Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GBO §
35 Abs. 1
Kein Nachweis der Erbfolge mit eingezogenem Erbschein
Mit einem
eingezogenen Erbschein kann der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35
Abs. 1 GBO nicht geführt werden.
BGH, Beschl. v.
17.9.2020 – V ZB 8/20
Gesellschaftsrecht
BGB §§ 21, 22
Eingetragener Verein: Zweck gemeinsamer Instandhaltung von
Fahrzeugen und Unterhalten der dafür notwendigen Räumlichkeiten ist kein
wirtschaftlicher Zweck
1. Der als
„gemeinsame Pflege, Instandhaltung und Restauration von
Fahrzeugen aller Art und der dafür notwendigen Räumlichkeiten“
formulierte Zweck weist nicht darauf hin, der Verein wolle eine
Anlage vorhalten, die die Mitglieder je für sich in Anspruch
nehmen können. Der Verein will seinen Zweck in einer
gemeinschaftlichen Tätigkeit finden und die dafür benötigten
Anlagen ebenfalls gemeinschaftlich vorhalten.
2. Zu wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb führt die
Mittelbeschaffung als Vereinszweck, nicht die Verwendung
beschaffter Mittel.
3. Das gemeinsame Pflegen, Instandhalten, Restaurieren und
Ausfahren von Fahrzeugen in gegenseitigem, freundschaftlichem
Austausch von Erfahrungen und Fertigkeiten an einem gemeinsam
gehaltenen Ort erweist sich auch bei einer typologischen
Abgrenzung nicht als Gegenstand eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs, sondern eines Idealvereins.
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 23.1.2020 – 7 W 41/19
GenG §§ 7, 15 Abs. 2
Pflicht zur Einzahlung der noch ausstehenden Beiträge auf
gezeichnete Genossenschaftsanteile
Nach den Grundsätzen
des fehlerhaften Genossenschaftsbeitritts lässt die Nichtigkeit
der Ratenzahlungsvereinbarung die Pflicht zur Einzahlung der
noch ausstehenden Beiträge auf die gezeichneten
Genossenschaftsanteile nicht entfallen.
LG Stuttgart, Urt.
v. 25.6.2020 – 6 O 195/19
IPR und ausländisches
Recht
EuErbVO Art. 83 Abs. 3; BGB §§ 2079, 2113, 2231 Nr. 1, 2232, 2270
Abs. 1
Bindungswirkung eines österreichischen Erbvertrags nach der EuErbVO
1. Zur Anwendung des
Art. 83 Abs. 3 EuErbVO auf die Bindungswirkung eines
gemeinschaftlichen Testaments.
2. Zur „nachträglichen Bindungswirkung“ einer wechselbezüglichen
Verfügung aufgrund Inkrafttretens der EuErbVO.
3. Qualifikation eines gemeinschaftlichen Testaments als
„Erbvertrag im unionsrechtlichen Sinne“
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG München, Beschl.
v. 18.8.2020 – 31 Wx 269/18
Öffentliches Recht
BauO
NRW 2016 § 6 Abs. 2 S. 1 u. 3
Auslegung und Inhalt einer Baulasterklärung: Aufstockungsvorhaben
im innerstädtischen Bereich
1. Eine
Baulasterklärung ist eine einseitige Willenserklärung. Der
Inhalt einer Baulast ist im Einzelfall durch Auslegung der
Baulasterklärung zu ermitteln.
2. Eine auf die Sicherung eines konkreten Vorhabens
eingeschränkte Baulast erfordert eine so konkrete Bezeichnung
des Vorhabens, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast
hinreichend verlässlich eingrenzen lassen. (hier verneint)
3. Die stärkere Verschattung und Schaffung von zusätzlichen
Einsichtnahmemöglichkeiten gegenüber dem Nachbargrundstück durch ein Vorhaben ist in einem bebauten
innerstädtischen Bereich grundsätzlich hinzunehmen.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.9.2020 – 7 A 2858/18
Steuerrecht
ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 7 S. 1; AO §§ 39
Abs. 2, 174 Abs. 5 S. 2
Keine Schenkungsteuer für verbleibende Gesellschafter einer GmbH
nach Veräußerung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters an
Pooltreuhänder
Veräußert ein
Gesellschafter einem vorformulierten Vertragswerk entsprechend
seinen Geschäftsanteil an einen Pooltreuhänder, der diesen bis
zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters treuhänderisch für die
verbleibenden Gesellschafter hält, unterliegt der Vorgang bei
den verbleibenden Gesellschaftern nicht der Schenkungsteuer.
BFH, Urt. v.
6.5.2020 – II R 34/17
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