Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Verordnung zur
Verlängerung der Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie
Durch die Verordnung
zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020
(BGBl. I vom 28. Oktober 2020, S. 2258) hat der Gesetzgeber
von seiner Befugnis in § 8 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570)
Gebrauch gemacht. Dadurch wurde die Geltung
der §§ 1-5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie (MaßnG-GesR) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Das
bedeutet, dass auch im Jahr 2021 Hauptversammlungen ohne
physische Präsenz der Aktionäre durchgeführt werden können und
dass Umlaufverfahren bei der GmbH ohne Zustimmung sämtlicher
Gesellschafter möglich bleiben. Auch die Erleichterungen für
Genossenschaften, Vereine und Stiftungen bleiben bis Ende 2021
in Kraft. Eine Verlängerung des § 6 (betreffend die
Wohnungseigentümergemeinschaften) war nicht erforderlich, da
dieser von vornherein nicht befristet war.
Entscheidung der Woche
HGB
§§ 119, 161 Abs. 2
Kommanditgesellschaft; Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als
(relativ) unentziehbares Recht
a) Die
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des
geschäftsführenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft
ist ein relativ unentziehbares Recht.
b) Der Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht ist
rechtmäßig, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten und
für den betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung der
eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist oder er dem Eingriff
zugestimmt hat. Dass eine Entziehung der Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnis im Interesse der Gesellschaft liegt, erfüllt
diese Voraussetzungen nicht.
BGH, Urt. v.
13.10.2020 – II ZR 359/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §
925; GBO §§ 19, 20, 29
Keine Bindung an die Auflassung eines Rechtsvorgängers
Eine Bindung an die
Auflassung eines Rechtsvorgängers scheidet aus, wenn die
Gesamtrechtsnachfolge durch einen Erwerb aufgrund
Rechtsgeschäfts unterbrochen ist.
OLG Naumburg,
Beschl. v. 21.10.2019 – 12 Wx 38/19
EGBGB Artt. 223 § 2b Abs. 1 u. 2, 233 § 2c Abs. 1, 231 § 5; SachenRBerG §§ 3, 15; BGB § 892
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Auseinanderfallen von
Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach altem Recht (im Jahr 1995)
1. Der öffentliche
Glaube des Grundbuchs erfasste im Jahr 1995 nicht das (Nicht-)Bestehen
von Gebäudeeigentum.
2. Da Grundstücks- und Gebäudeeigentum auseinanderfielen, war
der Erwerb dinglicher Rechte am Gebäude nur möglich, wenn das
Gebäudeeigentum auch bei dem belasteten Grundstück eingetragen
war. Grundschulden am Grundstück erstreckten sich nicht auf das
Gebäude.
3. Der Gutglaubensschutz greift in diesen Fällen nicht ein.
OLG Naumburg,
Beschl. v. 27.1.2020 – 12 Wx 32/19
Gesellschaftsrecht
UmwG
§ 55; GmbHG §§ 9c, 57a; FamFG §§ 38, 382
Einbringung eines Unternehmens im Wege gemischter Sacheinlage;
Wertgutachten als Nachweis
1. Das
Registergericht muss die Kapitalaufbringung auch bei einer
Kapitalerhöhung prüfen. Diese Prüfungspflicht erstreckt sich auf
als Sacheinlage eingebrachte Unternehmen. Die prüfungsrelevanten
Unterlagen des eingebrachten Unternehmens sind daher zum
Register einzureichen.
2. Das Registergericht kann nicht verlangen, dass der
Antragsteller ein Gutachten eines unabhängigen
Wirtschaftsprüfers vorlegt, dass das übergehende Vermögen den
gewährten Geschäftsanteil und den zusätzlich gewährten
Darlehensanspruch deckt.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG Stuttgart,
Beschl. v. 9.3.2020 – 8 W 295/19
Öffentliches Recht
BauGB §§ 1, 24, 25, 28 Abs. 2 S. 1
Fristbeginn zur Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts
Die Zwei-Monatsfrist
des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB beginnt erst mit Eintritt des
Vorkaufsfalles, also mit Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages zu
laufen.
BVerwG, Beschl. v.
28.8.2020 – 4 B 3.20
ABS §
3 Abs. 1; KAG § 10a Abs. 1 S. 1 u. 2
Anforderungen an eine zusammenhängende Bebauung bei
Außenbereichsflächen zwischen den bebauten Flächen
1. Von einer
zusammenhängenden Bebauung, die die Bildung einer einheitlichen
öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen ermöglicht, kann nicht
gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von mehr als nur
unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen. Dies
ist der Fall bei Außenbereichsflächen, die sich auf mehr als
einem Kilometer zwischen den bebauten Bereichen erstrecken.
Einen nur unbedeutenden Umfang haben hingegen
Außenbereichsflächen, bei denen die Entfernung zwischen den
bebauten Flächen dem Ausmaß weniger Baulücken entspricht.
2. Außenbereichsflächen von mehr als nur unbedeutendem Umfang
oder diesen ähnliche größere unbebaubare Flächen haben
unabhängig davon eine trennende Wirkung, ob sie ohne ins Gewicht
fallende Wartezeiten oder andere Hindernisse – beispielsweise
über eine Straße – überwunden werden können.
3. Eine Außenbereichsfläche von nur unbedeutendem Umfang trennt
eine zusammenhängende Bebauung auch dann nicht, wenn es an einer
rechtlich gesicherten Querungsmöglichkeit der
Außenbereichsfläche fehlt.
OVG Rheinland-Pfalz,
Urt. v. 14.7.2020 – 6 A 11666/19
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