4. - 8. Januar 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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4. - 8. Januar 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG a. F. § 16 Abs. 3
Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Beschluss

1. Die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG setzt nicht voraus, dass der geltende Kostenverteilungsschlüssel einzelne Wohnungseigentümer benachteiligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist. Den Wohnungseigentümern steht aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der lediglich durch das Willkürverbot beschränkt wird.
2. Das gilt auch, wenn die Wohnungseigentümer die in § 6 Abs. 4 HeizkostenV genannten Abrechnungsmaßstäbe ändern. Insoweit stellt das Kriterium des „sachgerechten Grundes“ i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HeizkostenV lediglich eine Ausprägung des allgemeinen Willkürverbots dar.
3. Der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgebliche Begriff der „Wohnfläche“ i. S. d. § 8 Abs. 1 HeizkostenV kann unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung und damit unter Einbeziehung von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen ermittelt werden. Die Wohnungseigentümer können aber auch eine andere Berechnungsmethode festlegen

BGH, Urt. v. 2.10.2020 – V ZR 282/19

 


Erbrecht

 

BGB §§ 1960, 2361, 2365
Einziehung eines Erbscheins als Voraussetzung einer Nachlasspflegschaft; keine Einziehung bei Gewissheit über Urheberschaft des Testaments

1. Hat das Nachlassgericht bereits einen Erbschein erteilt, schließt dies in der Regel aus, dass die Erben „unbekannt“ sind. Die Bestellung eines Nachlasspflegers kommt dann regelmäßig nicht in Betracht.
2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn dem Nachlassgericht ein wohlbegründeter Antrag auf Einziehung des Erbscheins vorliegt (Fortführung von BayObLGZ 1960, 405).
3. Vor der Bestellung eines Nachlasspflegers hat das Nachlassgericht in einem solchen Falle als Vorfrage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins vorliegen.
4. Für diese Vorprüfung bleibt auch dann der Rechtspfleger zuständig, wenn für das Einziehungsverfahren der Richter zuständig ist.

OLG München, Beschl. v. 18.6.2020 – 31 Wx 553/19

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 133, 157; GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 3 Abs. 1; VwGO § 61 Nr. 2
Keine Klagebefugnis der ehemaligen Mitglieder eines aufgelösten Vereins

1. Mit seiner endgültigen Selbstauflösung erlischt ein Verein und ist damit in einem Rechtsstreit grundsätzlich nicht mehr beteiligtenfähig.
2. Die Klage eines Vereins gegen ein Vereinsverbot ist mangels Beteiligtenfähigkeit unzulässig, wenn der Verein selbst substantiiert vorträgt, dass er sich vor der Verbotsverfügung (und vor Klageerhebung) aufgelöst habe.
3. Die Parteibezeichnung in einer Klagschrift ist grundsätzlich auslegungsfähig. Gemäß §§ 133, 157 BGB ist insoweit der objektive Empfängerhorizont maßgeblich.
4. Die Klage der ehemaligen Mitglieder eines verbotenen Vereins ist mangels Klagebefugnis unzulässig, wenn diese substantiiert geltend machen, der Verein habe sich vor der Verbotsverfügung (und vor Klageerhebung) aufgelöst.

OVG Bremen, Urt. v. 9.6.2020 – 1 D 137/13

 


Steuerrecht

 

GrStG §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 2, 17; AO § 182 Abs. 2
Bindungswirkung des Grundsteuermessbescheids gegenüber dem Rechtsnachfolger

Der notwendige Inhalt eines Grundsteuermessbescheids – der Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl – bindet auch den Rechtsnachfolger (sog. dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheids). Wird eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts durchgeführt, beschränkt sich die Neuveranlagung auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners. Eine geänderte Steuermesszahl wird nicht berücksichtigt. Eine solche kann im Rahmen einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung Berücksichtigung finden.

BFH, Urt. v. 12.2.2020 – II R 10/17

 


Verfahrensrecht

 

InsO §§ 38, 39 Abs. 1, 187, 201 Abs. 2, 294 Abs. 1
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Eintragung in der Insolvenztabelle während des Restschuldbefreiungsverfahrens

1. Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
2. Das während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltende Vollstreckungsverbot steht der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nicht entgegen.
3. Durch Ausschüttungen im Rahmen des Verteilungsverfahrens werden mehrere Forderungen eines Insolvenzgläubigers nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt; abweichende Anrechnungsvorschriften finden keine Anwendung.

BGH, Beschl. v. 18.6.2020 – IX ZB 46/18

 


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