Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Bundesrat stimmt
WEG-Reform zu
Der Bundesrat hat in
seiner Sitzung am 9.10.2020 beschlossen, bzgl. der Reform des
Wohnungseigentumsgesetzes den Vermittlungsausschuss nicht
anzurufen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit abgeschlossen,
die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.
Eine Zusammenfassung der
relevanten Änderungen kann der
Pressemitteilung des BMJV entnommen werden. Unter anderem
ist vorgesehen, die Sondereigentumsfähigkeit auf Freiflächen zu
erstrecken, die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft zu erweitern
und Beschlüsse aufgrund rechtsgeschäftlicher Öffnungsklauseln
ins Grundbuch einzutragen. Darüber hinaus sollen bauliche
Veränderungen insb. bezüglich Elektromobilität, Barrierefreiheit
und Einbruchsschutz erleichtert werden. Die Bundesrat-Drucksacke
kann
hier abgerufen werden.
Entscheidung der Woche
KV
GNotKG Nr. 21102 Ziff. 2
Gebühr für die Teilaufhebung eines Vertrags
Die ermäßigte Gebühr
nach Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG für Beurkundungsverfahren,
deren Gegenstand die Aufhebung eines Vertrags ist, findet auf
Teilaufhebungen keine Anwendung.
BGH, Beschl. v.
9.9.2020 – IV ZB 9/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 195, 199, 214, 215 Abs. 1, 242, 631 Abs. 1, 634a Abs. 2, 641 Abs.
1 S. 1 u. 3 a. F.
Keine Fälligkeit des Werklohns mit Verjährung des Anspruchs auf
Herstellung des Werkes
Die Verjährung des
Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks
führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des
Unternehmers.
BGH, Urt. v.
28.5.2020 – VII ZR 108/19
BGB
§§ 305 Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1, 652 Abs. 1 S. 1
Ausgestaltung von AGB im einfachen Makleralleinauftrag
a) Ein einfacher
Makleralleinauftrag, mit dem sich der Makler zum Tätigwerden
verpflichtet und durch den der Maklerkunde auf sein Recht
verzichtet, einen weiteren Makler mit der Suche nach geeigneten
Vertragspartnern zu beauftragen, kann grundsätzlich wirksam
unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geschlossen werden.
b) Bei einem einfachen Makleralleinauftrag kann in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine an dem Zeitbedarf für eine
erfolgversprechende Tätigkeit orientierte Mindestlaufzeit
vereinbart werden. Eine Bindungsfrist von sechs Monaten ist für
einem Immobilienmakler erteilte Alleinaufträge regelmäßig
angemessen.
c) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene
automatische Verlängerung der zunächst auf sechs Monate
vereinbarten Vertragslaufzeit eines einfachen
Makleralleinauftrags um jeweils drei Monate bei unterbliebener
Kündigung des Maklerkunden ist grundsätzlich unbedenklich und
nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
d) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene
vierwöchige Frist zur Kündigung eines einfachen
Makleralleinauftrags benachteiligt den Maklerkunden bei
Vereinbarung einer ersten Vertragslaufzeit von sechs Monaten und
automatischen Verlängerungen des Vertrags um jeweils drei Monate
nicht unangemessen.
e) Sehen Allgemeine Geschäftsbedingungen die automatische
Verlängerung eines einfachen Makleralleinauftrags für den Fall
einer unterbliebenen Kündigung vor und wird die Länge der
Kündigungsfrist in weiteren allgemeinen Regelungen bestimmt, auf
die der Verwender in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
ausdrücklich hinweist und die deshalb nicht wirksam in das
Regelungswerk einbezogen sind, ist die Verlängerungsklausel
insgesamt unwirksam.
BGH, Urt. v.
28.5.2020 – I ZR 40/19
Erbrecht
BGB
§§ 80, 83, 1960, 2227
Beschwerdebefugnis des Nachlasspflegers; keine Vorstiftung bei
Stiftungserrichtung von Todes wegen
1. Ein
Nachlasspfleger – dessen Wirkungskreis die Sicherung und
Verwaltung des Nachlasses umfasst – ist nicht beschwerdebefugt
gegen Beschlüsse, die im Erbscheinsverfahren desjenigen
Erblassers ergehen, für dessen unbekannte Erben er bestellt ist
(Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 17. August 1990 – BReg. 1a
Z 36/89 –, BeckRS 2010, 27258).
2. Eine Stiftung erlangt erst durch die Anerkennung durch die
Stiftungsbehörde Rechtsfähigkeit. Vor der Bekanntgabe der
Anerkennung kann der später einzusetzende Stiftungsvorstand
keine Rechtshandlungen vornehmen, die Wirkung für oder gegen die
Stiftung entfalten; eine Vor-Stiftung ähnlich der Vor-GmbH oder
dem Vor-Verein existiert nicht (Anschluss an BFH, Urteil vom 11.
Dezember 2015 – X R 36/11 –, DStRE 2015, S. 715 [719 ff. Rn. 54
ff.]). Dies gilt auch für eine Stiftung von Todes wegen, so dass
die Ernennung eines Testamentsvollstreckers den allgemein
üblichen Weg zur Gründung einer Stiftung von Todes wegen
darstellt.
3. Einer vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannten
Person, die Vermögensdelikte in erheblichem Umfang zum Nachteil
des Nachlasses begangen hat, ist vom Nachlassgericht kein
Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, da bereits ein
wichtiger Grund nach § 2227 BGB für die Entlassung besteht.
OLG Braunschweig,
Beschl. v. 8.7.2020 – 3 W 19/20
Gesellschaftsrecht
KAGB
§§ 18 Abs. 2 S. 4, 153 Abs. 3 S. 2; AktG § 100 Abs. 1 S. 1; GmbHG §
52 Abs. 1
Juristische Person ist taugliches Mitglied eines fakultativen
Beirats
Mitglied des
fakultativen Beirats einer extern verwalteten geschlossenen
Investmentkommanditgesellschaft kann auch eine juristische
Person sein.
OLG Stuttgart, Urt.
v. 15.7.2020 – 20 U 47/19
Steuerrecht
ErbStG 1997 § 10 Abs. 3 u. 5; BGB § 2317
Reichweite der Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG bzgl. Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten
1. Im
Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch
Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und
Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß §
10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch
das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der Alleinerbe des
Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des
Pflichtteils fiktiv nachzuholen.
2. Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG reicht jedoch nicht so
weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene
Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann,
wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt
war.
BFH, Urt. v.
5.2.2020 – II R 17/16
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