12. - 16. Oktober 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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12. - 16. Oktober 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 179
Haftung des Alleingesellschafters bei Handeln vor Entstehung der Vorgesellschaft

Handelt der Alleingesellschafter einer künftigen GmbH für diese vor Entstehung der Vorgesellschaft, so haftet der Alleingesellschafter analog § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG München, Endurt. v. 12.8.2020 – 20 U 4366/19

 


Familienrecht

 

BGB § 1896 Abs. 1 u. 2
Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten

Die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zudem muss in all diesen Angelegenheiten, die die gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen bestimmen, ein Handlungsbedarf bestehen. Beides muss durch konkret festgestellte Tatsachen näher belegt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 – XII ZB 61/20 – zur Veröffentlichung bestimmt).

BGH, Beschl. v. 10.6.2020 – XII ZB 25/20

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG §§ 117, 147 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 1, 214 Nr. 3, 309, 317
Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung konzernrechtlicher Haftungsansprüche; Anfechtbarkeit

a) Ein selbständiger Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters, dem ein wirksamer oder als wirksam zu behandelnder Beschluss zur Geltendmachung der Ersatzansprüche zugrunde liegt, ist nicht wegen des Fehlens von Anhaltspunkten für das Bestehen von Ersatzansprüchen anfechtbar.
b) Konzernrechtliche Haftungsansprüche nach §§ 309, 317 AktG gehören zu den Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG.

BGH, Urt. v. 30.6.2020 – II ZR 8/19

 

AktG §§ 305, 327a, 327b, 327c Abs. 2
Schätzung des Unternehmenswertes bei gutachterlicher Anpassung der Unternehmensplanung

1. Gutachterliche Anpassungen der Unternehmensplanung können der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswerts zu Grunde zu legen sein, wenn die Ausgangsplanung unplausibel ist.
2. Die Plausibilität der Planung ist insbesondere dann zu überprüfen, wenn die Planung auf einem gegenüber dem tatsächlichen Ist-Ergebnis deutlich schlechteren – hier: nahezu zeitgleich mit der Ankündigung der Strukturmaßnahme erstellten – Forecast basiert, und die Planungsverantwortlichen gleichwohl auf eine Aktualisierung verzichten.
3. Die Unternehmensplanung – hier: der EBIT-Marge und der zu kapitalisierenden Ergebnisse – kann sich als unplausibel erweisen, wenn sie im Vergleich zu den Ergebnissen der Vergangenheit, den Planansätzen aus den Planungen der Vorjahre und unter Berücksichtigung von Analystenschätzungen für den Detailplanungszeitraum zu konservativ ist und überdies Planabweichungen zur vergangenen Entwicklung nicht schlüssig erklärbar sind.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.2.2020 – 26 W 7/18

 


Öffentliches Recht

 

PStG §§ 9, 45b
Von § 45b PStG vorausgesetzte Variante der Geschlechtsentwicklung nur bei Unmöglichkeit der eindeutigen Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder männlich

a) Die von § 45 b PStG vorausgesetzte Variante der Geschlechtsentwicklung ist nur dann gegeben, wenn die Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale nicht eindeutig möglich ist. Auf Personen mit körperlich eindeutig weiblichem oder eindeutig männlichem Geschlecht ist die Bestimmung daher nicht anzuwenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. April 2020 – XII ZB 383/19 – NZFam 2020, 519, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Die von § 45 b Abs. 3 Satz 1 PStG zum Nachweis des Vorliegens einer Variante der Geschlechtsentwicklung vorgesehene Bescheinigung muss von einem approbierten, also mit staatlicher Zulassung tätigen Arzt ausgestellt sein, ohne dass dieser einer bestimmten Fachrichtung angehören oder über bestimmte berufliche Erfahrungen verfügen müsste, und hat im Übrigen keine besonderen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen.
c) Bei Vorliegen einer diesen Vorgaben genügenden ärztlichen Bescheinigung ist dem Standesbeamten nicht jede weitere Prüfung versagt; er hat vielmehr eigene Ermittlungen im Sinne des § 9 Abs. 1 PStG anzustellen, wenn die Bescheinigung wegen besonderer Umstände oder anderweitiger Erkenntnisse des Standesbeamten nicht die vom Gesetzgeber typisierend angenommene, für die erforderliche Sachverhaltsermittlung ausreichende Nachweiswirkung entfaltet.

BGH, Beschl. v. 10.6.2020 – XII ZB 451/19

 


Steuerrecht

 

ErbStG § 13b; EStG § 15
Erbschaftsteuerliche Einordnung von Vermögensverwaltung und Geschäftsbetrieb bei Vermietungstätigkeit

1. Wenn ein Steuerpflichtiger neben der Überlassung von Wohnungen zusätzliche Leistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen Übliche überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär betrieblichen Charakter i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG verleihen, liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ErbStG vor.
2. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit besteht, wenn der Vermieter bei der Vermietung von Räumen unübliche Sonderleistungen – wie z. B. die Reinigung der vermieteten Wohnungen oder die Bewachung des Gebäudes – erbringt oder wenn wegen eines besonders schnellen, sich aus der Natur der Vermietung ergebenden Wechsels der Mieter oder Benutzer der Räume eine Unternehmensorganisation erforderlich ist.

FG Münster, Urt. v. 25.6.2020 – 3 K 13/20 F

 


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