11. - 15. Januar 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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11. - 15. Januar 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GBO § 47; BGB § 461
Überlassungsvertrag; Rückübertragungsanspruch; Angabe des Anteilsverhältnisses

Der Grundsatz, dass bei einem schuldrechtlich zugunsten mehrerer Berechtigter bestellten Wiederkaufs- oder Vorkaufsrecht bei der Eintragung einer Vormerkung die Angabe des Anteilsverhältnisses gemäß § 47 GBO entbehrlich ist, gilt auch für den bedingten Rückübertragungsanspruch aus einem Überlassungsvertrag, wenn die entsprechende Anwendung von § 461 BGB vereinbart wurde. Für die Eintragung genügt der Hinweis auf § 461 BGB.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.11.2020 – 15 W 3458/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 1004, 906
Unzumutbare Blendwirkung durch Dachziegel

Von glasierten Dachziegeln kann eine für den Nachbarn unzumutbare Blendwirkung und damit eine Beeinträchtigung i. S. v. §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB ausgehen.

OLG Hamm, Urt. v. 25.5.2020 – 5 U 113/17

 


Erbrecht

 

BGB §§ 211, 1964 Abs. 2, 1966
Hemmung der Verjährung bei Fiskalerbschaft

1. Der Gesetzgeber hat lediglich den Fall der Annahme der Erbschaft geregelt, nicht aber den Fall der Feststellung einer Fiskalerbschaft nach § 1964 BGB. Diese Regelungslücke ist planwidrig.
2. Die Interessenlage eines Nachlassgläubigers ist vergleichbar. Die durch § 211 BGB bewirkte Ablaufhemmung soll den Gläubiger vor solchen Verzögerungen bewahren, die sich aus der Notwendigkeit der Feststellung von Erben ergeben.
3. Wird aber kein Erbe festgestellt und - aus welchen Gründen auch immer - kein Nachlasspfleger bestellt, sondern endet die Erbenermittlung mit der Feststellung der Fiskalerbschaft nach § 1964 BGB, kann der Gläubiger bis zu diesem Zeitpunkt seine Forderungen gegen den Nachlass nicht durchsetzen und auch keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreifen.
4. Die durch § 211 BGB analog bewirkte Ablaufhemmung entspricht den Wirkungen von § 210 BGB. Wie § 210 BGB lässt auch § 211 BGB den Beginn und den Lauf der Verjährung unberührt. Hier wie dort wird der Eintritt der Verjährung im Umfang der Ablaufhemmung hinausgeschoben. Auch wenn die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sein sollte, tritt die Verjährung erst ein, wenn sechs Monate nach dem Zeitpunkt verstrichen sind, in dem die „Handlungsfähigkeit“ des Nachlasses wiederhergestellt ist.
5. Die Möglichkeit der Staatskasse, beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB zu beantragen, schließt die analoge Anwendung von § 211 BGB nicht aus.

LG Freiburg, Beschl. v. 14.10.2020 – 4 T 135/20

 

BGB §§ 2265, 2269, 2270 Abs. 1, 2271 Abs. 2, 2289
Auslegung eines Änderungsvorbehalts in gemeinschaftlichem Ehegattentestament

1. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich die Ehegatten eine Änderung der Schlusserbeneinsetzung ihres einzigen Kindes auch für den Fall vorbehalten hatten, dass es „mit unserem Sohn zu familiären Zuwiderhandlungen kommt“.
2. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer auf einen solchen Widerrufsvorbehalt gestützten Änderungsberechtigung des letztverstorbenen Elternteils, wenn in der Neutestierung des überlebenden Ehegatten das Vorliegen von „familiären Zuwiderhandlungen“ im Wesentlichen mit der mangelnden Kontaktpflege des Sohnes begründet wird.
3. Unabhängig davon, welche gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten über Art und Ausmaß eines nicht mehr tolerablen Störverhaltens ihres Sohnes zu einem solchen Widerrufsvorbehalt geführt haben, gehört die von den Eheleuten damit übereinstimmend verfolgte Zielsetzung zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Änderungsklausel mit der Folge, dass der überlebende Ehegatte hieran eben auch in Bezug auf die Beweggründe gebunden ist, von denen er sich bei der Ausübung seiner Änderungsbefugnis leiten lässt.
4. Es liegt offenkundig jenseits dieser übereinstimmenden Zielsetzung der Ehegatten, wenn der Erblasser nach dem Tod der Ehefrau eine derartige Änderungsklausel ausschließlich bzw. vorrangig dazu nutzen will, nunmehr zur hälftigen Miterbin (neben dem Sohn) seine langjährige Lebensgefährtin zu berufen, mit der er bereits wenige Jahre nach dem gemeinschaftlichen Testament eine außereheliche Beziehung eingegangen war, welche – voraussehbar – auch zu einem tiefgreifenden Konflikt zwischen dem Erblasser und seinem Sohn geführt hatte.

OLG Bamberg, Beschl. v. 9.10.2020 – 3 W 43/20

 


Steuerrecht

 

ErbStG § 10 Abs. 3 u. 5; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Keine Geltendmachung des (fiktiven) Pflichtteils trotz Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG nach zivilrechtlicher Verjährung

1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen.
2. Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG reicht jedoch nicht so weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war.

BFH, Urt. v. 5.2.2020 – II R 1/16

 

GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 13, Anl. 9a
Bemessungsgrundlage bei Verlängerung des Erbbaurechts

Wird ein Erbbaurecht gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit.

BFH, Beschl. v. 23.4.2020 – II B 80/19

 


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