2. - 6. November 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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2. - 6. November 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 1193 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 724, 726 Abs. 1
Grundschuld; Kündigungserfordernis als Vollstreckungsbedingung; Nachweisverzicht; Prüfungsumfang im Klauselerteilungsverfahren

a) Bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
b) Enthält die Urkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, führt dies dazu, dass das Klauselerteilungsorgan auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen hat.
c) Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden.

BGH, Beschl. v. 7.10.2020 – VII ZB 56/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

ErbbauRG §§ 2, 5, 7
Vereinbarung eines Zustimmungserfordernisses für bauliche Veränderungen als Inhalt eines Erbbaurechts

Die Vereinbarungen, wonach eine Änderung des vereinbarten Verwendungszwecks und wesentliche bauliche Veränderungen der Bauwerke und Nebenanlagen bzw. deren teilweiser oder ganzer Abbruch der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers bedürfen, können mit dinglicher Wirkung zum Inhalt eines Erbbaurechts gemacht werden.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.2.2020 – 5 W 83/19

 

WEG §§ 5 Abs. 2 u. 4, 10 Abs. 3
Gemeinschaftsanlagen nicht Gegenstand von Sondereigentum

Gemeinschaftsanlagen können nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, selbst wenn sie sich im Bereich der in Sondereigentum stehenden Räume befinden. Dies gilt im Grundsatz auch für die betreffenden Räume selbst.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 25.5.2020 – 34 Wx 263/18

 


Erbrecht

 

BGB §§ 133, 157, 2289 Abs. 1 S. 2, 2346, 2352; EGBGB Art. 229 § 36; FamFG § 342 Abs. 1 Nr. 6
Zur Auslegung von Erklärungen als Erbverzicht oder als Zuwendungsverzicht; Wirksamwerden eines zunächst unwirksamen Testaments

1. Ein dem Erbvertrag – zunächst – zuwiderlaufendes Testament tritt mit Fortfall der Bindungswirkung in Kraft, auch wenn es vor Wegfall der Bindungswirkung errichtet worden ist.
2. Zur durch Auslegung zu gewinnenden Überzeugungsbildung, ob sich Erklärungen nur als Erbverzicht oder auch als Zuwendungsverzicht anzusehen sind (hier: Würdigung der im Mai 1982 eine Woche nach Errichtung eines privatschriftlichen Testaments der Erblasserin von der durch Erbvertrag aus dem Jahr 1964 begünstigten Tochter der Erblasserin abgegebenen notariellen Erklärung dahin, zugleich mit dem Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht auch auf die Zuwendung in dem Erbvertrag aus dem Jahr 1964 zu verzichten).
3. Auf Verfahren zur Einziehung von Erbscheinen nach einem vor dem 17.8.2015 verstorbenen Erblasser ist das BGB und das FamFG in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.3.2020 – 3 Wx 35/19

 

BGB §§ 133, 2098
Anforderungen an die Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Erbenstellung

1. Für eine Auslegung einer Verfügung von Todes wegen entgegen dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch gelten strenge Anforderungen.
2. Eine Vielzahl von Bedachten als Miterben, die letztendlich dazu führt, dass deren Erbquote gering ist (hier: 1,65 %), stellt allein noch keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung dar, dass der Erblasser den insoweit Bedachten entgegen dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch seiner gewählten Formulierungen ("erben") lediglich die Stellung als Vermächtnisnehmer zuweisen wollte.
3. Auch bei einer Vielzahl von Bedachten ist für eine Auslegung im Sinne einer Erbenstellung allein maßgebend, ob diese nach dem Willen des Erblassers jeweils eine unmittelbare Teilhabe an dem Nachlass oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch haben sollen.

OLG München, Beschl. v. 18.6.2020 – 31 Wx 164/18

 

BGB § 2247
Testierwille bei der Errichtung zweier inhaltlich nahezu identischer Testamente

1. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände besteht bei einer formgerecht errichteten Verfügung von Todes wegen keine Veranlassung, den Testierwillen des Erblassers zur Zeit der Errichtung anzuzweifeln.
2. Errichtet der Erblasser am selben Tag zwei inhaltlich identische Schriftstücke, die Verfügungen von Todes wegen enthalten, liegt die Prüfung nahe, ob der Erblasser zwei Originale oder aber ein Original und eine (handschriftliche) Abschrift errichten wollte.
3. Die Feststellungslast für das Vorliegen des Testierwillens trägt grundsätzlich derjenige, der aus einer Verfügung von Todes wegen Rechte herleiten will.

OLG München, Beschl. v. 5.5.2020 – 31 Wx 246-249/19; 31 Wx 269/19

 


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