Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
WEG §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 5; BGB § 736 Abs. 2; HGB § 160 Abs. 1
S. 1
GbR als Wohnungseigentümerin; Nachhaftung eines ausgeschiedenen
Gesellschafters
Die Nachhaftung des
Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum
Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist,
erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem
Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen
beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten
i. S. v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.
BGH, Urt. v.
3.7.2020 – V ZR 250/19
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §
181; WEG § 12
Kein Insichgeschäft bei Zustimmung des WEG-Verwalters zur
Veräußerung des Wohnungseigentums an sich selbst
Ist die Veräußerung
des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters
abhängig, so kann dieser die Zustimmung auch dann erteilen, wenn
er selbst das Wohnungseigentum erwirbt. § 181 BGB steht der
Wirksamkeit der Zustimmung weder in direkter noch in
entsprechender Anwendung entgegen (im Anschluss an OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2019, 3 Wx 217/19).
OLG Hamm, Beschl. v.
10.3.2020 – 15 W 72/20
GBO
§§ 39, 40
Anwendbarkeit des § 40 GBO bei Eintragung eines Nießbrauchs
Bei der Eintragung
eines Nießbrauchs an einem Grundstück mittels einer postmortalen
Vollmacht zur Erfüllung eines Vermächtnisses bedarf es der
Voreintragung der Erben im Grundbuch. § 40 GBO findet keine
Anwendung.
OLG Köln, Beschl. v.
19.12.2019 – 2 Wx 343/19
Erbrecht
BGB §§ 2265, 2271, 2274, 2278 Abs. 1, 2084, 2296
Ehegattentestament statt Erbvertrag bei frei widerruflicher
gegenseitiger Erbeinsetzung
Ein Erbvertrag
erfordert mindestens eine vertragsmäßige Verfügung i. S. v. §
2278 Abs. 1 BGB. Die gegenseitige Erbeinsetzung von Eheleuten in
Verbindung mit einem bedingungslosen Abänderungsvorbehalt ist
kein Erbvertrag, sondern ein gemeinschaftliches
Ehegattentestament. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Hamm, Beschl. v.
1.4.2020 – 15 W 479/19
BGB § 2314; ZPO §§ 91, 93, 99 Abs. 2, 560 Abs. 1
Zeitspanne für die Erteilung einer Auskunft über den
Nachlass
1. Auch wenn sich
die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses für eine
familienfremde Person schwieriger gestaltet als für einen nahen
Angehörigen und sich in dem Nachlass Gesellschaftsbeteiligungen
und Immobilien befinden, ist ein Zeitraum von mehr als acht Monaten
nach dem Erbfall und sechs Monaten nach der ersten Aufforderung
ausreichend für die Erstellung eines privatschriftlichen
Verzeichnisses.
2. Selbst für die Erstellung notarieller Nachlassverzeichnisse
wird üblicherweise ein Zeitraum von nicht mehr als drei bis vier
Monaten zugebilligt. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 3.2.2020 – 7 W 92/19
IPR und ausländisches
Recht
KSÜ Art. 15 Abs. 1 u. 2; BGB § 1643 Abs. 1 u. 2; Familien- und
Vormundschaftsgesetzbuch Polen Art. 101 § 3
In Polen
angefallene Erbschaft eines in Deutschland lebenden Kindes;
Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung
Die Ausschlagung
einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland
lebendes minderjähriges Kind, vertreten durch seine Eltern
bedarf auch dann – formell – der familiengerichtlichen
Genehmigung, wenn das Kind nur aufgrund der Erbausschlagung der
Eltern Erbe geworden wäre. Das beruht neben der auf Art. 15 Abs.
1 KSÜ beruhenden Anwendung des § 1643 Abs. 1 und 2 BGB auf der
nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ gebotenen Berücksichtigung – nicht
Anwendung – des Art. 101 § 3 des Familien- und
Vormundschaftsgesetzbuchs der Republik Polen.
OLG Hamm, Beschl. v.
4.5.2020 – 13 Wf 66/20
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