Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
EStG §§ 15 Abs. 2 S. 1, 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1
Gewerblicher Grundstückshandel: Errichtung eines Erweiterungsbaus
auf einem dem Steuerpflichtigen seit langem gehörenden
Grundstück und anschließende Veräußerung des Grundstücks
Ein bebautes
Grundstück, das durch den Steuerpflichtigen langjährig im Rahmen
privater Vermögensverwaltung genutzt wird, kann Gegenstand eines
gewerblichen Grundstückshandels werden, wenn der
Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen
ergreift, die derart umfassend sind, dass hierdurch das bereits
bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen
ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wird,
sondern ein neues Gebäude hergestellt wird.
BFH, Urt. v.
15.1.2020 – X R 18/18, X R 19/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §§
207, 242
Darlehensrückzahlung während der Ehe;
Hemmung der Verjährung; Verwirkung
Auch Ansprüche, deren
Verjährung während bestehender Ehe nach § 207 BGB
gehemmt ist, können nach den allgemeinen Grundsätzen (Zeit- und
Umstandsmoment) verwirkt werden. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 25.3.2020 – 9 UF 217/19
FamFG
§§ 31 Abs. 1, 447 ff., 466 ff., 467 Abs. 2, 468 Nr. 2; BGB §§ 1163,
1164, 1170
Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren
1. Veräußern Erben
ihr mit einer Darlehensbriefhypothek belastetes Grundstück und
vereinbaren sie mit dem Erwerber im Kaufvertrag die Löschung der
im Grundbuch eingetragenen Grundstücksbelastungen, so haben die
Verkäufer in einem von ihnen nach grundbuchlicher Eintragung des
neuen Eigentümers zum Zwecke der Kraftloserklärung des vom
Rechtsnachfolger des ursprünglichen Hypothekengläubigers nicht
aufgefundenen Hypothekenbriefs geführten Aufgebotsverfahren ihre
Antragsberechtigung glaubhaft zu machen (hier: negative
Tatsache, dass die Übertragung einer Eigentümerhypothek durch
den früheren Eigentümer – Erblasser – nicht erfolgt ist bzw. aus
einer vom Grundpfandrechtsgläubiger erteilten
Löschungsbewilligung für sie ein Antragsrecht in gewillkürter
Prozessstandschaft erwachsen ist).
2. Über einen erstmals im Beschwerdeverfahren hilfsweise
gestellten Aufgebotsantrag des neuen Grundstückseigentümers kann
der Senat als Beschwerdegericht nicht entscheiden.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 20.3.2019 – 3 Wx 204/18
Familienrecht
BGB
§§ 167, 1626, 1629, 1671
Alleinige elterliche Vertretungsbefugnis durch Bevollmächtigung
a) Dem sich aus der
gesetzlichen Gesamtvertretung des minderjährigen Kindes durch
gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ergebenden Bedürfnis für eine
Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung
elterlicher Vertretungsbefugnisse kann durch Erteilung einer
Vollmacht entsprochen werden.
b) Das Grundverhältnis für diese Vollmacht ist regelmäßig das
sich aus dem
fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebende gesetzliche
Rechtsverhältnis. Daraus ergeben sich insbesondere
Kontrollbefugnisse und -pflichten und gegebenenfalls auch
Mitwirkungspflichten des vollmachtgebenden Elternteils. Eines
gesonderten Vertrags zwischen den Eltern bedarf es für das
Grundverhältnis nicht.
c) Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils
kann eine andernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts
ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem
bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche
Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist
eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der
Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter
Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten
Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils
unerlässlich ist.
BGH, Beschl. v.
29.4.2020 – XII ZB 112/19
Erbrecht
BGB §
2314 Abs. 1 S. 2
Umfang des Wertermittlungsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten
1. Der
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 Abs. 1
S. 1 BGB ist von dessen Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs.
1 S. 2 BGB streng zu trennen.
2. Im Rahmen der Wertermittlung sind Unterlagen, die
der Bewertung dienen, herauszugeben. Hierzu zählen regelmäßig
die Belege zu den Bilanzen der letzten fünf Jahre.
3. Einem Pflichtteilsberechtigten können nebeneinander Ansprüche
auf Wertermittlung sowohl bzgl. eines Grundstücks als auch bzgl. eines auf diesem Grundstück betriebenen
Unternehmens zustehen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt.
v. 22.11.2019 – 7 U 161/18
FamFG
§§ 38 Abs. 3 S. 3, 81; BGB §§ 1923 Abs. 1, 2069, 2270 Abs. 1
Nichtanwendbarkeit der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB
1. Es entspricht der
Lebenserfahrung, dass eine Schlusserbeneinsetzung nicht
wechselbezüglich ist, wenn der eingesetzte Schlusserbe ein
Verwandter des überlebenden Ehegatten, aber nicht des
vorverstorbenen Ehegatten ist. In diesem Fall liegt nahe, dass
der vorverstorbene Ehegatte seinem Partner das Recht überlassen
will, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern.
2. Die Auslegungsregel aus § 2270 Abs. 2 BGB ist nur dann
anwendbar, wenn sich die Einsetzung des Schlusserben durch
entsprechende Auslegung zweifelsfrei feststellen lässt. Sie ist
dagegen nicht anwendbar, wenn die Annahme der
Ersatzschlusserbeneinsetzung allein auf der Auslegungsregel des
§ 2069 BGB beruht. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 18.2.2020 – 3 W 9/20
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