7. - 11. September 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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7. - 11. September 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BNotO § 52 Abs. 2
Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar a. D."

Für die Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Notar außer Dienst (a. D.)“ bedarf es keiner Dienstverfehlung, die derart schwerwiegend ist, dass sie bei Fortbestehen der Notartätigkeit zu einer Entfernung aus dem Amt geführt hätte, und auch keines Disziplinarverfahrens, welches Letzteres zum Ziel gehabt hätte. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass der Notar seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert hat.

BGH, Beschl. v. 20.7.2020 – NotZ (Brfg) 2/19

 


Familienrecht

 

VersAusglG § 27
Absehen vom Versorgungsausgleichs; Beweislast

1. § 27 VersAusglG ist eine Ausnahmeregelung für Sachverhalte, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur „Prämierung“ einer groben Verletzung der ehelichen Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde.
2. Der Ehegatte, der sich gegen die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs wendet, trägt für die tatsächlichen Voraussetzungen von § 27 VersAusglG die Darlegungs- und Feststellungslast. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.3.2020 – 15 UF 185/19

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 40; EGGmbHG § 8; GwG §§ 19, 20; HRV §§ 7, 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Neue Gesellschafterliste bei unverändertem Gesellschafterbestand, aber unter Angabe weiterer Daten

Zur – vom Senat befürworteten – Zulässigkeit einer nicht durch Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen veranlassten Einreichung einer neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Liste der Gesellschafter einer GmbH (hier: Einreichung einer Gesellschafterliste aus Januar 2020 mit nach der Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG erweiterten Angaben zum Handelsregister in Gestalt einer Ergänzung der zuletzt im Mai 1999 zum Handelsregister in Papierform aufgenommenen Gesellschafterliste um die prozentuale Beteiligung des Geschäftsanteils und das Geburtsdatum des Gesellschafters).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.4.2020 – 3 Wx 57/20

 

GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
Fortsetzung einer GmbH bei Insolvenzplanverfahren

a) Ein Insolvenzplan sieht den Fortbestand einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bereits dann im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG vor, wenn er die Fortsetzung der Gesellschaft als Möglichkeit darstellt.
b) Die Fortsetzung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG setzt voraus, dass noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter die Gesellschafter begonnen worden ist.

BGH, Beschl. v. 8.4.2020 – II ZB 3/19

 


Steuerrecht

 

AO § 278; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 421 S. 1, 422 Abs. 1 S. 1, 426, 1360, 1360a
Zahlung der laufenden Kosten des gemeinsam bewohnten Hauses keine unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten

1. Die Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten stellt auch dann keine unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.
2. Ist der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsam aufgenommene Darlehen vollständig zu begleichen, kommt es mangels Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu einer für eine Zuwendung erforderlichen Vermögensverlagerung.
3. Zahlt der Alleinverdiener-Ehegatte die übrigen laufenden Unterhaltskosten für das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus, so handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach §§ 1360, 1360a BGB.

BFH, Urt. v. 17.12.2019 – VII R 18/17

 


Insolvenzrecht

 

InsO § 13 Abs. 1
Keine Insolvenzverfahrenseröffnung bei „Firmenbestattung“

Ein Eröffnungsantrag, der unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Schuldners und etwa bestehenden Ansprüchen gegen Gesellschafter, Geschäftsführer und Anfechtungsgegner ausschließlich auf eine Abweisung des Antrags mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse gerichtet ist, ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses unzulässig.

BGH, Beschl. v. 7.5.2020 – IX ZB 84/19

 


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