24. - 28. August 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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24. - 28. August 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

EStG §§ 15 Abs. 2 S. 1, 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1
Gewerblicher Grundstückshandel: Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem dem Steuerpflichtigen seit langem gehörenden Grundstück und anschließende Veräußerung des Grundstücks

Ein bebautes Grundstück, das durch den Steuerpflichtigen langjährig im Rahmen privater Vermögensverwaltung genutzt wird, kann Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels werden, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreift, die derart umfassend sind, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wird, sondern ein neues Gebäude hergestellt wird.

BFH, Urt. v. 15.1.2020 – X R 18/18, X R 19/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 207, 242
Darlehensrückzahlung während der Ehe; Hemmung der Verjährung; Verwirkung

Auch Ansprüche, deren Verjährung während bestehender Ehe nach § 207 BGB gehemmt ist, können nach den allgemeinen Grundsätzen (Zeit- und Umstandsmoment) verwirkt werden. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.3.2020 – 9 UF 217/19

 

FamFG §§ 31 Abs. 1, 447 ff., 466 ff., 467 Abs. 2, 468 Nr. 2; BGB §§ 1163, 1164, 1170
Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren

1. Veräußern Erben ihr mit einer Darlehensbriefhypothek belastetes Grundstück und vereinbaren sie mit dem Erwerber im Kaufvertrag die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grundstücksbelastungen, so haben die Verkäufer in einem von ihnen nach grundbuchlicher Eintragung des neuen Eigentümers zum Zwecke der Kraftloserklärung des vom Rechtsnachfolger des ursprünglichen Hypothekengläubigers nicht aufgefundenen Hypothekenbriefs geführten Aufgebotsverfahren ihre Antragsberechtigung glaubhaft zu machen (hier: negative Tatsache, dass die Übertragung einer Eigentümerhypothek durch den früheren Eigentümer – Erblasser – nicht erfolgt ist bzw. aus einer vom Grundpfandrechtsgläubiger erteilten Löschungsbewilligung für sie ein Antragsrecht in gewillkürter Prozessstandschaft erwachsen ist).
2. Über einen erstmals im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten Aufgebotsantrag des neuen Grundstückseigentümers kann der Senat als Beschwerdegericht nicht entscheiden.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.3.2019 – 3 Wx 204/18

 


Familienrecht

 

BGB §§ 167, 1626, 1629, 1671
Alleinige elterliche Vertretungsbefugnis durch Bevollmächtigung

a) Dem sich aus der gesetzlichen Gesamtvertretung des minderjährigen Kindes durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ergebenden Bedürfnis für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse kann durch Erteilung einer Vollmacht entsprochen werden.
b) Das Grundverhältnis für diese Vollmacht ist regelmäßig das sich aus dem
fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebende gesetzliche Rechtsverhältnis. Daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und -pflichten und gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten des vollmachtgebenden Elternteils. Eines gesonderten Vertrags zwischen den Eltern bedarf es für das Grundverhältnis nicht.
c) Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils kann eine andernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist.

BGH, Beschl. v. 29.4.2020 – XII ZB 112/19

 


Erbrecht

 

BGB § 2314 Abs. 1 S. 2
Umfang des Wertermittlungsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

1. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ist von dessen Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB streng zu trennen.
2. Im Rahmen der Wertermittlung sind Unterlagen, die der Bewertung dienen, herauszugeben. Hierzu zählen regelmäßig die Belege zu den Bilanzen der letzten fünf Jahre.
3. Einem Pflichtteilsberechtigten können nebeneinander Ansprüche auf Wertermittlung sowohl bzgl. eines Grundstücks als auch bzgl. eines auf diesem Grundstück betriebenen Unternehmens zustehen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2019 – 7 U 161/18

 

FamFG §§ 38 Abs. 3 S. 3, 81; BGB §§ 1923 Abs. 1, 2069, 2270 Abs. 1
Nichtanwendbarkeit der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB

1. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass eine Schlusserbeneinsetzung nicht wechselbezüglich ist, wenn der eingesetzte Schlusserbe ein Verwandter des überlebenden Ehegatten, aber nicht des vorverstorbenen Ehegatten ist. In diesem Fall liegt nahe, dass der vorverstorbene Ehegatte seinem Partner das Recht überlassen will, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern.
2. Die Auslegungsregel aus § 2270 Abs. 2 BGB ist nur dann anwendbar, wenn sich die Einsetzung des Schlusserben durch entsprechende Auslegung zweifelsfrei feststellen lässt. Sie ist dagegen nicht anwendbar, wenn die Annahme der Ersatzschlusserbeneinsetzung allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.2.2020 – 3 W 9/20

 


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