30. November - 4. Dezember 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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30. November - 4. Dezember 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 735 S. 1
GbR; Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern

Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist, kann nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern.

BGH, Urt. v. 27.10.2020 – II ZR 150/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 1004 Abs. 1; WEG §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3
Lärmschutz: Änderung der Trittschalldämmung; Austausch des Bodenbelags

Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche (Bestätigung von Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 – V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 – V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2018 – V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

BGH, Urt. v. 26.6.2020 – V ZR 173/19

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1757 Abs. 1 u. 2, 1766a Abs. 1 u. 2, 1767 Abs. 2 S. 1 u. 3; GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
Zum Namensrecht bei Adoption eines verheirateten Volljährigen

1. Zum Namensrecht bei einer Adoption eines verheirateten Volljährigen durch denjenigen, der mit der Mutter des Anzunehmenden in einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1766a Abs. 1 BGB lebt. Über den am 31. März 2020 in Kraft getretenen § 1766a BGB gilt in diesen Fällen auch § 1757 Abs. 2 BGB.
2. Führt der Anzunehmende in seiner Ehe keinen Ehenamen und ist für die nach § 1757 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene Änderung des Geburtsnamens die Zustimmung des Ehegatten des Anzunehmenden nach § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB somit nicht erforderlich, können die Mutter des Anzunehmenden, der Anzunehmende und der Annehmende nach den §§ 1766a Abs. 1, 1757 Abs. 2 BGB den Geburtsnamen des Anzunehmenden abweichend von § 1757 Abs. 1 BGB bestimmen.
3. Soweit Zweifel bestehen, ob es mit dem von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen (vgl. Vorlagebeschluss des BGH vom 13. Mai 2020, AZ: XII ZB 427/19, ECLI:ECLI:DE:BGH:2020:130520BXIIZB427.19.0), muss die Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss des BGH nicht abgewartet werden, wenn der Geburtsname des Anzunehmenden über § 1757 Abs. 2 BGB abweichend von § 1757 Abs. 1 BGB bestimmt werden kann.

AG Büdingen, Beschl. v. 10.6.2020 – 50 F 652/19

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 73 Abs. 1, 74 Abs. 1 u. 2
Beendigung der Liquidation trotz laufenden Besteuerungsverfahrens

Zum Gesuch des Liquidators einer aufgelösten GmbH auf Eintragung, dass die Liquidation der Gesellschaft beendet, die Firma erloschen sei und Bücher und Schriften der Gesellschaft von ihm als letztem Liquidator verwahrt würden (hier: vom Senat missbilligte Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht wegen fehlender Vollzugsreife mit Blick auf vom Finanzamt noch durchzuführende „steuerliche Veranlagungsarbeiten“).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.8.2020 – 3 Wx 117/20

 


Steuerrecht

 

BGB §§ 1960 Abs. 1 S. 2; AO §§ 119 Abs. 1, 162 Abs. 1; ErbStG §§ 20 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 6, 32 Abs. 2
Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte Erben

1. Die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben ist zulässig, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln.
2. Für eine Erbenermittlung, die keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, ist ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Erbfall in der Regel angemessen. Jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren und fünf Monaten ist es auch bei besonders schwierigen Erbenermittlungen nicht zu beanstanden, Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben festzusetzen.
3. Der Bescheid ist dem Nachlasspfleger bekanntzugeben.

BFH, Urt. v. 17.6.2020 – II R 40/17

 

EStG §§ 9 Abs. 1 S. 1, 12 Nr. 2, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Kein Abzug der Grunderwerbsteuer als Werbungskosten bei unentgeltlicher Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

1. Die Übertragung eines vermieteten Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist nach § 12 Nr. 2 EStG der einkommensteuerlich irrelevanten Privatsphäre zugeordnet.
2. Die infolge der Nießbrauchsbestellung anfallende Grunderwerbsteuer kann, auch wenn sie von den Übertragenden vertraglich übernommen wird, nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2019 – 11 K 322/18


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