Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Wohnungseigentumsgesetz: Bundestag beschließt Reform
Der Bundestag hat in
seiner Sitzung am 17.9.2020 die Reform des
Wohnungseigentumsgesetzes in 2. und 3. Lesung beschlossen. Der
Gesetzentwurf wurde in Form der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses angenommen.
Eine Zusammenfassung der relevanten Änderungen kann der
Pressemitteilung des BMJV entnommen werden. Unter anderem
ist vorgesehen, die Sondereigentumsfähigkeit auf Freiflächen zu
erstrecken, die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft zu erweitern
und Beschlüsse aufgrund rechtsgeschäftlicher Öffnungsklauseln
ins Grundbuch einzutragen. Darüber hinaus sollen bauliche
Veränderungen insb. bezüglich Elektromobilität, Barrierefreiheit
und Einbruchsschutz erleichtert werden. Die Beratung im
Bundesrat soll voraussichtlich am 9.10.2020 erfolgen. Der
ursprüngliche Gesetzentwurf kann
hier abgerufen werden. Die Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses finden Sie
hier.
Entscheidung der Woche
BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4; GrdstVG § 2
Genehmigung nach GrdstVG; Umgehungsgeschäft; Amtspflichtverletzung
a)
Genehmigungsbedürftig nach § 2 GrdstVG ist unter dem
Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts auch der Verkauf kleinerer,
die Freigrenze nicht überschreitender, Flächen, wenn Trennstücke
eines die Freigrenze übersteigenden Grundstücks gleichzeitig
oder nacheinander veräußert werden, die einzelnen
Rechtsgeschäfte in einem inneren Zusammenhang stehen und nach
einem einheitlichen Plan durchgeführt werden (Anschluss an BGH,
Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92, NJW 1993, 648).
b) Der Notar verletzt seine Amtspflichten nach § 14 Abs. 2 BNotO,
§ 4 BeurkG, wenn er an einem derartigen Umgehungsgeschäft
mitwirkt, und kann sich deswegen eines Dienstvergehens schuldig
machen.
BGH, Beschl. v.
20.7.2020 – NotSt(Brfg) 2/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §
642
Nachweis tatsächlich angefallener Mehrkosten
1. § 642 BGB gewährt
keinen Anspruch auf eine von dem tatsächlichen Vorhalten von
Personal oder Maschinen unabhängige Erstattung allgemeiner
Geschäftskosten bzw. Gewinn und Wagnis.
2. Auch bei einer Leistungsänderung nach § 2 Abs. 5 VOB/B
bemisst sich die Nachtragsvergütung entsprechend der
Entscheidung des BGH (Urt. v. 8. August 2019 – VII ZR 34/18, BGHZ 223, 45 = NZBau 2019, 706) zu dem insoweit wortgleichen § 2
Abs. 3 VOB/B nach den tatsächlich erforderlichen Kosten
zuzüglich angemessener Zuschläge.
3. Die Bereitstellung des Baugrundstücks als Mitwirkungsleistung
des Bauherrn ist grundsätzlich als Obliegenheit zu bewerten.
Ihre Verletzung begründet nur dann einen Schadensersatzanspruch
nach § 6 Abs. 6 VOB/B, wenn die Pflicht zur Bereithaltung oder
Freigabe der Baustelle zu einem bestimmten Zeitpunkt
ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist.
OLG Düsseldorf, Urt.
v. 19.12.2019 – 5 U 52/19
Erbrecht
BGB
§§ 1944, 1955
Mangelnde Kenntnis des Ausschlagungsrechts kein Anfechtungsgrund
Eine fehlende
Kenntnis des Ausschlagungsrechts berechtigt nicht zur Anfechtung
der Erbschaftsannahme.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 7.4.2020 – 3 W 38/20
Gesellschaftsrecht
AktG
§ 327a
NAV-Methode zur Ermittlung des Unternehmenswerts
Zur Geeignetheit und
Anwendung des Net Asset Value (NAV)-Verfahrens bei der
Bestimmung des Unternehmenswerts von vermögensverwaltenden oder
Immobiliengesellschaften.
OLG Karlsruhe,
Beschl. v. 25.5.2020 – 12 W 17/19
BGB
§§ 26 ff.
Kein Anspruch des einzelnen Vereinsmitglieds auf konkrete Handlung
des Vorstands
Ein Vereinsmitglied
hat keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dem
Vorstand konkrete Handlungen aufzuerlegen.
OLG Köln, Urt. v. 31.1.2020 – 6 U 187/19
HGB §
116 Abs. 1
Maklervertrag kein gewöhnliches Geschäft
Trifft der
Verwaltungsratsvorsitzende und Mitgesellschafter einer GmbH &
Co. KG für einen Auftrag, der normalerweise durch externe
Personen durchgeführt wird, eine gesonderte, über seinen als
Verwaltungsrat allgemeinen Vergütungsanspruch hinausgehende
Provisionsabrede zulasten der Gesellschaft, ist dies aufgrund
des Konflikts der divergierenden Interessen der Gesellschaft
einerseits und dem privaten Provisionsinteresse des handelnden
Gesellschafters andererseits nicht mehr als gewöhnliches
Geschäft einzustufen.
OLG Hamm, Urt. v.
18.5.2020 – 18 U 57/19
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