5. - 9. Oktober 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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5. - 9. Oktober 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Bundesrat stimmt WEG-Reform zu

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 9.10.2020 beschlossen, bzgl. der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit abgeschlossen, die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.
Eine Zusammenfassung der relevanten Änderungen kann der Pressemitteilung des BMJV entnommen werden. Unter anderem ist vorgesehen, die Sondereigentumsfähigkeit auf Freiflächen zu erstrecken, die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft zu erweitern und Beschlüsse aufgrund rechtsgeschäftlicher Öffnungsklauseln ins Grundbuch einzutragen. Darüber hinaus sollen bauliche Veränderungen insb. bezüglich Elektromobilität, Barrierefreiheit und Einbruchsschutz erleichtert werden. Die Bundesrat-Drucksacke kann hier abgerufen werden.

 


Entscheidung der Woche

 

KV GNotKG Nr. 21102 Ziff. 2
Gebühr für die Teilaufhebung eines Vertrags

Die ermäßigte Gebühr nach Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG für Beurkundungsverfahren, deren Gegenstand die Aufhebung eines Vertrags ist, findet auf Teilaufhebungen keine Anwendung.

BGH, Beschl. v. 9.9.2020 – IV ZB 9/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 195, 199, 214, 215 Abs. 1, 242, 631 Abs. 1, 634a Abs. 2, 641 Abs. 1 S. 1 u. 3 a. F.
Keine Fälligkeit des Werklohns mit Verjährung des Anspruchs auf Herstellung des Werkes

Die Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers.

BGH, Urt. v. 28.5.2020 – VII ZR 108/19

 

BGB §§ 305 Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1, 652 Abs. 1 S. 1
Ausgestaltung von AGB im einfachen Makleralleinauftrag

a) Ein einfacher Makleralleinauftrag, mit dem sich der Makler zum Tätigwerden verpflichtet und durch den der Maklerkunde auf sein Recht verzichtet, einen weiteren Makler mit der Suche nach geeigneten Vertragspartnern zu beauftragen, kann grundsätzlich wirksam unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden.
b) Bei einem einfachen Makleralleinauftrag kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine an dem Zeitbedarf für eine erfolgversprechende Tätigkeit orientierte Mindestlaufzeit vereinbart werden. Eine Bindungsfrist von sechs Monaten ist für einem Immobilienmakler erteilte Alleinaufträge regelmäßig angemessen.
c) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene automatische Verlängerung der zunächst auf sechs Monate vereinbarten Vertragslaufzeit eines einfachen Makleralleinauftrags um jeweils drei Monate bei unterbliebener Kündigung des Maklerkunden ist grundsätzlich unbedenklich und nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
d) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene vierwöchige Frist zur Kündigung eines einfachen Makleralleinauftrags benachteiligt den Maklerkunden bei Vereinbarung einer ersten Vertragslaufzeit von sechs Monaten und automatischen Verlängerungen des Vertrags um jeweils drei Monate nicht unangemessen.
e) Sehen Allgemeine Geschäftsbedingungen die automatische Verlängerung eines einfachen Makleralleinauftrags für den Fall einer unterbliebenen Kündigung vor und wird die Länge der Kündigungsfrist in weiteren allgemeinen Regelungen bestimmt, auf die der Verwender in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich hinweist und die deshalb nicht wirksam in das Regelungswerk einbezogen sind, ist die Verlängerungsklausel insgesamt unwirksam.

BGH, Urt. v. 28.5.2020 – I ZR 40/19

 


Erbrecht

 

BGB §§ 80, 83, 1960, 2227
Beschwerdebefugnis des Nachlasspflegers; keine Vorstiftung bei Stiftungserrichtung von Todes wegen

1. Ein Nachlasspfleger – dessen Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasst – ist nicht beschwerdebefugt gegen Beschlüsse, die im Erbscheinsverfahren desjenigen Erblassers ergehen, für dessen unbekannte Erben er bestellt ist (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 17. August 1990 – BReg. 1a Z 36/89 –, BeckRS 2010, 27258).
2. Eine Stiftung erlangt erst durch die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde Rechtsfähigkeit. Vor der Bekanntgabe der Anerkennung kann der später einzusetzende Stiftungsvorstand keine Rechtshandlungen vornehmen, die Wirkung für oder gegen die Stiftung entfalten; eine Vor-Stiftung ähnlich der Vor-GmbH oder dem Vor-Verein existiert nicht (Anschluss an BFH, Urteil vom 11. Dezember 2015 – X R 36/11 –, DStRE 2015, S. 715 [719 ff. Rn. 54 ff.]). Dies gilt auch für eine Stiftung von Todes wegen, so dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers den allgemein üblichen Weg zur Gründung einer Stiftung von Todes wegen darstellt.
3. Einer vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannten Person, die Vermögensdelikte in erheblichem Umfang zum Nachteil des Nachlasses begangen hat, ist vom Nachlassgericht kein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, da bereits ein wichtiger Grund nach § 2227 BGB für die Entlassung besteht.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.7.2020 – 3 W 19/20

 


Gesellschaftsrecht

 

KAGB §§ 18 Abs. 2 S. 4, 153 Abs. 3 S. 2; AktG § 100 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 52 Abs. 1
Juristische Person ist taugliches Mitglied eines fakultativen Beirats

Mitglied des fakultativen Beirats einer extern verwalteten geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann auch eine juristische Person sein.

OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2020 – 20 U 47/19

 


Steuerrecht

 

ErbStG 1997 § 10 Abs. 3 u. 5; BGB § 2317
Reichweite der Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG bzgl. Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten

1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen.
2. Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG reicht jedoch nicht so weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war.

BFH, Urt. v. 5.2.2020 – II R 17/16

 


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