19. - 23. Oktober 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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19. - 23. Oktober 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Inkrafttreten des WEMoG zum 1.12.2020

Am 22. Oktober 2020 wurde das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. Teil I vom 22 Oktober 2020, Seite 2187). Das Gesetz tritt zum 1. Dezember 2020 in Kraft.

Die 10 wichtigsten Punkte für die notarielle Praxis haben wir hier zusammengefasst.

 

Entscheidung der Woche

 

ErbbauRG § 5 Abs. 1
Zustimmung gem. § 5 Abs. 1 ErbbauRG; Wechsel in der Person des Zustimmungsberechtigten; maßgeblicher Zeitpunkt

1. Die Zustimmung gem. § 5 Abs. 1 ErbbauRG ist unwiderruflich, sobald das Verpflichtungsgeschäft wirksam geworden ist.
2. Ein Wechsel in der Person des Zustimmungsberechtigten nach Wirksamwerden des Verpflichtungsgeschäfts ist unerheblich.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 15.6.2020 – 34 Wx 131/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 3 Abs. 2-9, 116, 118, 119, 122, 123
Grundbuchamt: Verletzung der Amtsermittlungspflicht bei Neuanlage von Grundbuchblättern

Zur Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Grundbuchamt bei der nachträglichen Anlegung eines Grundbuchblattes (hier: nicht in Betracht gezogene weitere Aufklärungsmöglichkeiten im Hinblick auf den bei Anlegung des Grundbuchs „wahrscheinlichsten“ Eigentümer des ursprünglichen Flurstücks).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.3.2020 – 3 Wx 223/18

 

GBO § 35 Abs. 1; BGB §§ 2353, 2361 S. 2, 2365
Kein Nachweis der Erbfolge durch eingezogenen Erbschein

1. Ein den Anforderungen des Grundbuchrechts genügender Nachweis der Erbfolge (hier für den Antrag auf Löschung einer Grundschuld) kann – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – nicht durch einen wegen des Endes der Testamentsvollstreckung unrichtig gewordenen, eingezogenen und daher kraftlosen Erbschein geführt werden.
2. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bzgl. der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein eingezogener Erbschein jedenfalls die bis zu seiner Einziehung zutreffende Rechtslage beweisen kann (mit Blick auf OLG München, Beschluss vom 14. März 2014 – 34 Wx 502/13, FamRZ 2014, 2027 ff. und OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2002 – 15 W 170/02, NJW-RR 2002, 1518 ff.).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.1.2020 – 3 Wx 239/19

 

WEG § 27 Abs. 3; GBO § 47; BGB § 428
Zulässigkeit der Grundbucheintragung zweier Miteigentümer als Gesamtberechtigte einer Grunddienstbarkeit

Mehrere Wohnungseigentümer können als Gesamtberechtigte einer Grunddienstbarkeit gem. § 428 BGB in das Grundbuch eingetragen werden.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.3.2020 – 3 Wx 72/19

 


Familienrecht

 

BGB § 426 Abs. 1
Gesamtschuldnerisches Darlehen der Ehegatten; Freistellungsanspruch nach Trennung

Wenn mithilfe eines gesamtschuldnerischen Darlehens vor der Trennung ein Gegenstand erworben wurde, der nach der Trennung von einem Ehegatten allein genutzt wird, dann hat dieser die entsprechenden Darlehensraten im Innenverhältnis allein zu tragen.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.11.2019 – 9 UF 93/19

 

BGB § 1684 Abs. 1
Voraussetzungen an die Anordnung des Wechselmodells

1. Die Anordnung des Wechselmodells hat folgende Voraussetzungen: (1) hinreichende, ungefähr gleiche Erziehungskompetenzen beider Eltern, (2) sichere Bindungen des Kindes zu beiden Eltern, (3) gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und Kontinuitätssicherung, (4) autonom gebildeter, stetiger Kindeswille, (5) Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs, (6) keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikts des Kindes durch die Konfliktbelastung der Eltern.
2. Die Feststellung eines der Anordnung des Wechselmodells entgegenstehenden Zerwürfnisses zwischen den Eltern hängt nicht davon ab, zu welchem Anteil jeder Elternteil hierfür die Verantwortung trägt. Maßstab ist allein das Kindeswohl, nicht hingegen die Erwartungen und Wünsche der Eltern.
3. Maßgebliche Kriterien des Kindeswohls zur Bestimmung des richtigen Maßes an Umgang sind das Alter des Kindes, die Qualität der Bindungen des Kindes zum Umgangsberechtigten, das Verhältnis der Eltern zueinander, die sonstigen Bindungen des Kindes und die Entfernung der Wohnorte der beiden Elternteile voneinander.
4. Eine gerichtliche Umgangsregelung muss zum Zweck der Vollstreckbarkeit hinreichend konkrete Angaben hinsichtlich Wochentag und Uhrzeit enthalten.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.7.2020 – 13 UF 26/20

 


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