10. - 14. August 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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10. - 14. August 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 139, 167, 311b Abs. 1, 873, 925
Herbeiführung der Heilung bei formnichtiger Auflassungsvollmacht

Die in einem notariell beurkundeten Angebot auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück erteilte Auflassungsvollmacht ist im Fall der Formnichtigkeit des Angebots im Zweifel ebenfalls unwirksam. Anders liegt es, wenn eine Partei die andere unwiderruflich zur Auflassung bevollmächtigt hat, um so die Vollziehung des Vertrags – und damit die Heilung der Formnichtigkeit des gesamten Vertrags – zu sichern (im Anschluss an BGH Urteile vom 19. Dezember 1963 – V ZR 121/62, WM 1964, 182; vom 30. Oktober 1987 – V ZR 144/86, NJW-RR 1988, 348 und vom 17. März 1989 – V ZR 233/87, NJW-RR 1989, 1099).

BGH, Urt. v. 27.5.2020 – XII ZR 107/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 1018 Var. 1, 1090 Abs. 1 Var. 1, 1030 Abs. 2; WEG §§ 5 Abs. 4 S. 2 u. 3, 10 Abs. 2 S. 3
Zu der Abgrenzung von Nießbrauch und Benutzungsdienstbarkeit am Wohneigentum

a) Die Abgrenzung zwischen einem Grundstücksnießbrauch und einer Benutzungsdienstbarkeit richtet sich allein formal danach, ob dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (ggfs. unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden.
b) Ein Sondernutzungsrecht kann nicht selbständig mit einer Dienstbarkeit belastet werden.
c) Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann eine Sondernutzungsfläche sein, die dem belasteten Sondereigentum zugeordnet ist; sie kann auch den alleinigen Ausübungsbereich darstellen.
d) Berechtigt eine Dienstbarkeit zur Nutzung von Sondereigentum, ist die Berechtigung vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Eintragungsbewilligung dahingehend zu verstehen, dass sie auch die Nutzung der Fläche umfasst, an der ein dem Sondereigentum zugeordnetes Sondernutzungsrecht besteht. Die Befugnis zur Nutzung einer solchen Fläche muss daher nicht schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet werden.
e) Für eine Aufhebung oder Übertragung des Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten gemäß §§ 876, 877 BGB erforderlich; können die übrigen Wohnungseigentümer jedoch gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 WEG eine Änderung oder Aufhebung des Sondernutzungsrechts verlangen, ist auch der Dienstbarkeitsberechtigte zur Zustimmung verpflichtet.
f) Überschreitet der Dienstbarkeitsberechtigte die Grenzen einer zulässigen Nutzung, wie sie sich aus den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer untereinander ergeben, stehen den Wohnungseigentümern – nicht anders als gegen den Mieter – Ansprüche aus § 1004 BGB zu.

BGH, Urt. v. 20.3.2020 – V ZR 317/18

 


Erbrecht

 

BGB §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 242, 2329, 2332 Abs. 1
Verjährungsbeginn des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten gegen den beschenkten Miterben

1. Die Verjährungsfrist des gegen den Beschenkten gerichteten Anspruchs aus § 2329 BGB beginnt auch dann unzweifelhaft gemäß § 2332 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall zu laufen, wenn der Beschenkte Miterbe ist.
2. Dem stehen unberechtigte und die Bestandsfeststellung erschwerende Entnahmen des Beschenkten aus dem Nachlass nicht entgegen.

OLG Naumburg, Urt. v. 26.9.2019 – 1 U 130/18

 


Öffentliches Recht

 

BauNVO 1968 §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 Nr. 2; SGB VIII §§ 34, 35a
Nutzung einer Villa zur Betreuung einer Mädchengruppe i. S. d. Jugendhilfe ist mangels Wohncharakter eine Nutzungsänderung für soziale Zwecke

Die Nutzungsänderung einer Villa in eine betreute Mädchenwohngruppe zur Erbringung jugendhilferechtlicher Leistungen dürfte sich mangels hinreichend eigenverantwortlicher Haushaltsführung der dort untergebrachten Mädchen und jungen Frauen nicht mehr als „Wohnen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 darstellen, sondern als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 3 BauNVO 1968. Eine Anlage für soziale Zwecke kann nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 auch im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden (vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1996 – 4 B 302.95 –, NVwZ 1996, 893 und vom 20.12.2016 – 4 B 49.16 –, NVwZ 2017, 723).

VG Karlsruhe, Beschl. v. 29.1.2020 – 2 K 7658/19

 

BWLBO § 71 Abs. 3 S. 2; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 212a Abs. 1
Verpflichtung zur Verzichtserklärung einer Baulast bei Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses

Zur gerichtlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verzichts auf Stellplatzbaulasten im Interesse des Baulastverpflichteten.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.5.2020 – 8 S 455/20

 


Steuerrecht

 

ErbStG §§ 10 Abs. 5 Nr. 3 u. Abs. 6, 12 Abs. 2; BewG § 11
Abzugsfähigkeit von vergeblichen Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit

Kosten eines Zivilprozesses, in dem vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht wurden, sind als Nachlassregelungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen.

BFH, Urt. v. 6.11.2019 – II R 29/16

 


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