21. - 25. September 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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21. - 25. September 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 104 Nr. 2, 1896 Abs. 2; FamFG § 26
Potentielle Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit; Geschäftsunfähigkeit als Rechtsbegriff

a) Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 425/14, FamRZ 2016, 701).
b) Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Dabei ist die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB kein medizinischer Befund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat.

BGH, Beschl. v. 29.7.2020 – XII ZB 106/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 307 Abs. 3 S. 1
Keine AGB-Kontrolle bzgl. einer Bereitstellungsprovision

Eine Klausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat vorsieht, ist als Preishauptabrede i. S. v. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.

BGH, Beschl. v. 24.3.2020 – XI ZR 516/18

 


Erbrecht

 

BGB §§ 666, 2216 Abs. 2, 2227 Abs. 1
Antragsbefugnis auf Entlassung des Testamentsvollstreckers

Ein Miterbe, dessen Anteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, kann sowohl einen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers betreffend seinen eigenen der Testamentsvollstreckung unterworfenen Erbanteil als auch betreffend einen Erbanteil eines weiteren Miterben stellen, der ebenfalls von der Testamentsvollstreckung umfasst ist. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats = OLG München Beschluss v. 22.09.2005 – 31 Wx 46/05).

OLG München, Beschl. v. 9.7.2020 – 31 Wx 455/19

 

BGB §§ 1970 ff.; FamFG §§ 454 ff.
Rechtsschutzbedürfnis im Aufgebotsverfahren trotz nur geringfügig zu erwartender Forderungen

Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern (§§ 1970 ff. BGB) darf jedenfalls grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, das Verfahren werde nur wegen einer geringfügigen Forderung eines Gläubigers betrieben, die deutlich unter den Kosten des Aufgebotsverfahrens liegt. Sinn und Zweck des Aufgebotsverfahrens besteht gerade darin, aufzuklären, ob und in welcher Höhe (weitere) Nachlassverbindlichkeiten bestehen.

OLG Hamm, Beschl. v. 14.2.2020 – 15 W 6/20

 

BGB §§ 2110 Abs. 2, 2113; GBO § 51
Entgeltlichkeit eines Vorausvermächtnisses

Ist mehreren Vorerben durch notarielle Verfügung von Todes wegen ein Vorausvermächtnis an einem Grundstück zugewandt worden und erfolgt die Übertragung dieses Grundstücks in Erfüllung dieses Vorausvermächtnisses, so ist die Entgeltlichkeit dieser Verfügung nachgewiesen.
Bei einer Mehrheit von Vorerben ist das Vorausvermächtnis nicht in dem Erbschein aufzunehmen.

OLG Hamm, Beschl. v. 21.1.2020 – 15 W 433/19

 


Steuerrecht

 

ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1
Gemischte Schenkung im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung

1. Übernimmt bei einer Teilerbauseinandersetzung ein Miterbe eine Immobilie und der andere Miterbe ein landwirtschaftliches Hofgut, das er kurz nach der Teilerbauseinandersetzung veräußert, so liegt eine gemischte Schenkung zwischen den Miterben vor, wenn der auf Basis des Liquidationswerts festgestellte Grundbesitzwert des Hofguts den festgestellten Grundbesitzwert für die Immobilie um mehr als das Doppelte übersteigt und den Erben zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung der erhebliche Wertunterschied auch bewusst und bekannt war.
2. Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch bloßen Abzug der Gegenleistung vom Grundbesitzwert des zugewendeten Grundbesitzes zu ermitteln. Soweit dies im Einzelfall einen Unterschied zwischen dem nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Wert und dem gemeinen Wert ergibt, ist dies aufgrund der typisierenden Bewertungsmethoden hinzunehmen.
3. Besteht bei einer gemischten Schenkung eine auffallende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass dem Zuwendenden der Wertunterschied bekannt und bewusst war. Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig bei einer Diskrepanz von 20 bis 25 % angenommen.

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.2.2020 – 7 K 3078/18

 


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