26. - 30. Oktober 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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26. - 30. Oktober 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GNotKG § 30 Abs. 3
Kostenhaftung für mittelbare Vollzugskosten

Die Kostenhaftung nach § 30 Abs. 3 GNotKG ist beschränkt auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens, in dem die Übernahme erklärt wird, einschließlich der Kosten des Vollzugs dieser Urkunde und auf das Verfahren bezogener Betreuungstätigkeiten; mittelbare Vollzugskosten, die durch weitere notarielle Tätigkeiten entstehen, wie etwa Gebühren für die Beglaubigung der Unterschrift unter der Verwalterzustimmung nach § 12 WEG oder unter einer Löschungsbewilligung, werden hiervon nicht erfasst.

BGH, Beschl. v. 10.9.2020 – V ZB 141/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 41, 42; BGB §§ 1192 Abs. 1, 1162
Löschung eines Grundpfandrechts bei Vorlage eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses

Hat der Veräußerer eines Grundstücks, der sich zur lastenfreien Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück verpflichtet hat, in gewillkürter Verfahrensstandschaft für den Grundpfandrechtsgläubiger einen rechtskräftigen Ausschließungsbeschluss erwirkt, wonach der Grundpfandrechtsbrief für kraftlos erklärt worden ist, und hat der Veräußerer eine beglaubigte Abschrift dieses Ausschließungsbeschlusses an den Erwerber überlassen, darf das Grundbuchamt die Löschung des betreffenden Grundpfandrechts nicht von einem weiteren, von dem Erwerber zu erwirkenden Ausschließungsbeschluss abhängig machen.

OLG Hamm, Beschl. v. 18.2.2020 – 15 W 452/19

 

GBO §§ 82 S. 1, 82a
Grundbuchberichtigung:  Voraussetzungen für die Einleitung eines Berichtigungszwangsverfahrens

1. Ein Interesse im Rahmen des Berichtigungszwangsverfahrens an der Beibringung eines Erbscheins (bzw. an dem Betreiben eines Erbscheinsverfahrens) unabhängig von einem Berichtigungsantrag besteht nicht. Insbesondere ist eine Berichtigung von Amts wegen auf der Grundlage von § 82a GBO (also ohne einen Berichtigungsantrag) nur möglich, wenn das Verfahren nach § 82 GBO nicht durchführbar ist oder keine Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Stellung eines Erbscheinsantrags ist zwar gemäß § 2353 BGB notwendige Bedingung für die Erteilung eines Erbscheins, aber keine hinreichende Voraussetzung für eine Grundbuchberichtigung. Die notwendige Unterlage, die gemäß § 82 Satz 1 GBO verlangt werden kann, ist allein das Ergebnis des Verfahrens, mithin der Erbschein selbst.
3. Beim Berichtigungszwangsverfahren hat das Grundbuchamt im Rahmen seines Auswahlermessens zu berücksichtigen, ob der Erbschein den derjenige, der verpflichtet werden soll, beibringen kann, für eine Berichtigung des Grundbuchs ausreicht.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.1.2020 – 15 W 4395/19

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1822 Nr. 2, 1908i Abs. 1 S. 1; FamFG §§ 41 Abs. 1 S. 2, 59, 303 Abs. 2
Beschwerde gegen die Versagung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung

a) Gegen eine Entscheidung, mit der eine nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt wird, kann der Betreuer nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Beschwerde einlegen.
b) Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 – XII ZB 292/14 – FamRZ 2015, 1701).
c) In einem Betreuungsverfahren ist Voraussetzung für die Zustellungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, dass ein dem Beschluss nicht entsprechender Wille eines Beteiligten im Verfahren für das Gericht erkennbar geworden ist. Ausreichend ist, wenn sich ein entsprechender Wille durch sonstige Äußerungen des Beteiligten oder durch dessen Verhalten im Verfahren erkennen lässt. Bloßes Schweigen auf das Vorbringen eines anderen Beteiligten oder auf eine Äußerung des Gerichts sowie der mutmaßliche Wille eines Beteiligten genügen hierfür nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. März 2017 – XII ZB 51/16 – FamRZ 2017, 1151).

BGH, Beschl. v. 18.3.2020 – XII ZB 474/19

 


Gesellschaftsrecht

 

GwG §§ 18, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 21; HGB §§ 13d, 13e, 13g, 106 Abs. 2, 162 Abs. 1; HRV § 40 Nr. 3 u. 7
Keine Eintragung der deutschen Zweigniederlassung einer ausländischen Komplementärin in das Handelsregister

1. Weder aus dem Handelsregisterrecht noch aus dem Transparenzregisterrecht ergibt sich, dass in das Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft statt oder neben der Registernummer ihrer (hier: niederländischen) Komplementärin nur oder auch die Registernummer einer rechtlich unselbständigen (hier: deutschen) Zweigniederlassung der Komplementärin einzutragen ist.
2. Soweit sich die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten i. S. d. § 19 Abs. 1 GwG nicht aus dem Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft ergeben, sind sie jedenfalls nicht dort zu ergänzen; sie sind allenfalls – was hier nicht zu entscheiden war – gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG a. E. an das Transparenzregister zu melden.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.3.2020 – 3 W 4/20, 3 W 5/20

 


Verfahrensrecht

 

GBO §§ 29 Abs. 1 S. 2, 74; ZPO § 741
Zwangsvollstreckung in das Grundstück einer Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts

1. Hat das Grundbuchamt bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das zum Gesamtgut der Ehegatten in Gütergemeinschaft (hier: Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts) gehört, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan vorzunehmen, so muss der Gläubiger die Voraussetzungen des § 741 ZPO durch formwirksame öffentliche Urkunden (§ 29 GBO) nachweisen (hier: mit Unterschrift und Stempel versehene Auskunft aus dem Gewerberegister sowie die beglaubigte Abschrift des Protokolls des Gerichtsvollziehers über das im Zusammenhang mit der Verhaftung des Schuldners erstellte Vermögensverzeichnis).
2. Wird der vom Grundbuchamt wegen Formmangels zu Recht als unzureichend beanstandete Nachweis erst im Beschwerdeverfahren nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht formgerecht erbracht, so führt dies (gleichwohl) zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.4.2020 – 3 Wx 14/20

 


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