23. - 27. November 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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23. - 27. November 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG § 1 Abs. 4
Realteilung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks

1. Die Realteilung eines aus zwei Flurstücken bestehenden, in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks dahingehend, dass zwei Wohnungseigentümergemeinschaften auf zwei Grundstücken entstehen, setzt nicht die vorherige Aufhebung der ursprünglichen Wohnungseigentümergemeinschaft voraus.
2. Die Realteilung kann unter Aufteilung der Gemeinschaft und gleichzeitigem Tausch der jeweiligen Miteigentumsanteile erfolgen, wenn jeder Miteigentümer diejenigen Miteigentumsanteile am Grundstück abgibt, auf dem sich sein Wohnungseigentum nicht befindet.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2020 – 13 W 142/20

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1361a, 1361b, 1375 Abs. 2 S. 2, 1379 Abs. 1 S. 1, 1567
Getrenntleben zweier Eheleute innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung

1. Ein Höchstmaß an räumlicher Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung kann auch dann noch angenommen werden, wenn die Eheleute nur vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern einnehmen.
2.Durch die Trennung muss eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar sein, wonach die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2020 – 13 UF 122/17

 

BGB §§ 1569, 1573 Abs. 2, 1574
Aufstockungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit

1. Die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten, teilschichtig erwerbstätigen Ehegatten erfordert, dass dieser sich unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel um eine angemessene vollschichtige Erwerbstätigkeit durch Ausweitung seiner Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber oder um eine vollschichtige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bemüht. Eine angemessene Erwerbstätigkeit i. S. v. § 1574 BGB kann auch die Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen sein.
2. Will der Berechtigte einen hypothetischen beruflichen Aufstieg geltend machen, so hat er konkret die Umstände darzulegen, aus denen sich die verpassten Aufstiegsmöglichkeiten ergeben sollen. Dabei hat er insbesondere seine Fähigkeiten, besonderen Talente und Neigungen, auch seine Bereitschaft zum Erwerb von Zusatzqualifikationen bzw. Fortbildungsbereitschaft darzulegen, seine berufliche Entwicklung vor der Ehe, die Aufschluss über seine Leistungsbereitschaft und ggf. frühe Erfolge geben kann, die er ohne die Ehe bei durchgehender Beschäftigung erworben hätte.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.8.2020 – 13 UF 192/19

 

VersAusglG § 27
Kein Versorgungsausgleich bei grober Verletzung der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten

Ein besonders krasses Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen. Auch die Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten kann ein solches Fehlverhalten sein.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2020 – 9 UF 181/19

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 32, 56 ff., 58 Nr. 4 Var. 3, 60, 71 Abs. 1 S. 3 Var. 2; FamFG § 382
Notwendigkeit der Ergänzung der Vereinssatzung bei fehlenden Bestimmungen über die Beurkundung

1. Enthält die beim Registergericht eingereichte Satzung eines (Kultur-) Vereins (entgegen der Soll-Vorschrift des § 58 Nr. 4, 3. Fall BGB) keine Bestimmungen über die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, so ist die Satzung diesbezüglich zu ergänzen, um ihre Eintragungsfähigkeit herbeizuführen.
2. Für die Beurteilung, ob eine satzungsmäßig statuierte Mindestfrist von (lediglich) fünf Tagen zur Einberufung der Mitgliederversammlung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist ausschlaggebend, welche Gegebenheiten anlässlich der Einberufung einer Mitgliederversammlung der Satzungsgeber als typischerweise vorhanden annehmen durfte (hier: Kurze Einberufungsfrist zu billigen mit Blick auf Traditionsverein mit stark lokalem Bezug; seit Jahren zeitlich auf einen abstrakt bestimmten Tag im Januar habitualisierte Abhaltung der Mitgliederversammlungen; besondere Sachkunde von Mitgliedern in Bezug auf den Vereinszweck; kein Widerstand gegen die Kürze der Einberufungsfrist).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.8.2020 – 3 Wx 130/19

 

BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 413; HGB §§ 161, 173
Keine Haftung des Kommanditanteilserwerbers für eine Aufklärungspflichtverletzung des Veräußerers

Der Erwerber eines Kommanditanteils haftet nicht für eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung des Veräußerers, die diesem von einem Anleger zur Last gelegt wird.

BGH, Urt. v. 15.9.2020 – II ZR 20/19

 


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