14. - 18. September 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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14. - 18. September 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Wohnungseigentumsgesetz: Bundestag beschließt Reform

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 17.9.2020 die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes in 2. und 3. Lesung beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde in Form der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses angenommen.
Eine Zusammenfassung der relevanten Änderungen kann der Pressemitteilung des BMJV entnommen werden. Unter anderem ist vorgesehen, die Sondereigentumsfähigkeit auf Freiflächen zu erstrecken, die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft zu erweitern und Beschlüsse aufgrund rechtsgeschäftlicher Öffnungsklauseln ins Grundbuch einzutragen. Darüber hinaus sollen bauliche Veränderungen insb. bezüglich Elektromobilität, Barrierefreiheit und Einbruchsschutz erleichtert werden. Die Beratung im Bundesrat soll voraussichtlich am 9.10.2020 erfolgen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf kann hier abgerufen werden. Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses finden Sie hier.

 

Entscheidung der Woche

 

BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4; GrdstVG § 2
Genehmigung nach GrdstVG; Umgehungsgeschäft; Amtspflichtverletzung

a) Genehmigungsbedürftig nach § 2 GrdstVG ist unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts auch der Verkauf kleinerer, die Freigrenze nicht überschreitender, Flächen, wenn Trennstücke eines die Freigrenze übersteigenden Grundstücks gleichzeitig oder nacheinander veräußert werden, die einzelnen Rechtsgeschäfte in einem inneren Zusammenhang stehen und nach einem einheitlichen Plan durchgeführt werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92, NJW 1993, 648).
b) Der Notar verletzt seine Amtspflichten nach § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG, wenn er an einem derartigen Umgehungsgeschäft mitwirkt, und kann sich deswegen eines Dienstvergehens schuldig machen.

BGH, Beschl. v. 20.7.2020 – NotSt(Brfg) 2/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 642
Nachweis tatsächlich angefallener Mehrkosten

1. § 642 BGB gewährt keinen Anspruch auf eine von dem tatsächlichen Vorhalten von Personal oder Maschinen unabhängige Erstattung allgemeiner Geschäftskosten bzw. Gewinn und Wagnis.
2. Auch bei einer Leistungsänderung nach § 2 Abs. 5 VOB/B bemisst sich die Nachtragsvergütung entsprechend der Entscheidung des BGH (Urt. v. 8. August 2019 – VII ZR 34/18, BGHZ 223, 45 = NZBau 2019, 706) zu dem insoweit wortgleichen § 2 Abs. 3 VOB/B nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.
3. Die Bereitstellung des Baugrundstücks als Mitwirkungsleistung des Bauherrn ist grundsätzlich als Obliegenheit zu bewerten. Ihre Verletzung begründet nur dann einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B, wenn die Pflicht zur Bereithaltung oder Freigabe der Baustelle zu einem bestimmten Zeitpunkt ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2019 – 5 U 52/19

 


Erbrecht

 

BGB §§ 1944, 1955
Mangelnde Kenntnis des Ausschlagungsrechts kein Anfechtungsgrund

Eine fehlende Kenntnis des Ausschlagungsrechts berechtigt nicht zur Anfechtung der Erbschaftsannahme. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.4.2020 – 3 W 38/20

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG § 327a
NAV-Methode zur Ermittlung des Unternehmenswerts

Zur Geeignetheit und Anwendung des Net Asset Value (NAV)-Verfahrens bei der Bestimmung des Unternehmenswerts von vermögensverwaltenden oder Immobiliengesellschaften.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.5.2020 – 12 W 17/19

 

BGB §§ 26 ff.
Kein Anspruch des einzelnen Vereinsmitglieds auf konkrete Handlung des Vorstands

Ein Vereinsmitglied hat keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dem Vorstand konkrete Handlungen aufzuerlegen.

OLG Köln, Urt. v. 31.1.2020 – 6 U 187/19

 

HGB § 116 Abs. 1
Maklervertrag kein gewöhnliches Geschäft

Trifft der Verwaltungsratsvorsitzende und Mitgesellschafter einer GmbH & Co. KG für einen Auftrag, der normalerweise durch externe Personen durchgeführt wird, eine gesonderte, über seinen als Verwaltungsrat allgemeinen Vergütungsanspruch hinausgehende Provisionsabrede zulasten der Gesellschaft, ist dies aufgrund des Konflikts der divergierenden Interessen der Gesellschaft einerseits und dem privaten Provisionsinteresse des handelnden Gesellschafters andererseits nicht mehr als gewöhnliches Geschäft einzustufen.

OLG Hamm, Urt. v. 18.5.2020 – 18 U 57/19

 


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