9. - 13. November 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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9. - 13. November 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 (BGBl. I vom 28. Oktober 2020, S. 2258) hat der Gesetzgeber von seiner Befugnis in § 8 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570) Gebrauch gemacht. Dadurch wurde die Geltung der §§ 1-5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (MaßnG-GesR) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Das bedeutet, dass auch im Jahr 2021 Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre durchgeführt werden können und dass Umlaufverfahren bei der GmbH ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter möglich bleiben. Auch die Erleichterungen für Genossenschaften, Vereine und Stiftungen bleiben bis Ende 2021 in Kraft. Eine Verlängerung des § 6 (betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaften) war nicht erforderlich, da dieser von vornherein nicht befristet war.

 

Entscheidung der Woche

 

HGB §§ 119, 161 Abs. 2
Kommanditgesellschaft; Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als (relativ) unentziehbares Recht

a) Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist ein relativ unentziehbares Recht.
b) Der Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht ist rechtmäßig, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten und für den betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung der eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist oder er dem Eingriff zugestimmt hat. Dass eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Interesse der Gesellschaft liegt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

BGH, Urt. v. 13.10.2020 – II ZR 359/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 925; GBO §§ 19, 20, 29
Keine Bindung an die Auflassung eines Rechtsvorgängers

Eine Bindung an die Auflassung eines Rechtsvorgängers scheidet aus, wenn die Gesamtrechtsnachfolge durch einen Erwerb aufgrund Rechtsgeschäfts unterbrochen ist.

OLG Naumburg, Beschl. v. 21.10.2019 – 12 Wx 38/19

 

EGBGB Artt. 223 § 2b Abs. 1 u. 2, 233 § 2c Abs. 1, 231 § 5; SachenRBerG §§ 3, 15; BGB § 892
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach altem Recht (im Jahr 1995)

1. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erfasste im Jahr 1995 nicht das (Nicht-)Bestehen von Gebäudeeigentum.
2. Da Grundstücks- und Gebäudeeigentum auseinanderfielen, war der Erwerb dinglicher Rechte am Gebäude nur möglich, wenn das Gebäudeeigentum auch bei dem belasteten Grundstück eingetragen war. Grundschulden am Grundstück erstreckten sich nicht auf das Gebäude.
3. Der Gutglaubensschutz greift in diesen Fällen nicht ein.

OLG Naumburg, Beschl. v. 27.1.2020 – 12 Wx 32/19

 


Gesellschaftsrecht

 

UmwG § 55; GmbHG §§ 9c, 57a; FamFG §§ 38, 382
Einbringung eines Unternehmens im Wege gemischter Sacheinlage; Wertgutachten als Nachweis

1. Das Registergericht muss die Kapitalaufbringung auch bei einer Kapitalerhöhung prüfen. Diese Prüfungspflicht erstreckt sich auf als Sacheinlage eingebrachte Unternehmen. Die prüfungsrelevanten Unterlagen des eingebrachten Unternehmens sind daher zum Register einzureichen.
2. Das Registergericht kann nicht verlangen, dass der Antragsteller ein Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vorlegt, dass das übergehende Vermögen den gewährten Geschäftsanteil und den zusätzlich gewährten Darlehensanspruch deckt.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.3.2020 – 8 W 295/19

 


Öffentliches Recht

 

BauGB §§ 1, 24, 25, 28 Abs. 2 S. 1
Fristbeginn zur Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts

Die Zwei-Monatsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB beginnt erst mit Eintritt des Vorkaufsfalles, also mit Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages zu laufen.

BVerwG, Beschl. v. 28.8.2020 – 4 B 3.20

 

ABS § 3 Abs. 1; KAG § 10a Abs. 1 S. 1 u. 2
Anforderungen an eine zusammenhängende Bebauung bei Außenbereichsflächen zwischen den bebauten Flächen

1. Von einer zusammenhängenden Bebauung, die die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen ermöglicht, kann nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von mehr als nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen. Dies ist der Fall bei Außenbereichsflächen, die sich auf mehr als einem Kilometer zwischen den bebauten Bereichen erstrecken. Einen nur unbedeutenden Umfang haben hingegen Außenbereichsflächen, bei denen die Entfernung zwischen den bebauten Flächen dem Ausmaß weniger Baulücken entspricht.
2. Außenbereichsflächen von mehr als nur unbedeutendem Umfang oder diesen ähnliche größere unbebaubare Flächen haben unabhängig davon eine trennende Wirkung, ob sie ohne ins Gewicht fallende Wartezeiten oder andere Hindernisse – beispielsweise über eine Straße – überwunden werden können.
3. Eine Außenbereichsfläche von nur unbedeutendem Umfang trennt eine zusammenhängende Bebauung auch dann nicht, wenn es an einer rechtlich gesicherten Querungsmöglichkeit der Außenbereichsfläche fehlt.

OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.7.2020 – 6 A 11666/19

 


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