Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
WEG §
1 Abs. 4
Realteilung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks
1. Die Realteilung
eines aus zwei Flurstücken bestehenden, in Wohnungseigentum
aufgeteilten Grundstücks dahingehend, dass zwei
Wohnungseigentümergemeinschaften auf zwei Grundstücken
entstehen, setzt nicht die vorherige Aufhebung der
ursprünglichen Wohnungseigentümergemeinschaft voraus.
2. Die Realteilung kann unter Aufteilung der Gemeinschaft und
gleichzeitigem Tausch der jeweiligen Miteigentumsanteile erfolgen,
wenn jeder Miteigentümer diejenigen Miteigentumsanteile am
Grundstück abgibt, auf dem sich sein Wohnungseigentum nicht
befindet.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Hamburg, Beschl.
v. 22.10.2020 – 13 W 142/20
Familienrecht
BGB
§§ 1361a, 1361b, 1375 Abs. 2 S. 2, 1379 Abs. 1 S. 1, 1567
Getrenntleben zweier Eheleute innerhalb der gemeinsamen ehelichen
Wohnung
1. Ein Höchstmaß an
räumlicher Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung kann
auch dann noch angenommen werden, wenn die Eheleute nur
vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den
gemeinsamen Kindern einnehmen.
2.Durch die Trennung muss eine Zäsur in den individuellen
ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar sein, wonach die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den
Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz
vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über
diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 10.8.2020 – 13 UF 122/17
BGB
§§ 1569, 1573 Abs. 2, 1574
Aufstockungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit
1. Die
Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten, teilschichtig
erwerbstätigen Ehegatten erfordert, dass dieser sich unter
Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel um eine
angemessene vollschichtige Erwerbstätigkeit durch Ausweitung
seiner Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber oder um eine
vollschichtige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bemüht.
Eine angemessene Erwerbstätigkeit i. S. v. § 1574 BGB kann auch
die Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen sein.
2. Will der Berechtigte einen hypothetischen beruflichen
Aufstieg geltend machen, so hat er konkret die Umstände darzulegen,
aus denen sich die verpassten Aufstiegsmöglichkeiten ergeben
sollen. Dabei hat er insbesondere seine Fähigkeiten, besonderen
Talente und Neigungen, auch seine Bereitschaft zum Erwerb von
Zusatzqualifikationen bzw. Fortbildungsbereitschaft darzulegen,
seine berufliche Entwicklung vor der Ehe, die Aufschluss über
seine Leistungsbereitschaft und ggf. frühe Erfolge
geben kann, die er ohne die Ehe bei durchgehender Beschäftigung
erworben hätte.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 11.8.2020 – 13 UF 192/19
VersAusglG § 27
Kein Versorgungsausgleich bei grober Verletzung der
verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten
Ein besonders
krasses Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann den Ausschluss
des Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichtspunkten
rechtfertigen. Auch die Verletzung verfahrensrechtlicher
Mitwirkungspflichten kann ein solches Fehlverhalten sein.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 3.4.2020 – 9 UF 181/19
Gesellschaftsrecht
BGB
§§ 32, 56 ff., 58 Nr. 4 Var. 3, 60, 71 Abs. 1 S. 3 Var. 2; FamFG § 382
Notwendigkeit der Ergänzung der Vereinssatzung bei fehlenden
Bestimmungen über die Beurkundung
1. Enthält die beim
Registergericht eingereichte Satzung eines (Kultur-) Vereins
(entgegen der Soll-Vorschrift des § 58 Nr. 4, 3. Fall BGB) keine
Bestimmungen über die Beurkundung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, so ist die Satzung diesbezüglich zu
ergänzen, um ihre Eintragungsfähigkeit herbeizuführen.
2. Für die Beurteilung, ob eine satzungsmäßig statuierte
Mindestfrist von (lediglich) fünf Tagen zur Einberufung der
Mitgliederversammlung einer rechtlichen Überprüfung standhält,
ist ausschlaggebend, welche Gegebenheiten anlässlich der
Einberufung einer Mitgliederversammlung der Satzungsgeber als
typischerweise vorhanden annehmen durfte (hier: Kurze
Einberufungsfrist zu billigen mit Blick auf Traditionsverein mit
stark lokalem Bezug; seit Jahren zeitlich auf einen abstrakt
bestimmten Tag im Januar habitualisierte Abhaltung der
Mitgliederversammlungen; besondere Sachkunde von Mitgliedern in
Bezug auf den Vereinszweck; kein Widerstand gegen die Kürze der
Einberufungsfrist).
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 12.8.2020 – 3 Wx 130/19
BGB
§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 413; HGB §§ 161, 173
Keine Haftung des Kommanditanteilserwerbers für eine
Aufklärungspflichtverletzung des Veräußerers
Der Erwerber eines
Kommanditanteils haftet nicht für eine vorvertragliche
Aufklärungspflichtverletzung des Veräußerers, die diesem von
einem Anleger zur Last gelegt wird.
BGH, Urt. v.
15.9.2020 – II ZR 20/19
|