16. - 20. November 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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16. - 20. November 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GBO § 35 Abs. 1
Kein Nachweis der Erbfolge mit eingezogenem Erbschein

Mit einem eingezogenen Erbschein kann der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden.

BGH, Beschl. v. 17.9.2020 – V ZB 8/20

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 21, 22
Eingetragener Verein: Zweck gemeinsamer Instandhaltung von Fahrzeugen und Unterhalten der dafür notwendigen Räumlichkeiten ist kein wirtschaftlicher Zweck

1. Der als „gemeinsame Pflege, Instandhaltung und Restauration von Fahrzeugen aller Art und der dafür notwendigen Räumlichkeiten“ formulierte Zweck weist nicht darauf hin, der Verein wolle eine Anlage vorhalten, die die Mitglieder je für sich in Anspruch nehmen können. Der Verein will seinen Zweck in einer gemeinschaftlichen Tätigkeit finden und die dafür benötigten Anlagen ebenfalls gemeinschaftlich vorhalten.
2. Zu wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb führt die Mittelbeschaffung als Vereinszweck, nicht die Verwendung beschaffter Mittel.
3. Das gemeinsame Pflegen, Instandhalten, Restaurieren und Ausfahren von Fahrzeugen in gegenseitigem, freundschaftlichem Austausch von Erfahrungen und Fertigkeiten an einem gemeinsam gehaltenen Ort erweist sich auch bei einer typologischen Abgrenzung nicht als Gegenstand eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, sondern eines Idealvereins.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.1.2020 – 7 W 41/19

 

GenG §§ 7, 15 Abs. 2
Pflicht zur Einzahlung der noch ausstehenden Beiträge auf gezeichnete Genossenschaftsanteile

Nach den Grundsätzen des fehlerhaften Genossenschaftsbeitritts lässt die Nichtigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung die Pflicht zur Einzahlung der noch ausstehenden Beiträge auf die gezeichneten Genossenschaftsanteile nicht entfallen.

LG Stuttgart, Urt. v. 25.6.2020 – 6 O 195/19

 


IPR und ausländisches Recht

 

EuErbVO Art. 83 Abs. 3; BGB §§ 2079, 2113, 2231 Nr. 1, 2232, 2270 Abs. 1
Bindungswirkung eines österreichischen Erbvertrags nach der EuErbVO

1. Zur Anwendung des Art. 83 Abs. 3 EuErbVO auf die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments.
2. Zur „nachträglichen Bindungswirkung“ einer wechselbezüglichen Verfügung aufgrund Inkrafttretens der EuErbVO.
3. Qualifikation eines gemeinschaftlichen Testaments als „Erbvertrag im unionsrechtlichen Sinne“

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 18.8.2020 – 31 Wx 269/18

 


Öffentliches Recht

 

BauO NRW 2016 § 6 Abs. 2 S. 1 u. 3
Auslegung und Inhalt einer Baulasterklärung: Aufstockungsvorhaben im innerstädtischen Bereich

1. Eine Baulasterklärung ist eine einseitige Willenserklärung. Der Inhalt einer Baulast ist im Einzelfall durch Auslegung der Baulasterklärung zu ermitteln.
2. Eine auf die Sicherung eines konkreten Vorhabens eingeschränkte Baulast erfordert eine so konkrete Bezeichnung des Vorhabens, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen lassen. (hier verneint)
3. Die stärkere Verschattung und Schaffung von zusätzlichen Einsichtnahmemöglichkeiten gegenüber dem Nachbargrundstück durch ein Vorhaben ist in einem bebauten innerstädtischen Bereich grundsätzlich hinzunehmen.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.9.2020 – 7 A 2858/18

 


Steuerrecht

 

ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 7 S. 1; AO §§ 39 Abs. 2, 174 Abs. 5 S. 2
Keine Schenkungsteuer für verbleibende Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters an Pooltreuhänder

Veräußert ein Gesellschafter einem vorformulierten Vertragswerk entsprechend seinen Geschäftsanteil an einen Pooltreuhänder, der diesen bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters treuhänderisch für die verbleibenden Gesellschafter hält, unterliegt der Vorgang bei den verbleibenden Gesellschaftern nicht der Schenkungsteuer.

BFH, Urt. v. 6.5.2020 – II R 34/17


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