Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BeurkG § 13
Anforderungen an die Unterschrift des Testators bei einem notariellen Testament
1. Mit der
Unterschrift unter einer notariellen Urkunde dokumentieren die
Beteiligten, dass sie sich ihre Erklärungen zurechnen lassen.
Dagegen dient die Unterschrift nicht der Identifizierbarkeit der
Urkundsbeteiligten.
2. Für die Unterzeichnung eines notariell errichteten Testaments
genügt es, wenn der Erblasser versucht, seinen Familiennamen zu
schreiben, und die Unterschrift aufgrund einer
krankheitsbedingten Schwächung aus einem Buchstaben und einer
anschließenden geschlängelten Linie besteht.
OLG Köln, Beschl. v.
18.5.2020 – 2 Wx 102/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §
652 Abs. 1 S. 1
Anforderungen an den Nachweis der Kausalität der Maklerleistung für
den Vertragsschluss
Für die Annahme
einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem
Nachweis der Vertragsgelegenheit durch den Makler und dem
Abschluss des Hauptvertrags genügt es nicht, dass sich aus der
Sicht des Maklerkunden die vom Makler nachgewiesene
Vertragsgelegenheit zerschlagen hat. Entscheidend ist vielmehr,
ob der nachgewiesene Interessent seine Absicht, das Geschäft
abzuschließen, aufgegeben hat. Nur eine vom nachgewiesenen
Interessenten eingegangene endgültige vertragliche Bindung
rechtfertigt die Annahme einer Aufgabe seiner Vertragsabsicht.
BGH, Urt. v.
5.3.2020 – I ZR 69/19
Erbrecht
BGB
§§ 119 Abs. 1 u. 2, 1954 Abs. 1 u. 2
Anfechtung einer aufgrund einer behördlichen Empfehlung
vorgenommenen Erbausschlagung
Ein Erbe, der sich
ausweislich seiner wegen vermeintlicher Überschuldung des
Nachlasses erklärten Ausschlagung vertiefte Gedanken über die
Zusammensetzung des Nachlasses nicht gemacht hat, kann, sofern
sich im Nachhinein die Werthaltigkeit herausstellt, seine
Erklärung gleichwohl wegen Irrtums über die Zusammensetzung des
Nachlasses (Eigenschaftsirrtum) anfechten, wenn seine
Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, auf einer
behördlichen Empfehlung (hier von der Gemeinde im Zusammenhang
mit einem Absehen wegen unbilliger Härte von einer
Kostenersatzforderung für die im Wege der Ersatzvornahme
veranlasste Bestattung der Erblasserin gegebene Empfehlung, das
Erbe auszuschlagen) beruhte.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 27.1.2020 – 3 Wx 167/19
Gesellschaftsrecht
BGB
§§ 164, 1924, 2365; GmbHG §§ 16 Abs. 1 u. 3, 49 Abs. 1
Tod eines Gesellschafters – Ladung des transmortal Bevollmächtigten
zur Gesellschafterversammlung
1. Hat ein
Gesellschafter einer GmbH einem Dritten eine über den Tod hinaus
geltende Vollmacht erteilt, ihn in der
Gesellschafterversammlung zu vertreten und die ihm zustehenden
Rechte auszuüben, kann nach dem Tod des Gesellschafters und vor
Änderung der Gesellschafterliste der Vertreter wirksam zu
Gesellschafterversammlungen geladen werden. Der Vertreter kann
für den verstorbenen Listengesellschafter dessen Rechte
gegenüber der Gesellschaft wahrnehmen.
2. Etwaige Beschlussmängel kann der Erbe des in der
Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters im eigenen
Namen gerichtlich geltend machen.
3. Ein Einberufungsmangel zur Gesellschafterversammlung einer
GmbH liegt nicht vor, wenn für den zur Einberufung berechtigten
Geschäftsführer ein von diesem beauftragter Rechtsanwalt
handelt, jedenfalls sofern aus der Ladung hervorgeht, dass der
Zuständige Urheber der Einberufung ist.
4. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann nach nichtiger oder
anfechtbarer Einziehung eines Geschäftsanteils nicht die
Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste verlangt
werden, wenn der eingezogene Geschäftsanteil anschließend in der
Gesellschafterliste weder der Gesellschaft noch einer anderen
Person zugeordnet worden ist. Der Widerspruch ließe die von der
Gesellschafterliste ausgehende Legitimationswirkung unberührt,
und für die Besorgnis eines gutgläubigen Erwerbs des
Geschäftsanteils fehlt es an der Grundlage.
OLG Hamm, Urt. v.
27.11.2019 – 8 U 69/19
Steuerrecht
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
Schenkungsausführung bei aufschiebend bedingter Übertragung eines
Kommanditanteils
1. Die freigebige
Zuwendung eines Kommanditanteils unter der aufschiebenden
Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das
Handelsregister ist schenkungsteuerrechtlich bis zum
Bedingungseintritt nicht zu berücksichtigen.
2. Eine Vorverlagerung des Zeitpunkts der Ausführung der
Schenkung kommt nicht in Betracht, weil für Fälle einer
aufschiebenden Bedingung der Steuerentstehungszeitpunkt in § 9
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gesondert geregelt ist.
BFH, Beschl. v.
28.7.2015 – II B 145/14
EStG
§§ 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. a, S. 3 u. 5, 10d, 24 Nr. 2; BGB § 1922
Kein Übergang von verbliebenen negativen Einkünften des Erblassers
auf den Erben i. S. v. § 2a Abs. 1 EStG
Verbliebene negative
Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der
Schweiz i. S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Satz 5
EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über.
BFH, Urt. v.
23.10.2019 – I R 23/17
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