31. August - 4. September 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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31. August - 4. September 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 5; BGB § 736 Abs. 2; HGB § 160 Abs. 1 S. 1
GbR als Wohnungseigentümerin; Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters

Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten i. S. v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.

BGH, Urt. v. 3.7.2020 – V ZR 250/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 181; WEG § 12
Kein Insichgeschäft bei Zustimmung des WEG-Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums an sich selbst

Ist die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters abhängig, so kann dieser die Zustimmung auch dann erteilen, wenn er selbst das Wohnungseigentum erwirbt. § 181 BGB steht der Wirksamkeit der Zustimmung weder in direkter noch in entsprechender Anwendung entgegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2019, 3 Wx 217/19).

OLG Hamm, Beschl. v. 10.3.2020 – 15 W 72/20

 

GBO §§ 39, 40
Anwendbarkeit des § 40 GBO bei Eintragung eines Nießbrauchs

Bei der Eintragung eines Nießbrauchs an einem Grundstück mittels einer postmortalen Vollmacht zur Erfüllung eines Vermächtnisses bedarf es der Voreintragung der Erben im Grundbuch. § 40 GBO findet keine Anwendung.

OLG Köln, Beschl. v. 19.12.2019 – 2 Wx 343/19

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2265, 2271, 2274, 2278 Abs. 1, 2084, 2296
Ehegattentestament statt Erbvertrag bei frei widerruflicher gegenseitiger Erbeinsetzung

Ein Erbvertrag erfordert mindestens eine vertragsmäßige Verfügung i. S. v. § 2278 Abs. 1 BGB. Die gegenseitige Erbeinsetzung von Eheleuten in Verbindung mit einem bedingungslosen Abänderungsvorbehalt ist kein Erbvertrag, sondern ein gemeinschaftliches Ehegattentestament. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Hamm, Beschl. v. 1.4.2020 – 15 W 479/19

 

BGB § 2314; ZPO §§ 91, 93, 99 Abs. 2, 560 Abs. 1
Zeitspanne für die Erteilung einer Auskunft über den Nachlass

1. Auch wenn sich die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses für eine familienfremde Person schwieriger gestaltet als für einen nahen Angehörigen und sich in dem Nachlass Gesellschaftsbeteiligungen und Immobilien befinden, ist ein Zeitraum von mehr als acht Monaten nach dem Erbfall und sechs Monaten nach der ersten Aufforderung ausreichend für die Erstellung eines privatschriftlichen Verzeichnisses.
2. Selbst für die Erstellung notarieller Nachlassverzeichnisse wird üblicherweise ein Zeitraum von nicht mehr als drei bis vier Monaten zugebilligt. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.2.2020 – 7 W 92/19

 


IPR und ausländisches Recht

 

KSÜ Art. 15 Abs. 1 u. 2; BGB § 1643 Abs. 1 u. 2; Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch Polen Art. 101 § 3
In Polen angefallene Erbschaft eines in Deutschland lebenden Kindes; Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung

Die Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind, vertreten durch seine Eltern bedarf auch dann – formell – der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn das Kind nur aufgrund der Erbausschlagung der Eltern Erbe geworden wäre. Das beruht neben der auf Art. 15 Abs. 1 KSÜ beruhenden Anwendung des § 1643 Abs. 1 und 2 BGB auf der nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ gebotenen Berücksichtigung – nicht Anwendung – des Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs der Republik Polen.

OLG Hamm, Beschl. v. 4.5.2020 – 13 Wf 66/20

 


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