Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GNotKG § 30 Abs. 3
Kostenhaftung für mittelbare Vollzugskosten
Die Kostenhaftung
nach § 30 Abs. 3 GNotKG ist beschränkt auf die Kosten des
Beurkundungsverfahrens, in dem die Übernahme erklärt wird,
einschließlich der Kosten des Vollzugs dieser Urkunde und auf
das Verfahren bezogener Betreuungstätigkeiten; mittelbare
Vollzugskosten, die durch weitere notarielle Tätigkeiten
entstehen, wie etwa Gebühren für die Beglaubigung der
Unterschrift unter der Verwalterzustimmung nach § 12 WEG oder
unter einer Löschungsbewilligung, werden hiervon nicht erfasst.
BGH, Beschl. v.
10.9.2020 – V ZB 141/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO
§§ 41, 42; BGB §§ 1192 Abs. 1, 1162
Löschung eines Grundpfandrechts bei Vorlage eines
rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses
Hat der Veräußerer
eines Grundstücks, der sich zur lastenfreien Übertragung des
Eigentums an diesem Grundstück verpflichtet hat, in gewillkürter
Verfahrensstandschaft für den Grundpfandrechtsgläubiger einen
rechtskräftigen Ausschließungsbeschluss erwirkt, wonach der
Grundpfandrechtsbrief für kraftlos erklärt worden ist, und hat
der Veräußerer eine beglaubigte Abschrift dieses
Ausschließungsbeschlusses an den Erwerber überlassen, darf das
Grundbuchamt die Löschung des betreffenden Grundpfandrechts
nicht von einem weiteren, von dem Erwerber zu erwirkenden
Ausschließungsbeschluss abhängig machen.
OLG Hamm, Beschl. v.
18.2.2020 – 15 W 452/19
GBO
§§ 82 S. 1, 82a
Grundbuchberichtigung: Voraussetzungen für die Einleitung eines Berichtigungszwangsverfahrens
1. Ein Interesse im
Rahmen des Berichtigungszwangsverfahrens an der Beibringung
eines Erbscheins (bzw. an dem Betreiben eines
Erbscheinsverfahrens) unabhängig von einem Berichtigungsantrag
besteht nicht. Insbesondere ist eine Berichtigung von Amts wegen
auf der Grundlage von § 82a GBO (also ohne einen
Berichtigungsantrag) nur möglich, wenn das Verfahren nach § 82
GBO nicht durchführbar ist oder keine Aussicht auf Erfolg
bietet.
2. Die Stellung eines Erbscheinsantrags ist zwar gemäß § 2353
BGB notwendige Bedingung für die Erteilung eines Erbscheins,
aber keine hinreichende Voraussetzung für eine
Grundbuchberichtigung. Die notwendige Unterlage, die gemäß § 82
Satz 1 GBO verlangt werden kann, ist allein das Ergebnis des
Verfahrens, mithin der Erbschein selbst.
3. Beim Berichtigungszwangsverfahren hat das Grundbuchamt im
Rahmen seines Auswahlermessens zu berücksichtigen, ob der
Erbschein den derjenige, der verpflichtet werden soll,
beibringen kann, für eine Berichtigung des Grundbuchs ausreicht.
OLG Nürnberg,
Beschl. v. 7.1.2020 – 15 W 4395/19
Familienrecht
BGB
§§ 1822 Nr. 2, 1908i Abs. 1 S. 1; FamFG §§ 41 Abs. 1 S. 2, 59, 303
Abs. 2
Beschwerde gegen die Versagung einer betreuungsgerichtlichen
Genehmigung
a) Gegen eine
Entscheidung, mit der eine nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822
BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt
wird, kann der Betreuer nur im Namen des Betroffenen, nicht aber
im eigenen Namen Beschwerde einlegen.
b) Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908 i Abs. 1
Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen
Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder
einer Erbschaftsausschlagung gehört nicht zu den Verfahren, auf
die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG
erstreckt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 –
XII ZB 292/14 – FamRZ 2015, 1701).
c) In einem Betreuungsverfahren ist Voraussetzung für die
Zustellungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, dass ein dem
Beschluss nicht entsprechender Wille eines Beteiligten im
Verfahren für das Gericht erkennbar geworden ist. Ausreichend
ist, wenn sich ein entsprechender Wille durch sonstige
Äußerungen des Beteiligten oder durch dessen Verhalten im
Verfahren erkennen lässt. Bloßes Schweigen auf das Vorbringen
eines anderen Beteiligten oder auf eine Äußerung des Gerichts
sowie der mutmaßliche Wille eines Beteiligten genügen hierfür
nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. März 2017 – XII
ZB 51/16 – FamRZ 2017, 1151).
BGH, Beschl. v.
18.3.2020 – XII ZB 474/19
Gesellschaftsrecht
GwG §§ 18, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 21; HGB §§ 13d,
13e, 13g, 106 Abs. 2, 162 Abs. 1; HRV § 40 Nr. 3 u. 7
Keine Eintragung der deutschen Zweigniederlassung einer
ausländischen Komplementärin in das Handelsregister
1. Weder aus dem
Handelsregisterrecht noch aus dem Transparenzregisterrecht
ergibt sich, dass in das Handelsregisterblatt einer
Kommanditgesellschaft statt oder neben der Registernummer ihrer
(hier: niederländischen) Komplementärin nur oder auch die
Registernummer einer rechtlich unselbständigen (hier: deutschen)
Zweigniederlassung der Komplementärin einzutragen ist.
2. Soweit sich die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten i.
S. d. § 19 Abs. 1 GwG nicht aus dem Handelsregisterblatt einer
Kommanditgesellschaft ergeben, sind sie jedenfalls nicht dort zu
ergänzen; sie sind allenfalls – was hier nicht zu entscheiden
war – gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG a. E. an das
Transparenzregister zu melden.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.3.2020 – 3
W 4/20, 3 W 5/20
Verfahrensrecht
GBO §§ 29 Abs. 1 S. 2, 74; ZPO § 741
Zwangsvollstreckung in das Grundstück einer
Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts
1. Hat das
Grundbuchamt bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das
zum Gesamtgut der Ehegatten in Gütergemeinschaft (hier:
Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts) gehört, die
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als
Vollstreckungsorgan vorzunehmen, so muss der Gläubiger die
Voraussetzungen des § 741 ZPO durch formwirksame öffentliche
Urkunden (§ 29 GBO) nachweisen (hier: mit Unterschrift und
Stempel versehene Auskunft aus dem Gewerberegister sowie die
beglaubigte Abschrift des Protokolls des Gerichtsvollziehers
über das im Zusammenhang mit der Verhaftung des Schuldners
erstellte Vermögensverzeichnis).
2. Wird der vom Grundbuchamt wegen Formmangels zu Recht als
unzureichend beanstandete Nachweis erst im Beschwerdeverfahren
nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht formgerecht
erbracht, so führt dies (gleichwohl) zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 17.4.2020 – 3 Wx 14/20
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