 W 146/18

 


Internationales Privatrecht

EuErbVO Art. 65 Abs. 2
Obligatorische oder fakultative Verwendung des Formblatts für den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gem. Art. 65 Abs. 2 EUErbVO; Vorlage an den EuGH

Pflicht zur Benutzung des nach Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 für den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gem. Art. 65 Abs. 2 EuErbVO festgelegten Formblattes IV in Anhang 4 (Vorlage an das EuGH).

OLG Köln, Beschl. v. 6.2.2018 – 2 Wx 276/17

 

FamFG §§ 26, 36; EGBGB Artt. 4, 25; AT IPRG § 28 Abs. 1; AT ABGB §§ 716, 1284 S. 2
Keine Bindung eines deutschen Nachlassgerichts an Einigung im Außerstreitverfahren bzw. den Einantwortungsbeschluss

1. Einigen sich die Erbprätendenten in einem österreichischen Außerstreitverfahren über die Erbquoten, bindet dies ein deutsches Nachlassgericht nicht. Vielmehr ist für den in Deutschland beantragten Erbschein die Erbenstellung von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln.
2. Ein deutsches Nachlassgericht ist hinsichtlich der Feststellung der Erbfolge für ein in Deutschland belegenes Grundstück nicht an den Einantwortungsbeschluss eines österreichischen Gerichts gebunden.

OLG Köln, Beschl. v. 2.1.2018 – 2 Wx 269/17

 


Gesellschaftsrecht

GmbHG §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Abs. 1
GmbH-Gründung; Zahlung eines Barbetrags bei Zweifel an der Werthaltigkeit einer Sacheinlage während des laufenden Eintragungsverfahrens

Stellt sich nach der Sachgründung, aber vor der Eintragung der GmbH heraus, dass die eingebrachte Sacheinlage nicht werthaltig ist, kann der Gesellschafter die Eintragung der GmbH erreichen, indem er das Stammkapital in bar einzahlt. Eine Satzungsänderung ist nicht erforderlich. Es genügt die Versicherung des Geschäftsführers, dass sich der gezahlte Betrag endgültig in der freien Verfügung der Gesellschaft befindet. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Naumburg, Beschl. v. 17.1.2018 – 5 Wx 12/17


 

 


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