Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Inkrafttreten des WEMoG
zum 1.12.2020
Am 22. Oktober 2020
wurde das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) im
Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl.
Teil I vom 22 Oktober 2020, Seite 2187). Das Gesetz tritt
zum 1. Dezember 2020 in Kraft.
Die 10 wichtigsten
Punkte für die notarielle Praxis haben wir
hier
zusammengefasst.
Entscheidung der Woche
ErbbauRG § 5 Abs. 1
Zustimmung gem. § 5 Abs. 1 ErbbauRG; Wechsel in der Person des
Zustimmungsberechtigten; maßgeblicher Zeitpunkt
1. Die Zustimmung
gem. § 5 Abs. 1 ErbbauRG ist unwiderruflich, sobald das
Verpflichtungsgeschäft wirksam geworden ist.
2. Ein Wechsel in der Person des Zustimmungsberechtigten nach Wirksamwerden des Verpflichtungsgeschäfts ist
unerheblich.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG München, Beschl. v.
15.6.2020 – 34 Wx 131/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO
§§ 3 Abs. 2-9, 116, 118, 119, 122, 123
Grundbuchamt: Verletzung der Amtsermittlungspflicht bei Neuanlage von
Grundbuchblättern
Zur Verletzung der
Amtsermittlungspflicht durch das Grundbuchamt bei der
nachträglichen Anlegung eines Grundbuchblattes (hier: nicht in Betracht
gezogene weitere Aufklärungsmöglichkeiten im Hinblick auf den
bei Anlegung des Grundbuchs „wahrscheinlichsten“ Eigentümer des
ursprünglichen Flurstücks).
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 31.3.2020 – 3 Wx 223/18
GBO §
35 Abs. 1; BGB §§ 2353, 2361 S. 2, 2365
Kein Nachweis der Erbfolge durch eingezogenen Erbschein
1. Ein den
Anforderungen des Grundbuchrechts genügender Nachweis der
Erbfolge (hier für den Antrag auf Löschung einer Grundschuld)
kann – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – nicht
durch einen wegen des Endes der Testamentsvollstreckung
unrichtig gewordenen, eingezogenen und daher kraftlosen
Erbschein geführt werden.
2. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bzgl. der Rechtsfrage, unter welchen
Voraussetzungen ein eingezogener Erbschein jedenfalls die bis zu
seiner Einziehung zutreffende Rechtslage beweisen kann (mit
Blick auf OLG München, Beschluss vom 14. März 2014 – 34 Wx
502/13, FamRZ 2014, 2027 ff. und OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni
2002 – 15 W 170/02, NJW-RR 2002, 1518 ff.).
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 17.1.2020 – 3 Wx 239/19
WEG §
27 Abs. 3; GBO § 47; BGB § 428
Zulässigkeit der Grundbucheintragung zweier Miteigentümer als
Gesamtberechtigte einer Grunddienstbarkeit
Mehrere
Wohnungseigentümer können als Gesamtberechtigte einer
Grunddienstbarkeit gem. § 428 BGB in das Grundbuch eingetragen
werden.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 31.3.2020 – 3 Wx 72/19
Familienrecht
BGB §
426 Abs. 1
Gesamtschuldnerisches Darlehen der Ehegatten;
Freistellungsanspruch nach Trennung
Wenn mithilfe eines
gesamtschuldnerischen Darlehens vor der Trennung ein Gegenstand
erworben wurde, der nach der Trennung von einem Ehegatten allein
genutzt wird, dann hat dieser die entsprechenden Darlehensraten im
Innenverhältnis allein zu tragen.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 7.11.2019 – 9 UF 93/19
BGB § 1684 Abs. 1
Voraussetzungen an die Anordnung des Wechselmodells
1. Die Anordnung des Wechselmodells hat folgende Voraussetzungen: (1)
hinreichende, ungefähr gleiche Erziehungskompetenzen beider
Eltern, (2) sichere Bindungen des Kindes zu beiden Eltern, (3)
gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und
Kontinuitätssicherung, (4) autonom gebildeter, stetiger
Kindeswille, (5) Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit
beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und
Kooperationsbedarfs, (6) keine Erwartung oder Verschärfung eines
Loyalitätskonflikts des Kindes durch die Konfliktbelastung der
Eltern.
2. Die Feststellung eines der Anordnung des Wechselmodells
entgegenstehenden Zerwürfnisses zwischen den Eltern hängt nicht
davon ab, zu welchem Anteil jeder Elternteil hierfür die
Verantwortung trägt. Maßstab ist allein das Kindeswohl, nicht
hingegen die Erwartungen und Wünsche der Eltern.
3. Maßgebliche Kriterien des Kindeswohls zur Bestimmung des
richtigen Maßes an Umgang sind das Alter des Kindes, die
Qualität der Bindungen des Kindes zum Umgangsberechtigten, das
Verhältnis der Eltern zueinander, die sonstigen Bindungen des
Kindes und die Entfernung der Wohnorte der beiden Elternteile
voneinander.
4. Eine gerichtliche Umgangsregelung muss zum Zweck der
Vollstreckbarkeit hinreichend konkrete Angaben hinsichtlich
Wochentag und Uhrzeit enthalten.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 6.7.2020 – 13 UF 26/20
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