Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB § 735 S. 1
GbR; Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern
Auch eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine
Publikumsgesellschaft ist, kann nach ihrer Auflösung, vertreten
durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter
den Gesellschaftern einfordern.
BGH, Urt. v.
27.10.2020 – II ZR 150/19
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §
1004 Abs. 1; WEG §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3
Lärmschutz: Änderung der Trittschalldämmung; Austausch des
Bodenbelags
Der im Verhältnis
der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz
richtet sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag
durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem
Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen
wird. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die
Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und
der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen
Mindestanforderungen entspräche (Bestätigung von Senat, Urteil
vom 1. Juni 2012 – V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil
vom 16. März 2018 – V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9; Urteil
vom 6. Juli 2018 – V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).
BGH, Urt. v.
26.6.2020 – V ZR 173/19
Familienrecht
BGB §§ 1757 Abs. 1 u. 2, 1766a Abs. 1 u. 2, 1767 Abs. 2 S. 1 u.
3; GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
Zum Namensrecht bei Adoption eines verheirateten Volljährigen
1. Zum Namensrecht
bei einer Adoption eines verheirateten Volljährigen durch
denjenigen, der mit der Mutter des Anzunehmenden in einer
verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1766a Abs. 1 BGB
lebt. Über den am 31. März 2020 in Kraft getretenen § 1766a BGB
gilt in diesen Fällen auch § 1757 Abs. 2 BGB.
2. Führt der Anzunehmende in seiner Ehe keinen Ehenamen und ist
für die nach § 1757 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene Änderung
des Geburtsnamens die Zustimmung des Ehegatten des Anzunehmenden
nach § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB somit nicht erforderlich, können die
Mutter des Anzunehmenden, der Anzunehmende und der Annehmende
nach den §§ 1766a Abs. 1, 1757 Abs. 2 BGB den Geburtsnamen des
Anzunehmenden abweichend von § 1757 Abs. 1 BGB bestimmen.
3. Soweit Zweifel bestehen, ob es mit dem von Art. 2 Abs. 1 iVm
Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts vereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2
Satz 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für
einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen
Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt
hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die
Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen
Familiennamen fortzuführen (vgl. Vorlagebeschluss des BGH vom
13. Mai 2020, AZ: XII ZB 427/19,
ECLI:ECLI:DE:BGH:2020:130520BXIIZB427.19.0), muss die
Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss des BGH nicht
abgewartet werden, wenn der Geburtsname des Anzunehmenden über
§ 1757 Abs. 2 BGB abweichend von § 1757 Abs. 1 BGB bestimmt
werden kann.
AG Büdingen, Beschl.
v. 10.6.2020 – 50 F 652/19
Gesellschaftsrecht
GmbHG
§§ 73 Abs. 1, 74 Abs. 1 u. 2
Beendigung der Liquidation trotz laufenden Besteuerungsverfahrens
Zum Gesuch des
Liquidators einer aufgelösten GmbH auf Eintragung, dass die
Liquidation der Gesellschaft beendet, die Firma erloschen sei
und Bücher und Schriften der Gesellschaft von ihm als letztem
Liquidator verwahrt würden (hier: vom Senat missbilligte
Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht wegen
fehlender Vollzugsreife mit Blick auf vom Finanzamt noch
durchzuführende „steuerliche Veranlagungsarbeiten“).
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 25.8.2020 – 3 Wx 117/20
Steuerrecht
BGB §§ 1960 Abs. 1 S. 2; AO §§ 119 Abs. 1, 162 Abs. 1; ErbStG §§
20 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 6, 32 Abs. 2
Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte Erben
1. Die Festsetzung
von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben ist zulässig, wenn
hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln.
2. Für eine Erbenermittlung, die keine besonderen
Schwierigkeiten aufweist, ist ein Zeitraum von einem Jahr ab dem
Erbfall in der Regel angemessen. Jedenfalls nach Ablauf von drei
Jahren und fünf Monaten ist es auch bei besonders schwierigen
Erbenermittlungen nicht zu beanstanden, Erbschaftsteuer gegen
unbekannte Erben festzusetzen.
3. Der Bescheid ist dem Nachlasspfleger bekanntzugeben.
BFH, Urt. v.
17.6.2020 – II R 40/17
EStG
§§ 9 Abs. 1 S. 1, 12 Nr. 2, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Kein Abzug der Grunderwerbsteuer als Werbungskosten bei
unentgeltlicher Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt
1. Die Übertragung
eines vermieteten Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt im Wege
der vorweggenommenen Erbfolge ist nach § 12 Nr. 2 EStG der
einkommensteuerlich irrelevanten Privatsphäre zugeordnet.
2. Die infolge der Nießbrauchsbestellung anfallende
Grunderwerbsteuer kann, auch wenn sie von den Übertragenden
vertraglich übernommen wird, nicht als Werbungskosten von den
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
FG
Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2019 – 11 K 322/18
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